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Rechtsanwalt A des Mandanten B hat vom LG Berlin die vollstreckbare Ausfertigung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses erhalten. Der Schuldner zahlt nicht freiwillig. Rechtsanwalt A beantragt daher bei einem Amtsgericht, ebenfalls im LG-Bezirk Berlin belegen, einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (tatsächlich beantragt Rechtsanwalt A an diesem Tage bei demselben Gericht noch drei weitere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, alle vier werden in einem Umschlag versandt).
Wochen später erhält Rechtsanwalt A vom Amtsgericht einen freundlichen Brief: "Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde antragsgemäß erlassen. Leider ist nach dessen Erlass das eingereichte Original der vollstreckbaren Ausfertigung des KFB spurlos verschwunden und konnte trotz intensiver Suche auch in benachbarten Abteilungen nicht wieder aufgefunden werden. Wir bedauern unser Versehen."
Kein Problem, Rechtsanwalt A beantragt bei dem Landgericht eine neue vollstreckbare Ausfertigung und fügt das lustige Amtsgerichtsschreiben bei. Zu seinem Erstaunen erhält er eine Kostenanforderung über 15 €, erst nach Zahlung wird neu erteilt. Rechtsanwalt A ist der Auffassung, es liege der Ausnahmetatbestand des § 21 GKG vor, denn eine unrichtigere Sachbehandlung als so dämlich zu sein, eine öffentliche Urkunde zu verlieren, kann ein Gericht nicht begehen. Damit begründet er seinen Rechtsbehelf gegen den Kostenansatz.
Der Rechtsbehelf wird zurückgewiesen mit der Begründung, eine unrichtige Sachbehandlung durch das Landgericht liege nicht vor, schließlich sei der KFB im Amtsgericht verschwunden, der Kostenansatz des LG somit nicht zu beanstanden. Im übrigen sei Rechtsanwalt A an dem Verschwinden selbst schuld, denn wenn er an einem Tag mehrere Pfändungsanträge an dasselbe Gericht sende, könne da schon einmal etwas durcheinander geraten.
Rechtsanwalt A legt gegen diese Entscheidung wiederum einen Rechtsbehelf ein mit der Begründung, sowohl das AG als auch das LG seien im Land Berlin belegen und stünden somit unter einheitlicher Leitung, so daß es völlig egal sei, wer die Sache verbockt habe. Im übrigen sei die Anwendung von § 21 GKG auch sinnvoll und kostensparend für die Verwaltung, weil Rechtsanwalt A ansonsten die Kosten zunächst bezahlen, diese allerdings sodann im Rahmen der Amtshaftung wieder herausverlangen könnte.
Wo liegt der Denkfehler? Bei Rechtsanwalt A oder bei dem LG?
Ohne GKG-Kommentar ein bißchen schlecht, daher aus dem Bauch und noch keine Lösung:
Was mir spontan auffällt: Hast Du Beschwerde gem. § 66 oder § 67 GKG eingelegt?
§ 21 GKG spricht von Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären. Was bedeutet, daß bereits eine gerichtliche Handlung vorliegen muß, welche Kosten ausgelöst hat und für die es einen Kostenschuldner gibt.
Dies ist in Deinem Fall nicht so. Du wehrst Dich gegen die Anordnung einer Vorauszahlung von Gerichtskosten, weshalb hier m . E. nicht § 66 GKG das richtige RM sondern § 67 GKG ist. § 21 und § 67 passen m. E. nicht zusammen - weil Du Dich wegen noch zu zahlender Kosten (§ 67) nicht mit dem Argument wehren kannst, bereits entstandene Kosten (§ 21) seien zu Unrecht in Ansatz gebracht worden.
Ich denk' mal noch weiter. _________________ Karma statt Punkte!
Wie sind denn die urspünglichen Akten weiter bearbeitet worden? Wurden durch die Geschäftsstelle Ersatzakten angelegt? Oder sind die Anträge vor Anlegung von akten abhanden gekommen? Anhand der Ersatzakten könnte man nach Neubildung des Titels gemäß BeurkG u. U. Ausfertigungen erneut erteilen. _________________ „Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 17.02.07, 22:23 Titel:
KoMa hat folgendes geschrieben::
Hast Du Beschwerde gem. § 66 oder § 67 GKG eingelegt?
Ich doch nicht... Anwalt A war in diesem fiktiven Fall schlau genug, sich nicht festzulegen, ob er nach § 66 oder 67 GKG vorgeht... er hat auch nicht Beschwerde, sondern "den zulässigen Rechtsbehelf" eingelegt
Agent Provocateur hat folgendes geschrieben::
Wie sind denn die urspünglichen Akten weiter bearbeitet worden? Wurden durch die Geschäftsstelle Ersatzakten angelegt? Oder sind die Anträge vor Anlegung von akten abhanden gekommen?
Die Akten sind ja noch da. Das einzige, was fehlt, ist die vollstreckbare Ausfertigung des KFB - wie so etwas passieren kann, daß eine vollstreckbare Ausfertigung (und nur diese, sogar die Abschrift des Pfänders ist in der Akte!) verschwindet, ist mir völlig schleierhaft.
Falls Du Kontakt zu RA A uns seinem fiktiven Fall hast, sei doch so nett und frag mal nach, wie die Sache so weiterläuft - interessiert mich. Ich halte den Argumentationsansatz übrigens nach wie vor für falsch.
Kennst Du tatsächlich Anwälte, die "den zulässigen Rechtsbehelf" einlegen?! Da macht sich RA A bestimmt Freunde mit bei Gericht! _________________ Karma statt Punkte!
Immer noch besser als den statthaften Rechtsbehelf . _________________ „Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
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