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eine juristische person in der rechtsform der gmbh wandelt sich durch formwechsel in die rechtsform einer ag. der name der firma wird beibehalten. die wandlung ist mit eintragung ins handelsregister bereits wirksam geworden. bereits existierende firmen wurden als beteiligungsgesellschaften in die ag miteingebracht. etwas später gründet man unter dem dach der neu enstandenden holding eine weitere firma in der rechtsform der gmbh, welche zwar über einen ähnlichen firmennamen wie die ag verfügt, sich aber durch einen zusatz in form eines zweiten wortes (nicht die rechtsform) deutlich von dem firmennamen der ag unterscheidet. entspricht es geltendem recht, dass die neu entstandene gmbh im geschäftlichen verkehr unter dem gleichen firmennamen (mit ausnahme der rechtsform) wie die ag agieren kann?
zur besseren nochmaligen verdeutlichung:
firma "mustermann-xyz" gmbh, wandelt sich zur firma "mustermann-xyz" ag. die firma "mustermann-xyz" ag verfügt über diverse beteiligungsgesellschaften, darunter befinden sich die firmen "mustermann-xyz export" gmbh, "mustermann-xyz import" gmbh und zuletzt "mustermann-xyz service" gmbh. die firma "mustermann-xyz" ag kanalisiert ihr operatives geschäft in der "mustermann-xyz service" gmbh. im geschäftlichen verkehr verzichtet die "mustermann-xyz service" gmbh auf eine klare kenntlichmachung des kompletten firmennamens und begnügt sich in aller regel einfach nur mit "mustermann-xyz" gmbh.
hierzu einige fragen:
1) wäre so etwas überhaupt rechtens? wenn nein, gegen welches geltende recht würde hier verstossen werden?
2) kann man aufgrund von so etwas von einem bereits getätigten vertrag zurücktreten und sich möglicherweise auf täuschung in sachen firmenwahrheit berufen?
vielen dank fürs lesen.
wäre schön wenn mir jemand weiterhelfen könnte
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