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Reklamation / Haftungsfrage / Ansprüche unklar

 
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superfly95
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.12.2006
Beiträge: 44

BeitragVerfasst am: 26.02.07, 16:33    Titel: Reklamation / Haftungsfrage / Ansprüche unklar Antworten mit Zitat

Hallo,
ich würde gern mal Meinungen zum folgenden Sachverhalt hören:

Textilveredler T bestellt im Kundenauftrag (K) Polo-Shirts beim Großhändler G, welche im Anschluss dann beim Veredler V bestickt und nach Fertigstellung an den Kunden K versendet werden.

Der Kunde K reklamiert die Ware nach ca. 30 Tagen, da sie beim Waschen extrem eingelaufen sind und verlangt nun von T Ersatz über die komplette Summe (Polo-Shirts und Stick - Streitwert ca. 2000EUR). Hat er darauf Anspruch?

Auszug AGB von T:
§ 5 Umtauschrecht

(1) Reklamationen müssen innerhalb von 5 Tagen schriftlich angezeigt werden, andernfalls gilt die Ware als gebilligt. Rücksendungen werden nur nach vorheriger Absprache unfrei angenommen.
Vorraussetzung für den Umtausch der Ware: Einwandfreier Zustand und Originalverpackung. Sonderanfertigungen aller Art sowie beschriftete oder beflockte Artikel sind Individualanfertigungen und daher vom Umtausch ausgeschlossen.

Auszug AGB von G:
Reklamationen sind innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich zu machen. Reklamationen müssen vor der Veredlung gemacht werden, veredelte Ware ist von einer Reklamation ausgeschlossen. Für Mängel, die vor der Veredelung (Druck, Stickerei, usw.) hätten festgestellt werden müssen, entfallen nach der Veredelung alle Gewährleistungsansprüche.
Die Haftung für Mangel-Folgeschäden ist ausgeschlossen.

Vielen Dank vorab für Eure/Ihre Meinungen!
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gucky
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.05.2005
Beiträge: 922
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 26.02.07, 18:52    Titel: Re: Reklamation / Haftungsfrage / Ansprüche unklar Antworten mit Zitat

Ist der Endkunde ein privater Verbraucher? Wenn ja, dann gilt meines Erachtens folgendes:

superfly95 hat folgendes geschrieben::
(1) Reklamationen müssen innerhalb von 5 Tagen schriftlich angezeigt werden, andernfalls gilt die Ware als gebilligt.

Unwirksam aufgrund der mangelhaften Formulierung! Für offensichtliche, sprich äußere Mängel, die beim Erhalt unwiderbringlich ins Auge fallen müssen, kann meines Erachtens ein zeitlich angemessener Rahmen festgelegt werden. Aber ob da 5 Tage als ausreichend angesehen werden können, sei mal dahingestellt.

Grundsätzlich dürfen jedoch Reklamationen, die unter das gesetzlich verankerte Gewährleistungsrecht des Kunden fallen, nicht zeitlich beschnitten werden.


superfly95 hat folgendes geschrieben::
Rücksendungen werden nur nach vorheriger Absprache unfrei angenommen!

Hart an der abmahnfähigen Grenze, aber wohl gerade noch so in Ordnung, da er die unfreie Rücksendung ja nicht grundsätzlich ausschließt (das betrifft sowohl das Widerrufsrecht als auch das Gewährleistungsrecht.)


superfly95 hat folgendes geschrieben::
Vorraussetzung für den Umtausch der Ware: Einwandfreier Zustand und Originalverpackung.

Unwirksam! Es wurde meines Wissens nach bereits gerichtlich geklärt, daß aufgrund einer fehlenden Originalverpackung oder dem gebrauchten Zustand einer Ware die Gewährleistungsrechte des Kunden nicht eingeschränkt werden dürfen.


superfly95 hat folgendes geschrieben::
Sonderanfertigungen aller Art sowie beschriftete oder beflockte Artikel sind Individualanfertigungen und daher vom Umtausch ausgeschlossen.

So pauschal ausgedrückt ebenfalls nicht in Ordnung!

In Ordnung geht diese Regelung für einen Ausschluß des Widerrufsrechts im Fernabsatzhandel (§ 312d Abs. 4 Satz 1 BGB). Unwirksam ist diese Regelung hingegen, wenn damit die gesetzlich verankerten Gewährleistungsrechte eines privaten Verbrauchers beschnitten werden sollen.


Grundsätzlich: Die AGB von G sind für den Ebdkunden K uninteressant und auch nicht Vertragsbestandteil. Gegenüber einem gewerblichen Verbraucher wie T halte ich die AGB von G aber für gültig.


superfly95 hat folgendes geschrieben::
Hat er darauf Anspruch?

Wenn die Ware nicht die zugesicherten Eigenschaften besitzt , dann handelt es sich um einen Sachmangel (§434 BGB). Und basierend auf dieser Annahme hat der Kunde K dann die entsprechenden Gewährleistungsrechte, die er gegenüber dem Verkäufer T geltend machen kann (§§ 437, 439, 440 BGB).

Allerdings kann T eine Rückzahlung zunächst ablehnen und (bis zu zweimal) darauf bestehen, den Mangel zu beheben, bevor er zu einer Geldrückzahlung verpflichtet ist (§ 440 BGB).


Im übrigen halte ich die hier zitierten AGB-Regelungen von T durchaus auch für abmahnfähig. T sollte aufpassen, daß sich keiner seiner Konkurrenten oder womöglich ein Verbraucherschutzverein der Sache annimmt, sonst könnte es für T teuer werden.
_________________
Obige Ausführungen stellen lediglich eine unverbindliche persönliche Meinungsäußerung meinerseits dar.
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superfly95
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.12.2006
Beiträge: 44

BeitragVerfasst am: 26.02.07, 22:19    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die Antwort. Den Ausführungen nach hätte K also tatsächlich Anspruch auf Schadenersatz bzw. Nacherfüllung über den kompletten Auftrag und T müsste erneut für die Veredlungskosten aufkommen?

Würden sich die möglichen Ansprüche ändern wenn K kein privater sondern gewerblicher Käufer wäre?
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