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Der Eigentümer einer ETW kann den Kredit bei der finanzierenden Bank nicht mehr bedienen und die Bank betreibt die Zwangsversteigerung.
Gleichzeitig ist der Schuldner nicht mehr in der Lage das Wohngeld zu bezahlen und die Eigentümergemeinschaft will die Forderungen per Zwangsverwaltung eintreiben (Objekt steht leer und könnte vermietet werden).
Meines Erachtens sind beide Verfahren nebeneinander möglich. Richtig?
Bank und Eigentümergemeinschaft haben unterschiedliche Interessen und das Verfahren des anderen kann die eigenen Interessen durchkreuzen. Beispiel: Kaum ist ein Mieter gefunden, schon ist die Immobilie versteigert und man bekommt die Mieteinnahmen nicht. Andersherum: Einen Monat vor der Versteigerung wird ein Mietvertrag abgeschlossen,
wodurch der Versteigerungserlös deutlich geringer wird.
Werden Bank oder Eigentümergemeinschaft vom Amtsgericht über das Verfahren des anderen zwangsläufig informiert? Wird die Hausverwaltung über die Zwangsversteigerung informiert?
Noch besser: Was passiert wenn die Versteigerung am 15.1. erfolgreich war und der
Zwangsverwalter am 16.1. (ohne Kenntnis der Zwangsversteigerung) einen Mietvertrag abschliesst. Ist der Mietvertrag gültig?
Zur letzten Frage: Zuschlagsbeschluss in der Zwangsversteigerung und Ende der Zwangsverwaltung fallen in der Regel nicht zusammen Vermietung am Tag nach der Zwangsversteigerung wäre wirksam.
Tip: Wartet doch das Inkrafttreten des neuen WEG´s ab. Ab dann kann die Eigentümergemeinschaft titulierte Forderungen an rangerster Stelle im Grundbuch eintragen lassen und die Zwangsversteigerung betreiben, ohne dass die Bank ihr aufgrund ranghöherer Forderungen Steine in den Weg legen könnte (siehe § 10 Abs. 3 ZVG neu).
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