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Ich habe mich bei der GEZ telefonisch gemeldet um eine Ummeldung vorzunehmen. Z. Zt. (so dachte ich) zahlt meine Freundin für unseren Hausstand. Ich wollte dies auf meinen Namen ummelden.
Bei diesem Gespräch wurde mir mitgeteilt, dass auch ich einen "Vertrag" mit der GEZ habe und insgesammt schon ca. 1.300 Euro offene Forderungen aufgelaufen sind !!!
Zur Vorgeschichte. Ich habe mich scheinbar (habe keine Belege) als Student bei der GEZ angemeldet und war auch bis Mai 2000 von der Gebühr befreit. Dann bin ich umgezogen und habe mich beim Einwohnermeldeamt abgemeldet. Ich habe es scheinbar versäumt, mich auch bei der GEZ abzumelden und so sind die Kosten aufgelaufen. Ich habe allerdings auch nie eine Mitteilung der GEZ bekommen. Nur jetzt, nach unserem Gespräch, will mir die GEZ die Rechnung zusenden.
Meine Frage, hat die GEZ ein Recht die Gebühren jetzt noch einzutreiben / gilt hier die Verjährungspflicht von 3 Jahren?? Ist die GEZ verpflichtet mir nachzuweisen, dass ich mich (per Unterschrift oder per zugestellter Gebührenbescheid) damals angemeldet habe.
Ich habe mich scheinbar (habe keine Belege) als Student bei der GEZ angemeldet und war auch bis Mai 2000 von der Gebühr befreit. Dann bin ich umgezogen und habe mich beim Einwohnermeldeamt abgemeldet. Ich habe es scheinbar versäumt, mich auch bei der GEZ abzumelden und so sind die Kosten aufgelaufen.
"Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem das Gerät nicht mehr zum Empfang bereitgehalten wird, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der GEZ oder Ihrer Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Rückwirkende Abmeldungen sind nicht möglich." --> www.gez.de/door/gebuehren/gebuehrenpflicht/index.html
Michael R hat folgendes geschrieben::
Ich habe allerdings auch nie eine Mitteilung der GEZ bekommen.
"Die Gebührenpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkgerät erstmals zum Empfang bereitgehalten wird." --> Link siehe soeben
Michael R hat folgendes geschrieben::
Meine Frage, hat die GEZ ein Recht die Gebühren jetzt noch einzutreiben / gilt hier die Verjährungspflicht von 3 Jahren??
Artikel 4 Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland § 4 Abs. 4 "Die Verjährung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung."
"Die Verjährung des Rundfunkgebührenanspruchs beginnt in entsprechender Anwendung der §§ 198, 201 BGB unabhängig von der Kenntnisnahme der Rundfunkanstalt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Ist die GEZ verpflichtet mir nachzuweisen, dass ich mich (per Unterschrift oder per zugestellter Gebührenbescheid) damals angemeldet habe.
--> www.gez.de/door/aufgaben/rechtsgrundlagen/index.html _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
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