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Minderjährige und Mobilfunkvertrag

 
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Ralphholger
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.01.2006
Beiträge: 67

BeitragVerfasst am: 27.02.07, 15:08    Titel: Minderjährige und Mobilfunkvertrag Antworten mit Zitat

Ich unterrichte in der Schule Geschäftsfähigkeit. Jetzt stelle ich mir folgende Frage, vielleicht kann mir jemand helfen:

Können Eltern für Ihre Kinder einen Mobilfunkvertrag abschließen, so dass dieser auf den Namen der Kinder läuft? Haften dann die Eltern mit, weil sie den Vertrag mit unterzeichnet haben?

Wenn die Kinder (7-17 Jahre, beschränkt geschäftsfähig) - auch wenn es von Mobilfunkbetreibern i.d.R. verweigert wird - alleine einen Vertrag abschließen, gelten vermutlich die normalen Regeln zu schwebend unwirksamen Verträgen?

Wenn die Genehmigung der Eltern nicht binnen 14 Tagen erfolgt, geht das Risiko des Geschäfts mit einem beschränkt Geschäftsfähigen dann zu Lasten des Verkäufers, d.h. die Beträge müssten nicht bezahlt werden?
Ähnlich dem klassischen Beispiel, dass die von einem NICHT Geschäftsfähigen (unter 7 J.) im Schwimmbad gekaufte Pommes eigentlich nicht bezahlt werden müsste, auch wenn sie aufgegessen wurde?

Herzlichen Dank.
Ralph
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Dookie82
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 27.02.07, 17:06    Titel: Re: Minderjährige und Mobilfunkvertrag Antworten mit Zitat

Zitat:
Können Eltern für Ihre Kinder einen Mobilfunkvertrag abschließen, so dass dieser auf den Namen der Kinder läuft?

Ja!
Bin mir aber nicht sicher, ob dies auch bei Kindern unter 7 möglich ist. Hier müssen die Eltern den Vertrag wohl auf sich abschließen,
da die Kinder nichtmal beschränkt geschäftsfähig sind...

Zitat:
Haften dann die Eltern mit, weil sie den Vertrag mit unterzeichnet haben?

Ja!

Zitat:
Wenn die Kinder (7-17 Jahre, beschränkt geschäftsfähig) - auch wenn es von Mobilfunkbetreibern i.d.R. verweigert wird - alleine einen Vertrag abschließen, gelten vermutlich die normalen Regeln zu schwebend unwirksamen Verträgen?

Ja!

Zitat:
Wenn die Genehmigung der Eltern nicht binnen 14 Tagen erfolgt, geht das Risiko des Geschäfts mit einem beschränkt Geschäftsfähigen dann zu Lasten des Verkäufers, d.h. die Beträge müssten nicht bezahlt werden?

Das Risiko geht nicht erst nach 14 Tagen auf den VK über, sondern schon ab Beginn des schwebend unwirksamen Vertrages. Aber: Ja!

Zitat:
Ähnlich dem klassischen Beispiel, dass die von einem NICHT Geschäftsfähigen (unter 7 J.) im Schwimmbad gekaufte Pommes eigentlich nicht bezahlt werden müsste, auch wenn sie aufgegessen wurde?

Ja!


Man sollte aber ganz allgemein auch den Taschengeld-§ nicht vergessen...


Grüßle Dookie!
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