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Zahlungserinnung und Mahnung per E-Mail

 
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xpet
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.05.2005
Beiträge: 52
Wohnort: Remscheid

BeitragVerfasst am: 13.02.07, 11:28    Titel: Zahlungserinnung und Mahnung per E-Mail Antworten mit Zitat

Der Versand von Rechnungen als pdf-Datei ist heute ja weit verbreitet.

Wenn jedoch ein Mail mit Rechnung durch die Spam-Filter nicht zugestellt werden kann und plötzlich ein Mahnverfahren bzw. ein Anwalt eingeschaltet wird, stellt sich die Frage, ob dies überhaupt möglich ist.

Meines Wissens nach müssen doch mindestens Zahlungserinnung und Mahnung erfolgen.

Daher die Frage: IST DIE ÜBERSENDUNG VON ZAHLUNGSERINNUNGEN UND MAHNUNGEN AUF DEM EMAIL-WEG überhaupt zugelassen. ich meine, das die Zusendung von Mahnungen z.. per FAX verboten ist.

Besten Dank für einen Hinweis

Xaver
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stgtklaus
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 29.10.2004
Beiträge: 2745

BeitragVerfasst am: 13.02.07, 12:43    Titel: Antworten mit Zitat

Die Frage ist ob eine Mahnung überhaupt notwendig ist oder man auch so in Verzug kommt

Klaus
_________________
Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
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xpet
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.05.2005
Beiträge: 52
Wohnort: Remscheid

BeitragVerfasst am: 13.02.07, 12:50    Titel: Verzug Antworten mit Zitat

lt AGB "Der Zahlungsverzug .... trotz einer weiteren Zahlungsaufforderung des Dienstleisters .."

Ein Hinweis auf Mail-Zusendung ist nicht gegeben.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 13.02.07, 12:52    Titel: Re: Zahlungserinnung und Mahnung per E-Mail Antworten mit Zitat

xpet hat folgendes geschrieben::
ich meine, das die Zusendung von Mahnungen z.. per FAX verboten ist.


"Verboten" wohl kaum, oder gegen welches Gesetz sollte das verstoßen?

Man könnte lediglich prüfen, ob eine solche Mahnung wirksam, d.h. verzugsauslösend ist.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Raid
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 277

BeitragVerfasst am: 15.02.07, 09:04    Titel: Antworten mit Zitat

Ich sag nur BGB §286 wenn ich mich nicht täusche, denn spätestens nach 30 Tagen ist der Kunde in Verzug, es sei denn man bekommt schon vorher eine Mahnung, dann ist man ab da in Verzug.

Ich würde wie einige Anbieter es auch machen, den Versand der Mahnung und Rechnung explizit per AGB regeln und das mir auch vom Kunde unterzeichnen lassen, dass er die AGB also kennt.

Aber verboten ist es auf keinen Fall Mahnungen per Mail zu versenden.
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Strutzberg
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 15.02.2007
Beiträge: 1
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 15.02.07, 11:47    Titel: NUR Zustellung per E-Mail ausreichend? Antworten mit Zitat

Mich interessiert brennend ein anderer Schwerpunkt der Ausgangsfrage.

Was ist wenn die Rechnung und Mahnungen NUR über die E-Mail zugesendet wurden, und man diese gar nicht erhalten hat. Kommt heute aus einigen Gründen auch ohne Fehlermeldung an den Absender auch schon vor.

Muß ich dann das teure Inkassobüro zahlen, welches mich über den Postweg problemlos erreicht?

Gruß
L.Strutzberg
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Raid
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 277

BeitragVerfasst am: 28.02.07, 16:45    Titel: Re: NUR Zustellung per E-Mail ausreichend? Antworten mit Zitat

Strutzberg hat folgendes geschrieben::
Mich interessiert brennend ein anderer Schwerpunkt der Ausgangsfrage.

Was ist wenn die Rechnung und Mahnungen NUR über die E-Mail zugesendet wurden, und man diese gar nicht erhalten hat. Kommt heute aus einigen Gründen auch ohne Fehlermeldung an den Absender auch schon vor.

Muß ich dann das teure Inkassobüro zahlen, welches mich über den Postweg problemlos erreicht?

Gruß
L.Strutzberg


... hab ich ja schon beantwortet, indirekt zumindest ...

Angenommen die Mail mit der Mahnung kommt nicht an, warum auch immer, dann muss der Absender der Mahnung nachweisen, dass er diese Mahnung verschickt hat. Wenn er nachweisen kann, dass die Mahnung verschickt wurde und ankam, dann hat der Schuldner die Mahnung bekommen und ist damit ab diesem Zeitpunkt in Verzug. Dies wiederum heißt im Klartext, er ist verpflichtet sämtliche Kosten zu tragen, die dem Gläubiger entstehen mit der Beitreibung also z.B. Anwalt oder Inkassobüro.

Wenn er nicht nachweisen kann, dass die Mahnung per Mail ankam oder sonst wie, dann kommt der Schuldner auch ohne Mahnung nach 30 Tagen ab Rechnungslegung in Verzug , resultiert ebenfalls aus o.g. Paragraph.

Inkassobüros müssen glaube per Post kommunizieren, nebenher noch Mails zu schicken ist ein netter Beigeschmack und Druck zu machen, aber nur per Mail von einem Inkassobüro dürfte IMO nicht gestattet sein. Schon alleine wegen diesen tollen Stempeln schicken die das mit der Post, dass ja die Postfrau mitbekommt das man einen Schuldner mit Post versorgt. Winken
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Biber
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 28.02.07, 18:07    Titel: Antworten mit Zitat

Ich verschiebibere mal ins Verbraucherrecht.
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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