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Verfasst am: 28.02.07, 12:01 Titel: Tod eines Alleingesellschafters
Folgender angenommerner Fall:
Person A, alleiniger Gesellschafter und Geschäfstführer einer GmbH, verstirbt.
Welche (Sofort-) Maßnahmen sind von der Familie des A in die Wege zu leiten?
Ich gehe mal davon aus, dass zunächst alle Geschäftspartner etc. informiert werden sollen. Wie verhält es sich aber z.B. mit offenstehehden Rechnungen etc. bis die Nachfolge geregelt ist? Kann bzw. darf die Familie überhaupt irgendwelche Geschäfte tätigen ?
mfg
Geschäftspartner brauchen nicht informiert werden. Die GmbH ist doch nicht gestorben.
Wenn es Handelsbevollmächtigte gibt kann der Betrieb einfach weitergeführt werden. Sonst müssen die Erben, die neuen Gesellschafter einen Geschäftsführer bestellen. _________________ Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
Der Geschäftsanteil des Alleingesellschafters der GmbH geht auf die/den Erben über. Die GmbH besteht fort.
Es ist so wie Chess45 sagt: Entweder der/die Erben werden von der Gesellschafterversammlung (also den/dem Erben ) zum Geschäftsführer bestellt und ins HR eingetragen, oder der/die Erben bestellen umgehend einen Fremdgeschäftsführer. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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