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Kostenübernahme KiTAG abgelehnt

 
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trenhak
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 25.02.2007
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 25.02.07, 17:10    Titel: Kostenübernahme KiTAG abgelehnt Antworten mit Zitat

Hallo,

ich bin mir nicht sicher, ob dieses Thema hierhin oder ins Sozialrecht gehört.

Angenommen, eine Familie in Schleswig Holstein möchte ihr 3jähriges Kind nicht in den gemeindeeigenen Kindergarten sondern in einen Waldorfkindergarten in der nächsten Kreisstadt geben, ein Platz im Waldorfkindergarten sei zugesagt.

Der Antrag bei der Gemeinde auf Kostengleich n. §25a KiTaG sei abgelehnt worden mit der Begründung: "....§12 Abs. 1 KiTaG sieht vor, dass bei der Auswahl der KiTa dem Wunsch ensprochen werden soll, in diesem Fall kann allerdings den Wunsch nicht entsprochen werden, da hier unverhältnismässige Mehrkosten für die Gemeinde anfallen, da im gemeindeeigenen Kindergarten Plätze leer stehen... Ihr Wahlrecht ist insofern eingegrenzt, als es an die finanziellen Grenzen der Gemeinde stösst."

Weiterhin sei bereits seit einem Jahr ein anderes Kind der Gemeinde im Waldorfkindergarten untergebracht, hier wurden seinerzeit die Kosten von der Gemeinde übernommen. Mit süffisanten Spitzen seitens der Amtsleitung sei weiterhin die Ernsthaftigkeit des Wunsches nach Erziehung nach Waldorf in der Ablehungsbegründung angezweifelt worden.

Ein Widerspruch sei bereits eingelegt (Begründung: anderes Kind aus der Gemeinde in WaldorfKita --> Ungerechtigkeit und nochmal detailliert Darlegung des Wunsches nach Waldorfpädagogik (Mutter in WaldorfKiTa und -Schule gewesen)). Die Eltern gehen davon aus, dass ein Widerspruch mit eben dem Argument "finanzielle Grenzen" wieder abgelehnt würde.

Welche Mittel hätten die Eltern dann noch zur Verfügung und insbesondere, wie stichhaltig ist die Ablehnungsbegründung des Amtes, d.h wie gross wäre die Chance, wenn weitere rechtliche Mittel (welche?) zur Anwendung kämen?


Vielen Dank für Eure Aufmerksamkeit
Winken

Dirk
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Gast






BeitragVerfasst am: 25.02.07, 17:50    Titel: Re: Kostenübernahme KiTAG abgelehnt Antworten mit Zitat

trenhak hat folgendes geschrieben::
Angenommen, eine Familie in Schleswig Holstein möchte ihr 3jähriges Kind nicht in den gemeindeeigenen Kindergarten sondern in einen Waldorfkindergarten in der nächsten Kreisstadt geben, ein Platz im Waldorfkindergarten sei zugesagt.
Ja, dann sollen sie das tun, die Mehrkosten werden ja sicherlich aufgrund der familiären Vorerkenntnisse gerne aus dem Famikliensäckel entnommen...
Zitat:
Der Antrag bei der Gemeinde auf Kostengleich n. §25a KiTaG sei abgelehnt worden mit der Begründung: "....§12 Abs. 1 KiTaG sieht vor, dass bei der Auswahl der KiTa dem Wunsch ensprochen werden soll, in diesem Fall kann allerdings den Wunsch nicht entsprochen werden, da hier unverhältnismässige Mehrkosten für die Gemeinde anfallen, da im gemeindeeigenen Kindergarten Plätze leer stehen... Ihr Wahlrecht ist insofern eingegrenzt, als es an die finanziellen Grenzen der Gemeinde stösst."
Nachvollziehbar begründet - warum sollte die Kommune Plätze vorhalten und anderso quasi doppelt zahlen?
Zitat:
Weiterhin sei bereits seit einem Jahr ein anderes Kind der Gemeinde im Waldorfkindergarten untergebracht, hier wurden seinerzeit die Kosten von der Gemeinde übernommen.
Selbst wenn dieses Rechtswidrig gewesen sein sollte - es gibt keine Gleichheit im Unrecht. Und vielleicht waren im letzten Jahr die Plätze besser ausgelastet oder die Finanzen der Komune noch nciht so sehr durch das Anspruchsdenken vieler überreizt
Zitat:
Mit süffisanten Spitzen seitens der Amtsleitung sei weiterhin die Ernsthaftigkeit des Wunsches nach Erziehung nach Waldorf in der Ablehungsbegründung angezweifelt worden.
Damit lernt man doch in der Erzeihung nach Steiner umzugehen...
Zitat:
Die Eltern gehen davon aus, dass ein Widerspruch mit eben dem Argument "finanzielle Grenzen" wieder abgelehnt würde.
Korrekt
Zitat:
Welche Mittel hätten die Eltern dann noch zur Verfügung und insbesondere, wie stichhaltig ist die Ablehnungsbegründung des Amtes, d.h wie gross wäre die Chance, wenn weitere rechtliche Mittel (welche?) zur Anwendung kämen?
IMO gleich "null"
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Gast






BeitragVerfasst am: 26.02.07, 17:34    Titel: Antworten mit Zitat

Charly50226 hat folgendes geschrieben::
da muss ich Exrichter mal ausnahmsweise (!!) widersprechen.
Geschockt Komm Du mir nach Hause Geschockt


Soweit so unklar...

Aber irgendwie verträgt sich das nach meinem unmaßgeblichen Verständnis nicht mit der Regelung des § 25a KiTaG S.-H....

Zitat:
§ 25 a
Kostenausgleich
(1) Besucht ein Kind eine Kindertagesstätte außerhalb seiner Wohngemeinde, hat die Standortgemeinde einen Anspruch auf Erstattung der Kosten gegenüber der Wohngemeinde, wenn in der Wohngemeinde zum Zeitpunkt des gewünschten Aufnahmetermins ein bedarfsgerechter Platz nicht zur Verfügung stand. Bedarfsgerecht sind die Plätze, die nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII der Verwirklichung des Rechtsanspruches auf einen Kindergartenplatz dienen und andere Plätze nach § 24 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 SGB VIII .
(2) ...
(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Erziehungsberechtigten aus besonderen Gründen einen Platz außerhalb ihrer Wohngemeinde in Anspruch nehmen. In diesen Fällen ersetzt der für die ausgleichspflichtige Wohngemeinde zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe der ausgleichspflichtigen Gemeinde einen Betrag in Höhe eines Teilnahmebeitrages oder einer Gebühr, wenn dort ein bedarfsgerechter Platz unterhalb der Regelgruppengröße nicht anderweitig belegt werden kann. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann pauschalierte Beträge festsetzen.
(4) ...
Allenfalls würde über Absatz 3 sich eine Ausnahmeregelung erzielen lassen, aber da reicht mir die Argumentation des TE beiweitem noch nicht...
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 26.02.07, 19:29    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Charly50226 und Exrichter,

wenn zwei sich streiten, meldet sich ein Dritter aus dem Jugendamt. Lachen

Zunächst steht das Erste Kapitel - Dritter Abschnitt - 'Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege' nach § 26 SGB VIII unter Landesrechtsvorbehalt. Das entsprechende Landesgesetz für Schleswig-Holstein ist mit dem Kindertagesstättengesetz - (KiTaG) erlassen worden.

Die erste Hürde um einen Kitaplatz in einer anderen Gemeinde von der Wohnortgemeinde finanziert zu bekommen stellt m.E. folgende Bestimmung dar
Zitat:
§ 25 a Kostenausgleich - KiTaG
...
(2) Die Kosten sind nur dann zu erstatten, wenn die Personensorgeberechtigten die beabsichtigte Belegung eines Platzes außerhalb ihrer Wohngemeinde dieser in der Regel mindestens drei Monate vorher angezeigt haben und ihnen von der Wohngemeinde kein bedarfsgerechter Platz zur Verfügung gestellt wurde.
...
Quelle: http://sh.juris.de/sh/gesamt/KTagStG_SH.html#KTagStG_SH_P25a

Die zweite Hürde versteckt sich in § 12 KiTaG/SH i.V.m. § 5 SGB VIII

Zwar sagt
Zitat:
§ 12 Aufnahme - KiTaG
(1) Bei der Auswahl der Kindertageseinrichtung soll dem Wunsch der Erziehungsberechtigten im Rahmen des § 5 SGB VIII entsprochen werden. ...
Quelle: http://sh.juris.de/sh/gesamt/KTagStG_SH.html#KTagStG_SH_P12

verweist aber gleichzeitig auf
Zitat:
§ 5 Wunsch- und Wahlrecht - SGB VIII

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. ...
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__5.html

Hier wäre also zu klären, ob die Aufnahme in den Waldorf-Kindergarten mit 'unverhältnismäßigen Mehrkosten' verbunden ist und ob die Wohnortgemeinde rechtzeitig von dem Wunsch der Personensorgeberechtigten unterrichtet war.

Siehe auch: Peter-Christian Kunkel zu § 5 SGB VIII

trenhak schreibt
Zitat:
Angenommen, eine Familie in Schleswig Holstein möchte ihr 3jähriges Kind nicht in den gemeindeeigenen Kindergarten sondern in einen Waldorfkindergarten in der nächsten Kreisstadt geben, ein Platz im Waldorfkindergarten sei zugesagt.

und
Zitat:
Weiterhin sei bereits seit einem Jahr ein anderes Kind der Gemeinde im Waldorfkindergarten untergebracht, hier wurden seinerzeit die Kosten von der Gemeinde übernommen. Mit süffisanten Spitzen seitens der Amtsleitung sei weiterhin die Ernsthaftigkeit des Wunsches nach Erziehung nach Waldorf in der Ablehungsbegründung angezweifelt worden.

Denkbar ist hier, dass vor einem Jahr nicht genügend KG-Plätze in der Wohngemeinde vorhanden waren und daher die Zustimmung für den Waldorf-KG erteilt wurde.

Mir scheint es fast so, als ob hier eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts herbei geführt werden muß. Winken

@ Charly50226 zu
Zitat:
Eine solche Bestimmung dürfte m.E. auch gegen Art. 6 GG verstoßen.
Ich kann in dem Vorgehen des Jugendamtes eigentlich kein Verstoß gegen Art. 6 GG sehen. Wenn dies so wäre, müßte dies durch das Verfassungsgericht geklärt werden. Mich würde schon interessieren, wo genau ein Verstoß sein soll. Winken
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