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Frage bezüglich Zuverlässigkeitsüberprüfung

 
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franzgans
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Anmeldungsdatum: 01.03.2007
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 01.03.07, 00:35    Titel: Frage bezüglich Zuverlässigkeitsüberprüfung Antworten mit Zitat

Hallo. Mal angenommen, ich wurde von der Polizei angehalten. Dabei verlief ein Urin-Test positiv auf Amphetamin, die toxikologische Blutuntersuchung jedoch negativ, weil die jenige Person natürlich nicht unter dem einfluß dieser Substanz stand. 2 Monate bekam Mr. X vom Amtsgericht einen Strafbefehl. Einen Monat später bekam Mr. X dann den Bescheid von der Führerscheinstelle in der mir mitgeteilt wurde das Mr. X eine MPU machen solle um die bedenken zum führen eines Kraftfahrzeugs einzuräumen. Diesen habe Mr. X auch erfolgreich Bestanden. Letzte Woche bekam Mr. X dann seinen Auszug aus dem Verkehrszentralregister erhalten. Dort ist nix erwähnt. Mr. X hat sich sonst auch noch nix zu Schulden kommen lassen, weder überhöhte Geschwindigkeit noch Unfälle oder anderes.

1. Frage: Mr. X muss bald einen Zettel ausfüllen wo ich all meine Verkehrsdelikte eintragen muss. Muss er jeden einzelnen Punkt auflisten?
Oder gar nix, weil in Flensburg ja keine Eintragung vorhanden ist.

Frage 2: Gegebenenfalls muss er sich noch einer Sicherheitsüberprüfuing unterziehen. Sind diese Daten für die Behörde, welches die Sicherheitsüberprüfung fordert, zugänglich?
Und kriegt das LBA etwas von den Vorfällen mit? Bzw. hat das LBA zugang zur Führerscheinakte?


Zuletzt bearbeitet von franzgans am 01.03.07, 14:00, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Gast






BeitragVerfasst am: 01.03.07, 00:54    Titel: Antworten mit Zitat

Liebes FDR-Mitglied,

wie Sie sicher in unserer Juriquette gelesen haben, darf hier keine individuelle Rechtsberatung in einem konkreten Fall erfolgen. Bitte helfen Sie unserem Forum, in dem Sie Ihren Beitrag so umformulieren (in Ihrem Beitrag rechts den Button "edit" anklicken), dass daraus eine allgemeine Fragestellung zur Rechtslage entsteht.

Achten Sie bitte auf diesen Grundsatz bei jedem weiteren Posting.

Die Antworter bitten wir darum, auch auf individuelle konkrete Fragestellungen nur mit relevanten Transparenzinformationen (Gesetze, Verordnungen, Urteile, Leitsätze, Informationsquellen, Links usw.) zu antworten. Diese Informationen dienen der Förderung der Rechtskunde bzw. dem allg. Rechtsverständnis.

Es bedankt sich für die Beachtung
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ATCler
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 333
Wohnort: Berg

BeitragVerfasst am: 01.03.07, 11:08    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo franzgans,

Zitat:
Nun meine 1. Frage. Ich muss bald einen Zettel ausfüllen wo ich all meine Verkehrsdelikte eintragen muss. Muss ich jeden einzelnen Punkt auflisten?

Nein!
Der Antrag auf Überprüfung der Zuverlässigkeit im Rahmen des §7 LuftSiG (=ZÜP) beinhaltet nur Angaben zur Person, Adressen etc. Es wäre ihnen auch nicht möglich, eine absolut belastbare und vollständige Auflistung "aus dem Kopf" zu erstellen.
Zitat:
Frage 2: Gegebenenfalls muss ich mich noch einer Sicherheitsüberprüfuing unterziehen. Sind diese Daten für die Behörde, welches die Sicherheitsüberprüfung fordert, zugänglich?
Und kriegt das LBA etwas von den Vorfällen mit? Bzw. hat das LBA zugang zur Führerscheinakte?

Ganz klar JA!
Die Abfrage des KBA sowie des Bundeszentralregisters ist eine Standardabfrage bei der ZÜP! Im übrigen ist eine angesetzte oder durchgeführte MPU im Straßenverkehr immer auch ein Grund für Luftfahrtbehörden, auch in Ihrem Bereich eine Überprüfung des Antragsstellers daraufhin durchzuführen, ob dieser zum Führen eines Luftfahrzeuges geeignet ist bzw. für andere Bereich z.B. auf Flughäfen zuverlässig ist!
_________________
Grüße,
Thomas

Man muss nicht alles wissen, aber zumindest wo´s steht!
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franzgans
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Anmeldungsdatum: 01.03.2007
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 01.03.07, 13:57    Titel: Antworten mit Zitat

aber angenommen, es ist gar nicht im kba registriert, sondern nur in der führerscheinakte. kriegt das lba zugang zur führerscheinakte oder nur auskunft aus dem verkehrszentralregister?
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ATCler
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 333
Wohnort: Berg

BeitragVerfasst am: 02.03.07, 01:18    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

zu glauben, dass sich Verkehrsbehörden (Luftfahrt, Straßenverkehr) nicht gegenseitig informieren bzw. auf gegenseitige Anfrage, Akten oder Tatbestände austauschen ist reichlich naiv.. sorry.

Gerade im Bereich der Luftfahrt ist dies mit Einführung des §7 LuftSiG noch schlimmer geworden. Hier kann zur Überprüfung der Zuverlässigkeit folgender Kreis befragt werden:
Zitat:
§7 Abs. 3 LuftSiG:

3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Luftsicherheitsbehörde

1. die Identität des Betroffenen überprüfen,

2. Anfragen bei den Polizeivollzugs- und den Verfassungsschutzbehörden der Länder sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem Zollkriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatsicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen,

3. unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister einholen,

4. bei ausländischen Betroffenen um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen und, soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständigen Ausländerbehörden nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch den Betroffenen richten,

5. soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen sowie an den gegenwärtigen Arbeitgeber des Betroffenen nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten.

Der Betroffene ist verpflichtet, an seiner Überprüfung mitzuwirken

Falls Sie jetzt sagen: "Da ist ja das KBA gar nicht dabei", dann sei Ihnen gesagt, gerade das KBA war schon immer Bestandteil der regelmäßigen Prüfung, vor allem bei fliegendem Personal.
Wie man sehen kann, ist die ganze Sache relativ umfangreich.
Die Begründung ist auch relativ einfach:
Es gilt dabei der Grundsatz, dass zum Beispiel derjenige zum Führen eines Lfz ungeeignet ist, der auch im Straßenverkehr gravierenden "Mist baut".

Aber jetzt hätte ich erst mal eine Frage:
Sie stellen den Sachverhalt so dar, dass letztlich die toxigoloische Untersuchung negativ war, also Mr.X unschuldig ist. Also irgendein wichtiges detail fehlt in der Geschichte von Mr. X!

Frage:
  1. Warum hat Mr. X dann einen Strafbefehl erhalten? (Alkohol?, Verkehrsgefährdung?...)
  2. Hat Mr. X den Strafbefehl angenommen?
    Wenn ja, handelt es sich um eine Verkehrsstraftat.

Verkehrsstraftaten sind punktepflichtig und wenn es um Drogen und Alkohol etc. geht, ist es auch klar, dass je nach Sachverhalt auch eine MPU angeordnet werden kann.
Mit anderen Worten:
Eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Verkehrsstraftat steht IMMER im KBA-Auszug!

Hier stehts genau:
Zitat:
Quelle: kraftfahrtbundesamt.de

Im Verkehrszentralregister werden im wesentlichen rechtskräftige bzw. bestandskräftige Entscheidungen erfasst:

von Fahrerlaubnisbehörden (bundesweit ca. 650), die die Fahrerlaubnis versagen, entziehen oder neu erteilen (einschließlich sonstiger Maßnahmen nach dem Punktsystem),

von Bußgeldbehörden, die eine Verkehrsordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von mindestens 40 Euro oder einem Fahrverbot ahnden,

von Gerichten, die eine Verurteilung wegen einer Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr aussprechen.

Weitere Infos hierzu unter:
http://www.kraftfahrtbundesamt.de/Stabsstelle/Punktsystem/Punkte_Katalog/StraftatenInhalt.htm

Infos zum Punktestand und ihrer Haltbarkeit hier:
http://www.kraftfahrtbundesamt.de/Stabsstelle/Punktsystem/rund_um_den_punkt.htm
_________________
Grüße,
Thomas

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franzgans
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Anmeldungsdatum: 01.03.2007
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 20.03.07, 20:42    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Warum hat Mr. X dann einen Strafbefehl erhalten? (Alkohol?, Verkehrsgefährdung?...)


Er hat den Strafbefehl erhalten weil er gestanden hat illegal Btm erworben zu haben.


Zitat:
Hat Mr. X den Strafbefehl angenommen?
Wenn ja, handelt es sich um eine Verkehrsstraftat.


Ja er hat den Strafbefehl vom Amtsgericht xxx bekommen wo ihm nur vorgeworfen wird an dem Ort xxx, unerlaubt BTm erworben zu haben.
Es ist keine Verkehrsstraftat. Er war während der Fahrtzeit nüchtern.
Er hat sich bereits eine Auskunft aus dem VZR eingeholt. Dort ist aber gar nix vermerkt. Keine Eintragung, keine Punkte, nix.
Es ist mir unklar welches Detail fehlen sollte. Es ist alles detailliert beschrieben worden so wie es ist.

Zitat:

Aber jetzt hätte ich erst mal eine Frage:
Sie stellen den Sachverhalt so dar, dass letztlich die toxigoloische Untersuchung negativ war, also Mr.X unschuldig ist. Also irgendein wichtiges detail fehlt in der Geschichte von Mr. X!


Der Urin Test der Polizei verlief negativ, daraufhin musste iMr.X mit ins Krankenhaus, weil ja nur der Verdacht bestand unter berauschenden Mitteln Auto gefahren zu haben, Das Ergebnis der Blutuntersuchung war negativ, also war Mr.X definitiv nüchtern weil es ja auch schon 3 Tage her war. Die MPU wurde nur angeordnet weil sie prüfen wollten ob MR X in der lage wäre ein KFZ zu führen. Dieser Vorfall steht nur in einer Akte der Füherscheinstelle des Kreises.
Den Strafbefehl hat er bekommen, weil er zugegeben hatte, dass er das Zeug gekauft hat.
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nebelhoernchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 20.03.07, 20:52    Titel: Antworten mit Zitat

franzgans hat folgendes geschrieben::
Zitat:
Warum hat Mr. X dann einen Strafbefehl erhalten? (Alkohol?, Verkehrsgefährdung?...)

Er hat den Strafbefehl erhalten weil er gestanden hat illegal Btm erworben zu haben.

Das war's dann wohl (private Luftfahrzeugführer sind ja geradezu prädestiniert dafür, Btm zu transportieren).
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franzgans
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Anmeldungsdatum: 01.03.2007
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 20.03.07, 21:56    Titel: Antworten mit Zitat

wer redet denn davon btm zu transportieren?! Als wenn man nur flugzeugführer werden will um btm vom einen zum anderen kontinent transportieren zu können.
So ein Blödsinn. Es ist in so einer wenigen Menge gewesen. 0,5 gr. wenn man den strafbefehl wegen unerlaubter einfuhr und vertrieb oder erwerb von imensen mengen bekommen hätte, könnte man das ja noch verstehen. Zudem war das eine einmalige Sache und aus Fehlern lernt man bekannterweise.
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