Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 09.03.07, 18:28 Titel: Mahnung / Zahlungsaufforderung von Inkassofirma.
Hallo zusammen...
Ein Lottospieler spielt online Lotto. Er hat 12 EUR Guthaben bei der Lottogesellschaft und ihm ist nicht bewusst, dass der neue Spielauftrag von seinem Konto abgebucht wird und nicht von seinem Guthaben. Er hat es wohl übersehen.
Das Bankkonto existiert aber nicht mehr und so geht die Lastschrift wegen fehlendem Konto zurück.
Die Lottogesellschaft verkauft sofort die Forderung von 6 EUR (spielauftrag) + 3,90 EUR Rücklastschriftgebühren an eine Inkassofirma. Ohne vorher den Spieler von der Nichteinlösung der Lastschrift zu informieren.
Die Inkassofirma packt noch 9,70 EUR Gebühren drauf und fordert den Spieler auf den Betrag von 18,90 EUR zu zahlen.
Was soll der Spieler nun tun? Er wusste gar nichts von der Sache sondern wurde erst durch die Inkassofirma von der Nichtbezahlung informiert.
Hätte das Lottounternehmen nicht zuerst mahnen müssen? Oder ggf. die Forderung mit dem vorhandenen Guthaben verrechnen müssen?
Also ich arbeite bei nem´Inkassounternehmen daher kann ich da n bissel was zu sagen.
Kurze Info vorweg: Forderungen werden nicht verkauft, dann wäre es Factoring...das Inkasso ist also pure Beitreibung durch 3te (Vorzugsweise genutzt wenn kein eigenes Mahnwesen in der Lottofirma angesiedelt ist).
Die erhobene Gebühr ist meist als "Verzugsschaden" deklariert. Um den geltend zu machen müsste man erstmal in Verzug kommen. Das passiert nur wenn man ein Zahlungsziel nicht eingehalten hat. Wenn du also nochmal nachprüfen könntest ob in dem Beispielfall irgendwas steht von: Zahlung fällig bis zum XXXX wäre dir schonmal geholfen.
Sollte sowas nicht der Fall sein, muss der Mensch im Fall erst in Verzug gesetzt werden was i. d. R. durch eine "Zahlungserinnerung" gemacht wird. Dort sollte nur eine Auslage gebucht werden (bis zu 3 Euro is vertretbar) Stichwort Schadenminderungspflicht. Das Schreiben dient dann dazu eine Zahlungsfrist zu setzten die zum Verzug führt.
Zu der Sache selber: Die Gebührenhöhe ist im Rahmen der RVG (Rechtsanwaltvergütungsgesetzt) nachdem der Verzugsschaden für Inkassounternehmen berechnet wird in ordnung. Da kann man sogar wesentlich mehr nehmen.
Inkassounternehmen haben meistens Mahngrenzen. Das heißt wenn z.B nur die Hauptforderung von 6 Euro gezahlt wird und man dann auf die restlichen Mahnungen nicht reagiert man meist keine Folgen zu befürchten...dies ist aber nicht zwangsläufig so...
lg
David
Zuletzt bearbeitet von RMSharky am 09.03.07, 20:04, insgesamt 2-mal bearbeitet
Wurde nicht vor einigen Tagen wieder eine Lottofirma vom den Behörden geschlossen ?
Bei Fa..... ist es so : Fliest kein Geld wird man einfach nicht beteiligt !
Man zahlt im 1 Monat Voraus ! Platzt z.b die Lastschrift - Platzt auch die Beteiligung !
Sind derartige Glücksgeschichten (unabhängig von unserem Lieblingsthema Inkassogebühren) überhaupt einklagbar ?
Wenn Nein - was ich glaube - würde es doch hier nur um die unstrittigen Rücklastschriftgebühren gehen ! ?
Wurde das Mitspiel seitens der Lottofirma gekündigt ?
Wenn Nein - was ist wenn der Fragesteller im betreffenden Monat einen Supergewinn einfahren sollte ?
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.