Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 05.03.07, 13:52 Titel: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches
Hallo,
folgender Fall:
A macht eingewilligte digitale Bildaufnahmen von B. Speichert diese Bilder zunächst auf der Digitalkamera. Diese Bilder werden durch A dann in einem Internetportal für Bildergalerien hochgeladen und als "Privat" markiert. Durch einen Fehler des Portals ist es aber dennoch möglich sich die privat markierten Bilder anzuschauen.
Es gab in dieser Zeit ca. 9 Hits pro Bild.
Zählen diese Bilder dann als entfernte Dateiablage oder verstößt A trotzdem gegen die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches?
Allgemein: Der Tatbestand Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereich könnte schon durch die Anfertigung der Aufnahmen erfüllt sein. Außerdem müßte man noch das Persönlichkeitsrecht und das Kunsturheberrecht beachten.
Was die "Öffentlichwerdung" durch den Fehler seitens des Portals angeht, denke ich, dürfte das keine (eventuell keine weiteren) strafrechtlichen Konsequenzen für den Portalnutzer nach sich ziehen. Bei zivilrechtlichen Ansprüchen bin ich mir nicht so sicher, daß könnte vielleicht von der Natur des Portals abhängen. _________________ Im Vatikan leben 2,27 Päpste je Quadratkilometer.
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs bei vorliegender Einwilligung?
§201a StGB spricht von "unbefugt". _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie) Forenregeln!
Die angefertigten Bilder von A wurden mit mit Einwilligung von B erstellt.
Die Frage ist jedoch, wie es sich mit dem Speicherort verhält.
Müssen diese Bilder auf der Camera bleiben, bzw. dürfen diese auch an einem entfehrnten Speicherort mit Passwort gesichert werden?
Kann einem die entfernte Speicherung zivil-/strafrechtlich angekreidet werden?
B findet es sicherlich nicht ganz so klasse, wenn ihre Foros mit den weitgespreizten Beinen nun Arbeitsvorlage diverser triebfixierter Internetuser auf der ganzen Welt werden...
A hat mit dem Einstellen ins Internet mit allen seinen beaknnten Gefahren (Hacking!) auch unter der Rubrik "privat" eine Gefahr geschaffen, die sich realisiert hat... Wäre ja doch was anderes, wenn A die Fotos lediglich gebrannt hätte und ein Einbrecher nimmt die CD mit und stellt die Fotos ein.
Also wird zumindest eine zivilrechtliche Haftung des A (und ggf des Betreibers, vgl. aber etwaige Ausschlüsse in den AGB) anzunehmen sein.
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs bei vorliegender Einwilligung?
§201a StGB spricht von "unbefugt".
Richtig, aber Absatz 3 könnte passen, wenn die Weitergabe/Veröffentlichung wissentlich unbefugt erfolgte. Nur kann dann die Herstellung nicht strafbar sein. Das "eingewilligte" hatte ich überlesen, so gilt meine Antwort allgemein.
Hardilein hat folgendes geschrieben::
Kann einem die entfernte Speicherung zivil-/strafrechtlich angekreidet werden?
Zumindest sollte man deswegen nicht verurteilt werden können. (Man macht sich sicher auch nicht der Weitergabe strafbar, wenn man die Bilder zum entwickeln gibt.)
Exrichter hat folgendes geschrieben::
A hat mit dem Einstellen ins Internet mit allen seinen beaknnten Gefahren (Hacking!) auch unter der Rubrik "privat" eine Gefahr geschaffen, die sich realisiert hat... Wäre ja doch was anderes, wenn A die Fotos lediglich gebrannt hätte und ein Einbrecher nimmt die CD mit und stellt die Fotos ein.
Ich sage nicht das Sie Unrecht haben aber wie kommen sie zu der Aussage? Kennen Sie Statistiken, in wieviel aller Wohnungen eingebrochen wird und wieviel aller Server gehakt werden? Außerdem würde nicht der User die Aufnahmen weitergeben oder veröffentlichen sondern das Portal.
Ein weiterer Aspekt: Je nach Qualität das Schutzes, sind Bilder auch auf einem gehackten Server noch nicht öffentlich erreichbar. Wenn lediglich der Hacker die Bilder verschaffen kann und veröffentlicht/weitergibt, hat der Nutzer erst recht nichts getan, wofür man ihn in Haftung nehmen könnte. _________________ Im Vatikan leben 2,27 Päpste je Quadratkilometer.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.