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Verfasst am: 04.03.07, 05:49 Titel: StA- Herausgabe des zu unrecht sichergestellten Eigentum
hallo,
seit längerem hat A ein strafverfahren am hals. die erste anklageschrift wurde vom richter abgelehnt und somit dümpelt das ganze schon ewig vor sich her.
inzwischen fragte A bei der sta nach, ob es nun nicht mal an der zeit wäre. dem A sein zu unrecht sichergestelltes eigentum auszuhändigen? welches ja laut der anklageschrift auch gar nicht mehr als beweismittel bezeichnet wurde.
die sta sieht aber offensichtlich in A ein "rotes Tuch", da er wohl für etlichen wirbel und mehrarbeit gesorgt hat. eine herausgabe wird bis auf weiteres verwehrt, obwohl selbst die ermittler der ansicht sind, das es sich um A rechtmäßiges eigentum handelt. selbst der vorschlag von A, das er sein eigentum vor ort begutachten und auf vollständig überprüfen möchte, findet kein gehör.
obwohl dies doch sein gutes recht ist.
wie kann A vorgehen? der wert beträgt ca.4000Euro und während den ermittlungen wurde mehrfach die stpo verletzt. würde eine schadensersatzklage gegen das jeweilige bundesland etwas bewirken oder hätte A danach endgültig den "schwarzen peter" gezogen?
Nebenbei wurde A nach der ablehnung der anklageschrift mittels der sta eine bundesbehörde auf auf den hals gehetzt. welche mit allen mitteln irgendetwas belastendes zu finden versuchte. für A kam diese aktion als rache vor, weil er mit hilfe eines fachanwaltes und eigenem sachverständigen eine solche gegenbeweisführung zutage brachte, wo selbst der richter die anklageschrift nicht mehr als ablehnen konnte.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 04.03.07, 15:03 Titel: Re: StA- Herausgabe des zu unrecht sichergestellten Eigentum
wichti hat folgendes geschrieben::
obwohl selbst die ermittler der ansicht sind, das es sich um A rechtmäßiges eigentum handelt.
Das ist ja kein Widerspruch. Auch beschlagnahmte Beweismittel bleiben das "rechtmäßige Eigentum", bis eine Einziehung angeordnet wird. Daraus ergibt sich aber natürlich noch nicht sofort ein Herausgabeanspruch.
wichti hat folgendes geschrieben::
selbst der vorschlag von A, das er sein eigentum vor ort begutachten und auf vollständig überprüfen möchte, findet kein gehör.
obwohl dies doch sein gutes recht ist.
Auf welche Rechtsgrundlage stellen Sie das Recht, beschlagnahmte Gegenstände "auf Vollständigkeit überprüfen" zu wollen?
Wenn die Gegenstände zurückgegeben werden, kann A immer noch auf Zustand und Vollständigkeit prüfen; vorher hätte er sowieso keine Ansprüche (selbst für den Fall, daß etwas beschädigt wurde), denn wenn doch eingezogen wird, verliert A ja jeglichen Anspruch. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Verfasst am: 04.03.07, 17:49 Titel: Re: StA- Herausgabe des zu unrecht sichergestellten Eigentum
Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
wichti hat folgendes geschrieben::
obwohl selbst die ermittler der ansicht sind, das es sich um A rechtmäßiges eigentum handelt.
Das ist ja kein Widerspruch. Auch beschlagnahmte Beweismittel bleiben das "rechtmäßige Eigentum", bis eine Einziehung angeordnet wird. Daraus ergibt sich aber natürlich noch nicht sofort ein Herausgabeanspruch.
wichti hat folgendes geschrieben::
selbst der vorschlag von A, das er sein eigentum vor ort begutachten und auf vollständig überprüfen möchte, findet kein gehör.
obwohl dies doch sein gutes recht ist.
Auf welche Rechtsgrundlage stellen Sie das Recht, beschlagnahmte Gegenstände "auf Vollständigkeit überprüfen" zu wollen?
Wenn die Gegenstände zurückgegeben werden, kann A immer noch auf Zustand und Vollständigkeit prüfen; vorher hätte er sowieso keine Ansprüche (selbst für den Fall, daß etwas beschädigt wurde), denn wenn doch eingezogen wird, verliert A ja jeglichen Anspruch.
Ich denke Sie bringen da etwas durcheinander! Es war nicht die Rede von beschlagnahmte Gegenstände, sondern von sichergestellten! Und da genau diese nicht mehr in der Anklageschrift erwähnt wurden, somit auch in den Gutachten nicht negativ bewertet wurden, sind sie wohl dann auch nicht mehr verfahrensrelevant für ein noch "vielleicht" folgendenes Strafverfahren und somit als rechtmäßiges Eigentum an den Beschuldigen A herauszugeben. Zwischen einer Sicherstellung und Beschlagnahme liegen wohl Welten oder hat sich da etwas verändert?
Anmeldungsdatum: 06.09.2005 Beiträge: 3164 Wohnort: In Deutschland. Und das ist gut so.
Verfasst am: 04.03.07, 18:00 Titel:
Hallöle
Zwischen einer Sicherstellung und Beschlagnahme liegen eigentlich keine Welten.Es handelt sich eigentlich nur um eine Formsache.
Geben sie die Gegenstände freiwillig heraus: Ja, dann Sicherstellung.
Geben sie die Gegenstände nicht freiwillig heraus und sind sie im Strafverfahren von Bedeutung, werden sie beschlagnahmt.
Über die Fortdauer der Beschlagnahme muss bei Einlegung eines Widerspruches innerhalb dreier Tage ein Richter entscheiden.
Das hat A. wohl versäumt.
Grüssle _________________ Jeden Tag kommt ein neuer Dummer am Bahnhof an, man muss ihn nur abholen.
Dummheit ist auch eine natürliche Begabung (Wilhelm Busch)
Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll.
Zwischen einer Sicherstellung und Beschlagnahme liegen eigentlich keine Welten.Es handelt sich eigentlich nur um eine Formsache.
Geben sie die Gegenstände freiwillig heraus: Ja, dann Sicherstellung.
Geben sie die Gegenstände nicht freiwillig heraus und sind sie im Strafverfahren von Bedeutung, werden sie beschlagnahmt.
Über die Fortdauer der Beschlagnahme muss bei Einlegung eines Widerspruches innerhalb dreier Tage ein Richter entscheiden.
Das hat A. wohl versäumt.
Grüssle
Hallo !
Ich präzisiere die Sache nochmals.
A verzichtet nicht freiwillig auf sein Eigentum, wurde ihm aber schon mehrfach vorgeschlagen.
Desweiteren hat er auch bei der Gegenbeweisführung über seinen RA deutlich gemacht, das er weiterhin eine Herausgabe dieser Gegenstände fordert.
Die Gegenstände sind auch im Strafverfahren bedeutungslos, darum wurden diese weder in Gutachten negativ bewertet und erschienen deshalb auch in der Anklageschrift nicht als Beweismittel!
Sprich es geht hier um bedeutungslose Gegenstände, die zu Unrecht sichergestellt wurden, welche auch nicht einer Einziehung unterliegen und A hat somit ein Recht auf Herausgabe, oder?
Das Interessante ist, das A die Gegenstände an Dritte verkaufen darf mit Billigung der StA, aber er selbst diese nicht persönlich zurückbekommen soll. Zumindest so die Aussage der StA. Ist dies überhaupt noch eine rechtsstaatliche Aussage getreu den geltenden Gesetzen?
Zitat:
"Sachen, deren Einziehung, Verfall oder Unbrauchbarmachung nicht in Betracht kommt, sind vorbehaltlich einer anderen Entscheidung nach § 111i StPO herauszugeben, sobald sie für das Strafverfahren entbehrlich sind."
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 04.03.07, 19:09 Titel:
wichti hat folgendes geschrieben::
Das Interessante ist, das A die Gegenstände an Dritte verkaufen darf mit Billigung der StA, aber er selbst diese nicht persönlich zurückbekommen soll. Zumindest so die Aussage der StA.
Da hat A wohl etwas mißverstanden.
Solange die Gegenstände nicht eingezogen sind, bleiben Sie Eigentum des A - somit darf er sie auch verkaufen (im übrigen "darf" man alles verkaufen, auch den Eiffelturm - man kriegt dann halt nur Ärger, wenn man nicht erfüllen kann). Aber solange nicht über Einziehung/Rückgabe entschieden ist, wird sie auch der Käufer nicht ausgehändigt bekommen. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Das Interessante ist, das A die Gegenstände an Dritte verkaufen darf mit Billigung der StA, aber er selbst diese nicht persönlich zurückbekommen soll. Zumindest so die Aussage der StA.
Da hat A wohl etwas mißverstanden.
Solange die Gegenstände nicht eingezogen sind, bleiben Sie Eigentum des A - somit darf er sie auch verkaufen (im übrigen "darf" man alles verkaufen, auch den Eiffelturm - man kriegt dann halt nur Ärger, wenn man nicht erfüllen kann). Aber solange nicht über Einziehung/Rückgabe entschieden ist, wird sie auch der Käufer nicht ausgehändigt bekommen.
Hätte A dem letzten Angebot eines interessierten Käufer zugestimmt, wären genau diese Gegenstände auch von der StA freigegeben und sogar auf Staatskosten angeliefert worden! Dachte immer die Bringpflicht wäre nicht mehr existent... Dabei hätte A auch das Geld vom Käufer erhalten.
Ich denke nicht das A da etwas falsch verstanden hat, zumal ihm das ganze "Theater" in Wort und Schrift der StA vorliegt Und der damalige Interessent sich schon selbst wundert, was so alles im Rechtsstaat möglich ist... Zufälligerweise handelt es sich dabei selbst um einen OStA und Vorstand eines Museums.
Nun genug vom Thema abgewichen! Zumal die Rechtsgrundlage schon im ersten posting eindeutig erläutert wurde und es somit für die StA keine Ausweichmöglichkeiten mehr gibt...
Konzentrieren wir uns auf die eigentliche Frage:
Zitat:
wie kann A vorgehen? der wert beträgt ca.4000Euro und während den ermittlungen wurde mehrfach die stpo verletzt. würde eine schadensersatzklage gegen das jeweilige bundesland etwas bewirken oder hätte A danach endgültig den "schwarzen peter" gezogen?
Noch nebenbei erwähnt, es handelt sich hierbei um Antiquitäten. Dem A wurde mit irgendwelchen, manchen Staatsdienern sicherlich bekannten abstrusen Könnte, könnte, könnte Verdachtsmomenten w.z.B. Diebstahl, Hehlerei usw. das Haus eingerannt und von alle dem konnte überhaupt nichts bewiesen werden! Nun klammert sich die StA an so manchen "Grashälmchen" fest und führt sich noch dabei auf, als ginge es um Leben und Tod. Muss sich sowas überhaupt ein unbescholtener Bürger im Rechtsstaat Deutschland gefallen lassen? Inzwischen hat sogar schon die Presse von alle dem Wind bekommen und möchte es publik machen. Alle warten nur auf die Freigabe des A. Dieser hält sich aber noch damit bedeckt und wartet auf den nächsten Fehler von seiten der Justiz.
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 04.03.07, 23:19 Titel:
wichti hat folgendes geschrieben::
Desweiteren hat er auch bei der Gegenbeweisführung über seinen RA deutlich gemacht
Welche Infos erwartet A denn hier, die ihm sein Anwalt nicht geben könnte?
wichti hat folgendes geschrieben::
Zumal die Rechtsgrundlage schon im ersten posting eindeutig erläutert wurde und es somit für die StA keine Ausweichmöglichkeiten mehr gibt...
Na prima, dann wäre das Problem ja gelöst!
wichti hat folgendes geschrieben::
Muss sich sowas überhaupt ein unbescholtener Bürger im Rechtsstaat Deutschland gefallen lassen?
Das kommt darauf an, aber grundsätzlich: ja.
wichti hat folgendes geschrieben::
Inzwischen hat sogar schon die Presse von alle dem Wind bekommen
Rein zufällig, nehme ich an.
wichti hat folgendes geschrieben::
Alle warten nur auf die Freigabe des A. Dieser hält sich aber noch damit bedeckt und wartet auf den nächsten Fehler von seiten der Justiz.
Langes warten kann tödlich sein, auch für das Interesse der Presse an dem Fall. Vor allem: wenn die Staatsdiener nun keinen ähnlich schweren Fehler mehr begehen wie die zahlreichen bereits hier geschilderten - was macht A dann? Dann bleibt er auf der Geschichte sitzen und kein Pressemensch interessiert sich mehr dafür! Also: wenn nicht jetzt, wann dann? Und halten Sie uns bitte unbedingt auf dem Laufenden, falls wir den Pressewirbel zufällig verpassen sollten (soll heißen, wenn A es weder in Tagesschau und / oder heute bzw. in eine seriöse Tageszeitung schafft)! _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Nun genug vom Thema abgewichen! Zumal die Rechtsgrundlage schon im ersten posting eindeutig erläutert wurde und es somit für die StA keine Ausweichmöglichkeiten mehr gibt...
Nein, eigentl. wurde gar nichts eindeutig erklärt. Es geht alles zieml. durcheinander.
Zitat:
Es war nicht die Rede von beschlagnahmte Gegenstände, sondern von sichergestellten!
Hmmm, wenn die Gegenstände nur "sichergestellt" worden sind, sind sie freiwillig herausgegeben worden... und diese "Freiwilligkeit" dauert auch aktuell noch an, ansonsten sind sie "beschlagnahmt"
Haben Sie die Sachen freiwillig herausgegeben?
Wenn nicht, sind sie nicht "sichergestlellt" sondern gem. § 94 II "beschlagnahmt". Ist diese Beschlagnahme ohne richterlichen Beschluß nach § 98 I erfolgt, ist -von Amts wegen- binnen 3 Tagen gem. § 98 II ein richterlicher Beschluß darüber herbeizuführen.
Gibt es diesen Beschluß ?
Andere Alternative:
Sie haben die Sschen zunächst freiwillig herausgegeben, aber diese Einwilligung nun zurückgezogen, bzw. durch Ihren RA zurückziehen lassen. Diese Rücknahme der Einwilligung ist führt ebenfalls zu einer gerichtlichen Entscheidung über die Beschlagnahme nach § 98 II, die die Beschlagnahme entweder bestätigt, oder aufhebt.
Die Frage ist dieselbe: Gibt es diesen Beschluß?
In beiden Fällen handelt es sich jedenfalls um eine "Beschlagnahme" und nicht um eine "Sicherstellung", wenn sich die Sachen ohne Ihr Einverständnis noch bei der StA befinden. Tun sie das, und gibt es auch bisher keinen Gerichtsbeschluß hinsichtlich § 98 II, müssen Sie die "gerichtliche Entscheidung" gem. § 98 II beantragen.
Gibt es einen Beschluß hinsichtlich § 98 II, der die Beschlagnahme aufrecht erhält, haben Sie dagegen den Rechtsbehelf der "Beschwerde" nach § 304 StPO.
Haben Sie diesen Rechtsbehelf genutzt?
Von "unrechtmäßiger Nicht-Herausgabe" kann jedenfalls erst dann die Rede sein, wenn das Amtsgericht in der Entscheidung nach § 98 II zu Ihren Gunsten entschieden hat, oder aber das Landgericht Ihrer Beschwerde nach § 304 stattgegeben hat, aber die StA die Sachen dennoch nicht herausgibt. Vorher ist hier nichts unrechtmäßig. Daher nochmals die Fragen:
Haben Sie "gerichtliche Entscheidung" nach § 98 II StPO beantragt?
Haben Sie -wenn diese gegen Sie ausfiel- Beschwerde nach § 304 StPO eingelegt? _________________ mit frdl. Grüßen
J.A.
___________________________________________________________________________________________
Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
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