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Gibt es noch die GbRmbH???

 
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Chub
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Anmeldungsdatum: 20.10.2005
Beiträge: 1556

BeitragVerfasst am: 05.03.07, 08:53    Titel: Gibt es noch die GbRmbH??? Antworten mit Zitat

Lief mir doch letztens eine GbRmbH übern Weg, ich dachte die müßte seid 2001 GmbH & Co KG heißen???

Und in welcher Höhe sie begrenzt war, war auch nicht zu erkennen?

Gibts die noch, oder wieder?
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towel day
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Anmeldungsdatum: 25.05.2006
Beiträge: 1162

BeitragVerfasst am: 05.03.07, 10:16    Titel: Re: Gibt es noch die GbRmbH??? Antworten mit Zitat

Chub hat folgendes geschrieben::
Gibts die noch, oder wieder?
Gab es noch nie. So hat es der BGH im Jahr 1999 dem Volke verkündet. Eine generelle Haftungsbeschränkung durch den Zusatz "mbH" ist bei der GbR somit nicht möglich. Nur per einzelvertraglicher Regelung, die dann nur für den jeweiligen Vertragspartner gilt.

Eine GmbH & Co. KG ist wieder was anderes.
_________________
Gruß

towel day

zerfrettelter Grundwanzling
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Mahnman
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Anmeldungsdatum: 30.03.2006
Beiträge: 1537

BeitragVerfasst am: 09.03.07, 16:43    Titel: Antworten mit Zitat

Natürlich steht es den Gesellschaftern frei, ob sie eine GbR oder eine GmbH gründen. Eine Mischung wäre mir auch nicht bekannt.
_________________
Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.
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Toph
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 11.03.07, 17:42    Titel: Antworten mit Zitat

Eine GbRmbH gibt es nicht, es gab sie auch nie (wie der BGH ja, worauf towel day zutreffend hinweist, auch 1999 entschieden hat).

Die Gesellschafter einer GbR haften immer unmittelbar, unbeschränkt und solidarisch mit ihrem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der GbR (nach neusten Erkenntnissen der Rechtsprechung: §128 HGB analog).

Eine GbR deren Gesellschafter diese Haftung im Außenverhältnis, d.h. gegenüber außenstehenden Gläubigern der GbR, ausschließen wollen, müssen dies durch entsprechende einzelvertragliche Vereinbarungen mit ihren jeweiligen Vertragspartnern tun, die bloße Verwendung des Zusatzes "mbH" reicht dafür nicht.

Im Innenverhältnis, also im Verhältnis untereinander, können die GbR-Gesellschafter auch im Gesellschaftsvertrag regeln und vereinbaren, das in selbigem nur einer von ihnen entsprechend haftet.

Die Folge wäre, dass der GbR-Gesellschafter der von einem Gläubiger in Anspruch genommen würde, nicht nur den anteiligen Ausgleichsanspruch aus dem Gesamtschuldverhältnis nach §426 BGB hätte, sondern von dem im Innenverhältnis allein Haftenden den Ausgleich des gesamten Betrages verlangen könnte.
Dem Gläubiger kann das jedoch egal sein, denn im Außenverhältnis haften auch bei Haftungsausschluß im Innenverhältnis dann alle GbR-Gesamtschuldner, er kann also alle in Anspruch nehmen, bis sein Anspruich befriedigt ist.
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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