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A begeht einen Diebstahl, der zur Anzeige gebracht wird. Wenig später erhält A vom zuständigen Polizeipräsidium einen Vernehmungsbogen zur Aussage als Beschuldigter.
Da A zu dem Zeitpunkt seinen Wohnsitz im europäischen Ausland hat, wird das Schriftstück mit der nunmehr gültigen Adresse des A dem Polizeipräsidium zurückgeschickt.
Mittlerweile lebt A wieder in Deutschland und beantragt ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gem. § 30 Abs. 5 BZRG.
Darf das Führungszeugnis Angaben zu diesem Sachverhalt beinhalten oder ist es nicht vielmehr so, dass nur Verurteilungen, nicht auch Ermittlungsverfahren (egal ob anhängig oder eingestellt) in ein Führungszeugnis nach BZRG aufgenommen werden dürfen?
oder ist es nicht vielmehr so, dass nur Verurteilungen, nicht auch Ermittlungsverfahren (egal ob anhängig oder eingestellt) in ein Führungszeugnis nach BZRG aufgenommen werden dürfen?
So ist es. _________________ mit frdl. Grüßen
J.A.
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Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
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