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Kaufvetrag zwischen wem?

 
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krissi86
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 11.04.2007
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 11.04.07, 19:17    Titel: Kaufvetrag zwischen wem? Antworten mit Zitat

Hallo, folgender SV bereitet mir kopfzerbrechen...

A bittet den B, sich für sie nach einem Pkw umzusehen. Bereits eine Woche später ruft B ihn an und berichtet ihm, einen Pkw für ihn erworben zu haben. Es habe sich um ein wirkliches Schnäppchen gehalten, deshalb habe er auch sofort zugreifen müssen. Wenn A den Wagen nicht wolle, sei das kein Problem, weil er ohne weiteres einen Käufer fände.
A und B unterschreiben noch am selben Tag einen „Kaufvertrag für ein gebrauchtes Kraftfahrzeug“. In dem Vertragsformular sind in dem für die Angabe von Name und Adresse des Verkäufers vorgesehenen Feld der Name des B eingetragen mit dem Klammerzusatz „Vermittler“ sowie der Name und die Adresse des vorherigen Eigentümers Y. Zuvor hatte Y dem B das Auto per Kaufvertrag verkauft.


Zwischen wem ist nun der Vertrag entstanden? oder liegt hier ein agenturvetrag vor? wie ist die "Bitte" des A zu verstehen und rechtlich einzuorden?
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DonRWetter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.09.2004
Beiträge: 1468
Wohnort: Ludwigsburg

BeitragVerfasst am: 11.04.07, 21:51    Titel: Re: Kaufvetrag zwischen wem? Antworten mit Zitat

Hallo,

zu diesem fiktiven Sachverhalt mal meine unjuristische Meinung:

Annahme: A = Privatperson, B = gewerblicher Händler, Y = Privatperson

krissi86 hat folgendes geschrieben::
A bittet den B, sich für sie nach einem Pkw umzusehen. Bereits eine Woche später ruft B ihn an und berichtet ihm, einen Pkw für ihn erworben zu haben. Es habe sich um ein wirkliches Schnäppchen gehalten, deshalb habe er auch sofort zugreifen müssen. Wenn A den Wagen nicht wolle, sei das kein Problem, weil er ohne weiteres einen Käufer fände.


A hat B m.E. einen Auftrag ohne eigene rechtliche Bindung erteilt. B hat ihn erfolgreich ausgeführt und besteht auch nicht auf Abnahme des Fahrzeugs. Also irrelevant für die weitere Beurteilung.

krissi86 hat folgendes geschrieben::
A und B unterschreiben noch am selben Tag einen „Kaufvertrag für ein gebrauchtes Kraftfahrzeug“. In dem Vertragsformular sind in dem für die Angabe von Name und Adresse des Verkäufers vorgesehenen Feld der Name des B eingetragen mit dem Klammerzusatz „Vermittler“ sowie der Name und die Adresse des vorherigen Eigentümers Y


Demnach ist das ein Vermittlungsgeschäft (Agenturgeschäft). Das hat Konsequenzen für B insofern, daß er keine Mehrwertsteuer aus dem Gesamtbetrag, sondern nur die Mehrwertsteuer aus seinem Gewinn (sog. Differenzbesteuerung) an das Finanzamt abführen muss. Der Kaufvertrag mit Y (woher weiß A das?) spricht allerdings dagegen, sodaß, wenn ein Betriebsprüfer den Sachverhalt so vorfände, B aus dem Gesamtbetrag die Mehrwertsteuer abführen müsste. Das alles muss A aber nicht interessieren, da es das Problem von B ist.
Interessant für A ist in diesem Zusammenhang das Gewährleistungsrecht. Ich bin mir nicht sicher, ob nicht B in seiner Eigenschaft als Fachmann (-firma) hier ebenfalls die Gewährleistung am Hals hat (ich neige allerdings zu dieser Ansicht). Das sollte ein Jurist beantworten. Hier könnte der Kaufvertrag in Form der "Vernittlung" einen Versuch darstellen, diese Verpflichtung zu umgehen.

krissi86 hat folgendes geschrieben::
Zuvor hatte Y dem B das Auto per Kaufvertrag verkauft.


Genau das spricht gegen ein echtes Agenturgeschäft m.E. mit der Folge, daß das Gewährleistungsrecht (Gebrauchsgüterkauf zwischen Gewerbetreibendem und Privatperson) greift. Hier stellt sich die Frage der Beweisbarkeit. Woher weiß A, daß das Geschäft zwischen B und Y auf Basis eines "Kaufvertrages" und nicht auf Basis eines "Agenturvertrages" zustandegekommen ist? Kann A das irgendwie belegen?

krissi86 hat folgendes geschrieben::
Zwischen wem ist nun der Vertrag entstanden? oder liegt hier ein agenturvetrag vor? wie ist die "Bitte" des A zu verstehen und rechtlich einzuorden?


Die "Bitte" des A hatten wir oben abgehakt. Wenn es dann tatsächlich ein "Agenturgeschäft" sein sollte, ist m.E. ein Vertrag zwischen A und Y unter Vermittlung des B entstanden. Sollte dieses Geschäft nicht "astrein" sein, also B seine Agenteneigenschaft gegenüber A durch das entsprechende Formular nur vorgetäuscht haben, ist m.E. ein Vertrag zwischen A und B zustandegekommen. Mit allen Konsequenzen. Wenn ich in A´s Situation wäre, würde ich versuchen, entsprechende Belege zu bekommen.

Gruß
DonRWetter
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krissi86
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 11.04.2007
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 12.04.07, 08:48    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo DonRWetter!

Vielen Dank für Deine Antwort.
In der Tat läuft es im weiteren SV auf Gewährleistungsansprüche hinaus. Denn A will den B in Anspruch nehmen und dieser lehnt mit Verweis auf Y ab.
Problematisch ist an der ganzen Sache auch, dass es keinen Anhaltspunkt darüber gibt, ob B Unternehmer oder Verbraucher ist... - was alles etwas einfacher machen würde.

Wahrscheinlich wird es hier auszulegen sein, ob das in Klammern gesetzte "Vermittler" wirklich eine Rolle spielt und inwiefern B als Unternhemer zu behandeln ist...

Mal schauen was die Recherchen so bringen.... Geschockt
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