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Verfasst am: 06.03.07, 14:27 Titel: AGG (allg. Gleichbehandlungsgesetz) und Fitnessstudio
A ist schwanger. Studiobetreiber stellt sich auf Standpunkt, Stilllegung und Vertragsverlängerung reicht aus.
Rechtsprechung ist uneinheitlich, außerdem gibt es nur AG-Entscheidungen.
Im Vertrag ist geregelt, dass A auch einen Ersatztrainierenden benennen kann.
Kindsvater B würde etwas Sport nicht schaden.
Aber: Das Fitnessstudio hat einen Zusatz bezogen auf das weiblichen Geschlechts im Markennamen und es trainieren dort nur Frauen.
Jetzt die verwegene Idee:
Könnte die Ablehnung eines männlichen Ersatztrainierenden ein Verstoß gegen 1, 2 I Nr. 8 AGG bedingen, die zu einem Schadensersatzanspruch (z.B. Kosten eines Konkurrenzstudios = Aufrechnung mit Beiträgen) führen oder lacht der Richter den B dann aus. (B könnte sich durchaus vorstellen, als einziger Mann dort zu trainieren...) _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 06.03.07, 15:25 Titel:
Ein Verstoß würde vorliegen, wenn die Ungleichbehandlung nicht durch § 20 Abs. 1 AGG ("Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt.") gedeckt ist.
A bzw. B sollte sich überlegen, ob sie hierzu nicht die Rechtsprechung bereichern möchte. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
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