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Verfasst am: 06.03.07, 16:56 Titel: Master of Laws/ RA Zulassung D
Hallo,
ich hab da mal ne Frage:
Wenn eine Person ander Universität in London (Queen Mary) den Abschluss Master of Laws erreicht hat, allerdings kein Abitur vorweisen kann, kann diese Person dann in Deutschland RA werden?
Wenn ja, wie muss diese Person dann vorgehen um eine Zulassung zu erhalten?
Meines Erachtens müßte diese Person erstmal das Abitur nachmachen, dann Rechtswissenschaften studieren, die Erste Juristische Staatsprüfung bestehen, anschließend zwei Jahre erfolgreich den Vorbereitungsdienst absolvieren und danach auch die Zweite Juristische Staatsprüfung bestehen.
Dann bedarf es lediglich (naja, mehr oder weniger) nur noch eines Antrags auf Zulassung zur Anwaltschaft bei der zuständigen RAK.
Solange aber eine Zulassung als Advocate, Barrister oder Solicitor nicht gegeben ist (bzw. auch die Voraussetzungen zur Zulassung nicht in persona vorliegen), kommt eine Zulassung in Deutschland nach Maßgabe des EuRAG bzw. der EigPrüfVO nicht in Frage.
Kann denn eine Person, die den englischen Master of Laws erlangt hat sich direkt in Deutschland zum 1. Jur. Staatsexamen anmelden oder bedarf es da einer Weiterbildung?
Attestiert der Master Of Law nicht auch, daß man grundlegende Kenntnisse vom Recht und dessen Anwendung hat?
Derjenige, der sich zum 1. Staatsexamen anmeldet, sollte zumindest auch die Fähgkeit besitzen, zu wissen, unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist.
Aber um Ihre Frage zu beantworten:
Ja, man benötigt eine Weiterbildung.
Diese Weiterbildung nennt sich Studium der Rechtswissenschaften. Die einzelnen Prüfungsordnungen der Länder bestimmen dabei, unter welchen Voraussetzungen jemand ein ordentliches Studium der Rechtswissenschaften abgelegt hat: Dazu gehört bspw., daß man eine gewisse Semesteranzahl eingeschrieben (Auslandssemester können angerechnet werden) war und bestimmte Vorlesungen besucht und durch ausreichende Prüfungen erfolgreich abgeschlossen hat. Ferner sind bestimmte Scheine und Praktika in der vorlesungsfreien Zeit zu absolvieren.
Welche Voraussetzungen darüber hinaus zu erfüllen sind, ergibt sich weiterhin aus den jeweiligen universitären Ausbildungsordnungen.
Um auch noch an Ihre Ausgangsfrage anzuknüpfen: Für ein Studium der Rechtswissenschaften ist ferner die Allgemeine Hochschulreife (Ausnahmen bilden wahrscheinlich in den jeweiligen Ländern die formal gleichwertigen Gesamtschulabschlüsse) sowie an den meisten Hochschulen mittlerweise auch ein bestimmter Notendurchschnitt (NC) erforderlich.
Ich stelle mir allerdings die Frage, was es bringen würde, ohne Kenntnisse im deutschen Recht und ohne "Weiterbildung" zum 1. Examen antreten zu wollen? Es gibt genügend Studenten, die jahrelang studieren und es trotzdem nicht schaffen....
Entschuldigt, dass ich dieses Thema nochmal auffrische.
Mir ist mal folgendes zu Ohren bzw. Augen gekommen:
A ist Student eines fachhochschulischen Rechtsgebietes. Vorher schloß er an seine Maurerlehre (das schreibe ich nur für die Dramatik...) den Besuch einer Fachoberschule an und erlangte erfolgreich die Fachhochschulreife (oft auch Fachabitur genannt).
Der Bekanntheit zuliebe nehme ich hier mal als Studienfach das Fach "Wirtschaftsrecht". Er schließt dieses mit dem Grad "Diplom-Wirtschaftsjurist (FH)" ab.
Nun hab ich mal gelesen, dass er, wenn er ggf. noch einen Master anhängt, 3 Jahre in einem europäischen Ausland auf diesem seinen Fachgebiet einer anwaltlichen Tätigkeit nachgehen kann. In welchem Land / welchen Ländern das explizit möglich ist, weiss ich leider nicht.
Nach diesen 3 Jahren soll nun aber die Möglichkeit bestehen, auch in Deutschland eine eigene Kanzlei zu eröffnen und als (Fach-)?) Anwalt auf dem Gebiet des Wirtschaftsrecht, welches ja wirklich weitläufig ist, tätig zu sein.
Kann das jemand bestätigen oder ist das Humbug? _________________ In dubio pro reha!
Anmeldungsdatum: 12.01.2005 Beiträge: 1524 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 26.03.07, 10:34 Titel:
Rainer_Alkohol hat folgendes geschrieben::
Nun hab ich mal gelesen, dass er, wenn er ggf. noch einen Master anhängt, 3 Jahre in einem europäischen Ausland auf diesem seinen Fachgebiet einer anwaltlichen Tätigkeit nachgehen kann. In welchem Land / welchen Ländern das explizit möglich ist, weiss ich leider nicht.
Nach diesen 3 Jahren soll nun aber die Möglichkeit bestehen, auch in Deutschland eine eigene Kanzlei zu eröffnen und als (Fach-)?) Anwalt auf dem Gebiet des Wirtschaftsrecht, welches ja wirklich weitläufig ist, tätig zu sein.
Dieses Gesetz gewährleistet in der Tat den Zugang zum deutschen Rechtsanwaltsberuf, wenn man aus dem Ausland kommt. Jedoch ist Voraussetzung eben die Staatsbürgerschaft des ANDEREN Mitgliedsstaates. Es soll eben der italienische Jurist auch in D tätig werden können, aber wohl nicht der deutsche "Jurist", wenn er hier keiner ist, nur deshalb weil er irgendwo einer sein kann. Ausländerdiskriminierung ist verboten, wohl aber muss man einen Inländer nur wegen Auslandsaufenthalt nicht bevorzugen.
Insoweit wird dein Fall an der deutschen Staatsbürgerschaft mangeln, zuguter letzt wohl auch an der Tätigkeit im Ausland, weil ein Mitgliedsstaat der EU den deutschen "Juristen" auch nur dann tätig werden lässt, wenn er es auch in Deutschland ist. Eben das liegt ja nicht vor, weil ohne 2. StEx kein RA Zulassung in D.
Hui... Da bin ich aber nem tüchtigen Reissack aufgesessen. Vielen Dank für die Aufklärung! Logisch klingt´s ja... und rosa-wundersam klang´s vorher - dennoch dank!
Bleibt abzuwarten, ob die FH-Juristen nicht irgendwann in ihrem "Fachgebiet" zumindest caritativ (sagt man altruistisch?) tätig werden können... Und bitte schändet mich nicht für diesen Wunsch - ich bin nun mal nur perspektivischer Diplomer und kein Exam´ler! _________________ In dubio pro reha!
Dieses Gesetz gewährleistet in der Tat den Zugang zum deutschen Rechtsanwaltsberuf, wenn man aus dem Ausland kommt. Jedoch ist Voraussetzung eben die Staatsbürgerschaft des ANDEREN Mitgliedsstaates.
Hallo showbee,
wo im EuRAG steht, dass es nur für Staatsangehörige ANDERER Mitgliedsstaaten gilt?
Anmeldungsdatum: 12.01.2005 Beiträge: 1524 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 27.03.07, 14:57 Titel:
Hallo,
das ergibt sich aus dem Sinn des Gesetzes! Das DRiG und die BRAO regeln den Zugang für Deutsche, das EuRAG für Ausländer. Insoweit braucht es da keiner genauen "Notierung" im Gesetz. Es ergibt sich aus dem Regelungsgehalt. Ein guten Juristen zeichnet es eben aus nicht am Wortlaut zu kleben und formaljuristisch zu argumentieren, sondern immer den Regelungszweck (telos der Norm) zu beachten.
danke für die Belehrung. Es ist ein guter Rat. Sie sollten ihn auch beherzigen.
Es trifft nicht zu, dass die BRAO (in Verbindung mit dem DRiG) den Zugang zur Rechtsanwaltschaft für Deutsche regelt. Vielmehr regeln BRAO/DRiG den Zugang zur Rechtsanwaltschaft in Deutschland bei inländischem Ausbildungsweg, unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Es gibt in Deutschland eine ganze Reihe von Rechtsanwälten mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die aber in Deutschland studiert und das erste und das zweite Staatsexamen absolviert haben. Entsprechend bezieht sich das EuRAG auf Personen, die (innerhalb der EU) einen ausländischen Ausbildungsweg gegangen sind - ebenfalls wiederum ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit (sofern es sich nur um EU-Bürger handelt). So wie also Ausländer bei inländischem Ausbildungsweg Rechtsanwälte nach BRAO/DRiG werden können, so können auch Deutsche bei ausländischem Ausbildungsweg Rechtsanwälte nach dem EuRAG werden.
Ich kann aufgrund meines nicht vorhandenen Juristerei-Studiums nicht gänzlich folgen, aber der Beitrag meines Vorredners klingt für mich so:
Ich, Deutscher, besuche z.B. eine FH in Deutschland, mache dort den Bachelor oder bin einer der Glücklichen Schluss-Diplomanten und begebe mich dann in ein Land der EU und mache dort einen Masterabschluss... Und mit viel Glück befähigt der dort zur Ergreifung des Anwaltsberufes...
1. Frage: Gibt´s das? Wenn ja, wo?
2. Frage: Wenn zu 1. bejahend geantwortet werden kann, besteht dann die Möglichkeit, nach Anerkennung einer anwaltlichen Tätigkeit in einem EU-Land, auch in Deutschland tätig zu werden? So wie ich das bereits erkenne, besteht sie wohl nicht, da ja Staatsexamina und evt. noch andere Dinge fehlen... _________________ In dubio pro reha!
Ihre Frage 1 kann ich nicht beantworten, aber falls es Ihnen gelingt, auf diesem oder einem anderen Weg zur einer Anwaltszulassung in einem anderen EU-Staat zu gelangen, so können Sie danach meines Erachtens nach Maßgabe des EuRAG auch in Deutschland als Anwalt tätig werden.
Naja... ich will keineswegs einen solchen Weg einschlagen. Aber ich kann mir sehr gut vorstellen, dass es ein Leben jenseits der deutschen DIN-Sphäre gibt. Vielleicht nicht im westlichen Teil. Aber durch einen Masterabschluss, der IMHO doch einiges wiegt, wäre das vielleicht in Polen oder Tschechien o.ä.
Ich möchte diese Länder nicht runterreden, aber die Vorstellung liegt mir dort näher. _________________ In dubio pro reha!
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