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Verfasst am: 10.03.07, 19:18 Titel: Strafbefehl bei nicht Erscheinen vor Gericht als Zeuge
Angenommen X ist als Zeuge bei einer Strafsache vor Gericht geladen. 10 Tage vor Verhandlung entschuldigt er sich schriftlich, weil er mit seiner Freundin und Freunden in den Urlaub fährt und somit verhindert ist und nicht vor Gericht erscheinen kann. Der Richter selbst sei noch im Urlaub. Am Verhandlungstag beantragt der Anwalt des Klägers beim Richter ein Zwangsgeld also Strafbefehl in Höhe von 500 Euro, weil es angeblich zu kurzfristig sei und keine Entschuldigung sei nicht zum Termin zu erscheinen. Der Richter gibt dem Antrag statt ! Was hat X falsch gemacht ? Sollte er Widerspruch dagegen einlegen ?
Verfasst am: 10.03.07, 19:36 Titel: Re: Strafbefehl bei nicht Erscheinen vor Gericht als Zeuge
bugazza hat folgendes geschrieben::
Was hat X falsch gemacht ?
Einfach zu hoffen, die Sache ginge so in Ordnung ohne auf Antwort zu warten.
bugazza hat folgendes geschrieben::
Sollte er Widerspruch dagegen einlegen ?
Welche Rechtsmittel gegen diese Entscheidung möglich sind, ist mir nicht bekannt. _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie) Forenregeln!
Nö, wenn er mit der Strafe einverstanden ist, hat er schlicht nicht mehr zu tun, als sie zu bezahlen.
Die möglichen Rechtmittel sind in aller Regel auf dem Brief in Form einer Rechtsbehelfsbelehrung mit angegeben.
Ob das in einem solchen Fall Sinn machen würde, kann ich nicht sagen. Dafür fehlen mir Praxiswerte darüber, was an Entschuldigung im Vorhinein zulässig ist und wann diese zu erfolgen hat. _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie) Forenregeln!
...Zeuge bei einer Strafsache ... Am Verhandlungstag beantragt der Anwalt des Klägers beim Richter ein Zwangsgeld also Strafbefehl in Höhe von 500 EURO
So kann das nicht sein.
1. Ein Ordnungsgeld (das wurde hier verhängt) ist kein Strafbefehl. Einen Strafbefehl erhält ein Beschuldigter/Angeschuldiger/Angeklagter im Strafverfahren aber kein ausgebliebener Zeuge.
2. Der "Kläger" im Strafprozess ist die Staatsanwaltschaft. Also hat entwerder die Staatsanwaltschaft das Ordnungsgeld beantragt, oder aber der Nebenklagevertreter (falls es einen solchen in diesem Verfahren gibt)
Ansonsten kommt es darauf an, ob der Urlaub bei Erhalt der Zeugenladung schon gebucht war. Das ist das wichtigste Kriterium.
Weiterhin kommt es darauf an, falls der Urlaub schon gebucht war, wie zeitnah man das dem Gericht mitgeteilt hat. Kam die Ladung z.B. bereits 3 Monate vor dem Termin, und war auch dort der Urlaub schon gebucht, ist es wirklich relativ spät, es dem Gericht erst 10 Tage vorher mitzuteilen, obwohl man es schon lange vorher wußte...
Prinzipiell werden Ordnungsgelder per Gerichtsbeschluß auferlegt. Das gegen Gerichtsbeschlüsse statthafte Rechtsmittel ist das der "Beschwerde" nach § 304 StPO. Ob das in diesem Fall Sinn macht, kommt auf die Beantwortung der o.g. Fragen an:
Wann Ladung erhalten?
Wann Urlaub gebucht?
Wann Buchung dem Gericht mitgeteilt?
bugazza hat folgendes geschrieben::
Was hat X falsch gemacht ?
Gammaflyer hat folgendes geschrieben::
Einfach zu hoffen, die Sache ginge so in Ordnung ohne auf Antwort zu warten.
Genau. Denn selbst wenn der Urlaub bereits gebucht war, obliegt es letztendlich immer noch dem Gericht, ob es das gelten läßt. Es kann z.B. auch verfügen, daß der Zeuge auf Staatskosten zur Aussage aus dem Urlaub eingeflogen wird. Das wird zwar zu 99,9% nicht passieren, aber die Entscheidung darüber trifft das Gericht, nicht der Zeuge. _________________ mit frdl. Grüßen
J.A.
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Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
ergänzend: Im Meyer-Goßner, StPO, § 51 Rn. 12 heißt es, dass der (ordnungsgemäß geladene) Zeuge einen Urlaub notfalls verlegen, unterbrechen oder vorzeitig abbrechen muss (Hinweis auf Entscheidungen des OLG Jena und des OLG Koblenz). Eine entsprechende Beschwerde hätte also möglicherweise nicht übermäßige Aussicht auf Erfolg, weil der Richter idR auch in den Meyer-Goßner reinguckt.
Möglicherweise lässt sich aber (hilfsweise) eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes erreichen. 500 € erscheint mir doch etwas viel. Der Rahmen endet zwar bei 1.000 € (Art. 6 Abs. 1 EGStGB); als üblich habe ich bisher aber ca. 200 - 250 € erlebt. Das kömmt aber - wie immer - auf die näheren Umstände an.
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