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Schwieriges Feld, gerade auch was den Zusammenhang betrifft, aber ein Versuch in aller Kürze:
Die verdeckte Sacheinlage ist eine juristischer Begriff, der den Versuch beschreibt, die Umgehung der Kapitalaufbringungsvorschriften insbesondere bei AG und GmbH zu verhindern. Beispiel dazu: A ist Gesellschafter der x-GmbH und hat eine Kapitaleinlage von 5000 in bar zu leisten. Das tut er zwar, verkauft im zeitlichen Zusammenhang damit der X ein Auto. Gläubiger, Gerichte und Insolvenzverwalter finden das deshalb (zu Recht) verwerflich, weil - allerdings mit strengen Voraussetzungen - die Gesetze eigentlich die (offene) Sacheinlage ermöglichen. Im Beispielsfall wird daher also vermutet, A habe nur um der Haftungsbeschränkung willen die Einzahlung vorgenommen, den Betrag aber der Gesellschaft entzogen.
Die Nachgründung betrifft zwar auch aber nicht nur die verdeckte Sacheinlage, gilt (bitte Gesetz mal lesen) eine Menge mehr Vorgänge, die gar nicht böswillig geschehen. Es ist geradezu eine Löwenfalle für Aufsichtsräte und Vorstände gerade kleiner Aktiengesellschaften. Vermute mal, es läßt sich oft Nachgründungsbedarf finden, wenn man genau hinguckt.[/list] _________________ Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
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