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Verfasst am: 26.02.07, 14:35 Titel: Tätigkeit auf Provisionsbasis - Haftet der "Chef"?
Zitat:
Angenommen, eine 20 jährige A würde noch auf ein Gymnasium gehen. Durch ein Zeitungsinserat stößt sie auf ein Angebot für die Telefongesellschaft B zu werben. Ihr "Chef" C erklärt ihr zuerst alles auf einer Schulung. Gleich am nächsten Tag soll A auf der Strasse und neue Kunden werben. Pro Kunden soll A 40,-- Euro Provision erhalten. A verteilt aber keine Verträge sondern nur Flyer.
Zudem hat A zusammen mit einem Angestellen der Firma B und einem 16-jährigen D, auf einer angemieteten Fläche in der Einkaufzone ein Werbestand aufgebaut. Nach einiger Zeit werden sie durch die Polizei überprüft. Diese bemängelt die fehlenden Gewerbepässe und nimmt die Personalien auf.
Nach 3 Monaten erhält A von der Stadt einen Bescheid/Rechnung in Höhe von 120,-- Euro und danach eine Mahnung. Der "Chef" C erklärt die Absicht einen Widerspruch zu erheben in dem er fingiert, dass A schon in den ersten zwei Wochen nach Erhalt des Bescheids Widerspruch gegen diesen erhoben hätte, indem er eine Kopie des angeblichen Widerspruchs beilegt.
A glaubt nicht daran, dass C in welcher Art auch immer, die Angelegenheit derart behandelt wird, dass A von der Zahlung der 120,-- Euro zuzüglich Gebühren entlastet wird.
Fragen:
Angenommen es handelt sich um eine freiberufliche Tätigkeit auf Provisionsbasis:
1. Muss A zahlen, obwohl die Polizei die Personalien des "Chefs" C aufgenommen hat?
1.1. Ist C gegenüber A Schadensersatzpflichtig, da er A auf der Schulung nicht gegenüber erwähnt hat, dass sie für die Tätigkeit einen Gewerbeschein braucht?
2. Ist eigentlich überhaupt eine freiberuflich Tätigkeit ausgeübt worden, denn A hat nur weisungsgebunden Flyer verteilt?
2.1. Ist somit nicht auch C zur Haftung gegenüber A verpflichtet?
3. Muss die 20 jährige Schülerin A zahlen, obwohl die Eltern nicht die Zustimmung zur Arbeitsaufnahme gegeben haben und A nicht keine eigenen Mittel zur hat?
Zuletzt bearbeitet von BtRecht am 26.02.07, 19:40, insgesamt 1-mal bearbeitet
A wird sich wohl formal rechtlich nicht darauf berufen können noch Schülerin zu sein, da A schon 20 ist. Nach meiner Ansicht haftet aber wahrscheinlich der "Chef" A gegenüber, da er A hätte informieren müssen, dass sie für die Tätigkeit einen Gewerbeschein braucht.
A sollte meines Erachtens den Sachverhalt aber auch mal ausführlich der Stadt schildern (meines Erachtens aber ohne die geplanten Fälschungen von C zu erwähnen, denn es müssen nur schwere Straftaten, etwa eine geplante Entführung oder ein geplanter Mord oder ein geplanter Angriffskrieg angezeigt werden). Sie sollte erwähnen, dass sie Schülerin ist, wenig Geld hat und du nicht wusste, dass sie einen Gewerbeschein braucht. Zudem sollte A erwähnen, dass sie nur auf Anweisung ihres Chefs Flyer verteilt hätte. Zudem könnte A sich an einen Kommunalpolitiker wenden, der für Jugendfragen zuständig ist. Zum Beispiel den Vorsitzenden des Jugendausschusses. Dann wirst A mit ziemlicher Sicherheit nicht bezahlen müssen.
Zudem kann A bei Gericht einen Betratungsschein beantragen, bei der Stelle, die auch für die Prozesskostenhilfe zuständig ist. Mit dem Beratungsschein kann A einen Anwalt aufsuchen, der dann, falls A doch zahlen muss, den „Chef“ auffordern kann ihr die 120,-- Euro zu erstatten.
Zuletzt bearbeitet von BtRecht am 26.02.07, 20:04, insgesamt 3-mal bearbeitet
Verfasst am: 26.02.07, 18:04 Titel: A geht unmöglich ins Gymnasium und keine 20 Jahre alt
A = 20 Jahre und somit volljährig - seit 6 Jahren strafmündig!
Meine Meinung A soll bezahlen und allein deshalb schon mal eine Gehirntätigkeit ausführen müssen.
A übte eine gewerbliche Tätigkeit aus, für wen auch immer, sofern sie keine vertragl. Saisonarbeit/Schülerarbeit mit B belegen kann.
Da A auf provisionbasis tätig wurde, übte sie eine selbstständige Tätigkeit aus, welche dem Gewerbe-, wie auch dem Steuerrecht unterliegt!
B haftet lediglich für sich selbst!
B kann gar nicht Widerspruch für A führen, es sei denn er erbringt den Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses für A und dessen arbeitsvertragliche Situation
Tipp: B kann das Bussgeld für A freiwillig bezahlen!
A sollte die geistige Behinderung durch Lernen und Schulausbildung bekämpfen!
Hoffe, dass dies nur eine Phantasiefrage war und keine Realität?!
A wirst sich wohl formal rechtlich nicht darauf berufen können noch Schülerin zu sein, da A schon 20 ist. Nach meiner Ansicht haftet aber wahrscheinlich der "Chef" A gegenüber, da er A hätte informieren müssen, dass sie für die Tätigkeit einen Gewerbeschein braucht.
A sollte meines Erachtens den Sachverhalt aber auch mal ausführlich der Stadt schildern (aber ohne die Tricks die C anwenden möchte). Sie sollte erwähnen, dass sie Schülerin ist, wenig Geld hat und du nicht wusste, dass sie einen Gewerbeschein braucht. Zudem sollte A erwähnen, dass sie nur auf Anweisung ihres Chefs Flyer verteilt hätte. Zudem könnte A sich an einen Kommunalpolitiker wenden, der für Jugendfragen zuständig ist. Zum Beispiel den Vorsitzenden des Jugendausschusses. Dann wirst A mit ziemlicher Sicherheit nicht bezahlen müssen.
Zudem kann A bei Gericht einen Betratungsschein beantragen, bei der Stelle, die auch für die Prozesskostenhilfe zuständig ist. Mit dem Beratungsschein kann A einen Anwalt aufsuchen, der dann, falls A doch zahlen muss, den „Chef“ auffordern kann ihr die 120,-- Euro zu erstatten.
Bei Ordnungswidrigkeiten gibt es weder Beratungsscheine noch Prozesskostenhilfe!
PS. Auch müsste hierbei erst die Bedürftigkeit nachgewiesen werden!
Wir sind zwar ein Sozialstaat, aber noch nicht vollends verblödet!
Warum sollte es bei Ordnungswidrigkeiten generell ausgeschlossen sein Beratungshilfe zu bekommen? Und die Bedürftigkeit setze ich mal vorraus.
Muc444 hat folgendes geschrieben::
A = 20 Jahre und somit volljährig - seit 6 Jahren strafmündig!
Wer arbeitet sollte betraft werden?
Muc444 hat folgendes geschrieben::
Meine Meinung A soll bezahlen und allein deshalb schon mal eine Gehirntätigkeit ausführen müssen.
Eine 20 jährige Schülerin sollte also wissen können, dass sie eine Gewerbeschein braucht. Hat dieses Wissen irgendetwas mit Intelligenz zu tun, oder vielleicht doch mehr mit Erfahrung?
Muc444 hat folgendes geschrieben::
A übte eine gewerbliche Tätigkeit aus, für wen auch immer, sofern sie keine vertragl. Saisonarbeit/Schülerarbeit mit B belegen kann.
Da A auf provisionbasis tätig wurde, übte sie eine selbstständige Tätigkeit aus, welche dem Gewerbe-, wie auch dem Steuerrecht unterliegt!
B haftet lediglich für sich selbst! .
Gerade Väterchen Staat sieht das ganz anders, wenn es um die Steuern geht. A hat nur weisungsgebundene Tätigkeiten verrichtet und war daher nicht freiberuflich tätig.
Muc444 hat folgendes geschrieben::
B kann gar nicht Widerspruch für A führen, es sei denn er erbringt den Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses für A und dessen arbeitsvertragliche Situation
Wäre es nicht möglich, dass A den B als Vertreter bevollmächtigt?
Muc444 hat folgendes geschrieben::
Tipp: B kann das Bussgeld für A freiwillig bezahlen!
Dann braucht B der eigendlich C ist auch nicht zu befürchten dass A ihn in Haftung nimmt.
Muc444 hat folgendes geschrieben::
A sollte die geistige Behinderung durch Lernen und Schulausbildung bekämpfen!
Dabei wird sie dann auch auf den § 103 StGB stoßen.
In der Grundschule lernt jedes Kind klein wenig über unseren Staat, seine Strukturen und etwas innerhalb Sozialkunde!
Das heißt, die Familie (kleinste Kommune), die Gemeinde, der Landkreis,..............
= Staat
Staat braucht Geld,...... Gut und Böse zu lernen weiß auch jedes Kind!
Womöglich ist in dieser Familie noch nie das Wort "Steuer", "Schwarzarbeit", etc. gefallen, bei Realschülerin, gar Gymnasiastin sollte dies mich sehr wundern!
Sozial- und Arbeitsrecht ist fester Bestandteil in Schulen mit Kindern über 14 Jahren, um diesen schon mal Möglichkeiten für Ferienjobs, Babysitting, etc., nahe zu bringen.
Das dumme Fräulein, bzw. A war zu keinem Zeitpunkt weisungsgebunden, da dieses ein Arbeitsverhältnis voraussetzen würde, welches Sie nicht hatte. Somit hatte sie u.a. auch keinen Kündigungsschutz, Arbeitsschutz, Versicherungsschutz, etc.
Auch wird nur illegale Tätigkeit (z.B.: Schwarzarbeit, ..) bestraft oder als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Das Gewerberecht hat sehr wohl auch seinen Sinn, um zum Beispiel Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Arbeitszeit, ...etc, einhalten und/oder beschränken zu können.
Das Finanzamt partizipiert an Einnahmen und Einkünften ( Arbeit, Kapital, etc.), egal welcher Form deren Entstehung oder Zustandekommen passiert.
In der Grundschule lernt jedes Kind klein wenig über unseren Staat, seine Strukturen und etwas innerhalb Sozialkunde!
Das heißt, die Familie (kleinste Kommune), die Gemeinde, der Landkreis,..............
= Staat
Die Familie ist juristisch nicht Teil des Staates.
Muc444 hat folgendes geschrieben::
Das dumme Fräulein, bzw. A war zu keinem Zeitpunkt weisungsgebunden, da dieses ein Arbeitsverhältnis voraussetzen würde, welches Sie nicht hatte. Somit hatte sie u.a. auch keinen Kündigungsschutz, Arbeitsschutz, Versicherungsschutz, etc.
Versuchen sie mal eine weisungsgebundene Tätigkeit als Freiberufler abzurechenen, sie Schleuberger. Wie jedes Kind weiss, weiss doch wohl jedes Kind in Deutschland, dass das nicht geht.
Muc444 hat folgendes geschrieben::
Auch wird nur illegale Tätigkeit (z.B.: Schwarzarbeit, ..) bestraft oder als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Also der Händler, der der Ordentlich versteuert, darf auch ohe Gewerbeschein in der Fußgängerzone verkaufen?
Muc444 hat folgendes geschrieben::
Das Gewerberecht hat sehr wohl auch seinen Sinn, um zum Beispiel Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Arbeitszeit, ...etc, einhalten und/oder beschränken zu können.
Das bezweifelt hier niemand
Muc444 hat folgendes geschrieben::
Das Finanzamt partizipiert an Einnahmen und Einkünften ( Arbeit, Kapital, etc.), egal welcher Form deren Entstehung oder Zustandekommen passiert.
.... wie auch immer, das Thema ist zu dünn .....
Seit wann stellt das Finanzamt Gewerbescheine aus?
Bei dem Wissen, dass Sie hier an den Tag legen, wären sie garantiert auch ohne Gewerbeschein angetroffen worden, wenn ihnen niemand zuvor gesagt hätte, dass ein solcher für eine Provisionstätigkeit in der Fußgängerzone benötigt wird. Normalerweise braucht man den nämlich nicht.
Bei dem Wissen, dass Sie hier an den Tag legen, wären sie garantiert auch ohne Gewerbeschein angetroffen worden, wenn ihnen niemand zuvor gesagt hätte, dass ein solcher für eine Provisionstätigkeit in der Fußgängerzone benötigt wird. Normalerweise braucht man den nämlich nicht.
Na ja, dein Wissen ist nun auch nicht so viel besser.
Wie war das noch mit dem Glashaus und den Steinen?
Mit Verlaub Herr Cotroll, Ihr Wissen scheint in der Sache auch nicht vorhanden zu sein. Der Fall wurde ja auch gerade aus dem Grund hier vorgetragen, damit sich in der Diskussion mehr Wissen ergibt. Ein zweiter nicht unwesentlicher Grund besteht auch darin, Jugendliche und junge Erwachsene auf die Risiken einer solchen Beschäftigung aufmerksam zu machen.
bitte bleiben sie sachlich und unterlassen sie diese persönlichen Sticheleien und Angriffe, da dieser Thread sonst gesperrt wird.
Das FDR ist kein Ort um sich persönlich anzugreifen und irgendwelche Fehden auszutragen, sondern um sachlich über rechtliche Problematiken zu diskutieren.
Flyer zu verteilen, könnte man noch als Arbeitsverhältnis sein.
Zitat:
Zudem hat A zusammen mit einem Angestellen der Firma B und einem 16-jährigen D, auf einer angemieteten Fläche in der Einkaufzone ein Werbestand aufgebaut
Der Verkauf wird hier durch den Auftraggeber maßgeblich mit gesteuert.
Jedenfalls dürfte aber die Reisegewerbekarte fehlen.
Zitat:
Stadt einen Bescheid/Rechnung in Höhe von 120,-- Euro und danach eine Mahnung
Was nun? Wenn es ein Bußgeldbescheid war und die Frist ist vorbei, gibt es keine Möglichkeit der Rechtsmittel mehr (die Belehrung steht ja extra drauf). Einen Widerspruch zu fingieren halte ich für unlogisch.
A ist selbst schuld, weil er die ihm bekannte Rechtsmittelfrist versäumt hat. Er hätte sich ggf. auf unvermeidbaren Verbotsirrtum stützen, da er nach einer umfassenden Informationsveranstaltung davon ausgehen konnte, keine weiteren behördlichen Maßnahmen beantragen zu müssen (zumindest wäre dies bei der Höhe der Geldbuße zu berücksichtigen gewesen).
Dem A trifft ein ganz erhebliches Mitverschulden, weil er versäumt hat Rechtsmittel einzulegen. Außerdem dient die Geldbuße der "Bestrafung" persönlichen Unrechts, so dass diesbezüglicher Schadenersatz nicht in Betracht kommt. Entweder A hat ein Geldbuße schuldhaft begangen und verdient oder nicht.
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