Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Was hat die Rückweisung einer Berufung mit einer Verletzung des Rechts auf Gehör zu tun?
Da hatte der A doch sowohl in der Klage als auch in der Berufung genug Möglichkeiten, gehört zu werden, oder?
In der jetzt anhängigen Strafsache wird er doch auch gehört, oder?
Das Gericht weist die Berufung von A u.a. als verspätet zurück
Wenn die Berufung sowieso als verspätet zurückzuweisen ist, wäre völlig irrelevant, was für Lügen der B in seiner Berufungserwiderung erhoben hätte.
Denn zum Prozeßbetrug gehört, daß die Falschaussagen auch Einfluß auf das Ergebnis hatten, was ja hier gerade nicht der Fall gewesen sein konnte.
Im übrigen wäre zu fragen, ob auch bei Fristeinhaltung die von A "in der Berufung in den Prozeß eingebrachten Hintergründe" nicht sowieso wegen Präklusion nicht mehr zu berücksichtigen gewesen wären, sodaß es auch hier nicht mehr darauf angekommen wäre, ob B gelogen hat oder nicht.
Und auch wenn die "Hintergründe" in der Berufung zulässig gewesen wären, würde es immer noch darauf ankommen, ob die Falschaussagen des B ein Unterliegen des A erst verursacht haben würden... hätten haben worden sein... oder so.
Letztlich ist der Versuch, ein abgeschlossenes Verfahren auf dem Umweg "Strafanzeige gegen die Gegenseite" wieder aufrollen zu wollen, schon reichlich, nun ja... _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
Einen Prozeßbetrug kann man schließlich erst dann nachweisen, wenn Aussagen definitiv als falsch nachgewiesen werden können.
*Wenn* der Beklagte die Falschaussagen bereits in der ersten Instanz getätigt hat *und* diese für das für den Kläger nachteilige Urteil kausal waren, *dann* läge in der Tat ein vollendeter Prozeßbetrug vor.
(Unerheblich ist IMO, ob der Kläger dann in einer Berufung durch eigenes Verschulden eine Korrektur des Urteils vereitelt hat.)
Falls dann die StA das Verfahren einstellt, bleibt noch der Privatklageweg. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
Falls dann die StA das Verfahren einstellt, bleibt noch der Privatklageweg.
*hüstel* aber nicht der der StPO... Betrug ist nicht im Katalog der privatklagefährigen Delikte enthalten...
Zitat:
Einen Prozeßbetrug kann man schließlich erst dann nachweisen, wenn Aussagen definitiv als falsch nachgewiesen werden können.
Aber den Nachweis hat der Kläger zu erbringen, nicht die StA... selbst wenn die StA als Beweiserbringungsorgang missbraucht würde und entsprechend zum gewünschten Ergebnis kommen sollte, hätte WEDER die Einschätzung der StA NOCH eine entsprechende strafrechtliche Verurteilung eine Bindung des Zivilrichters an die "Feststellungen" der Kollegen aus der Strafrechtsfraktion zur Folge...
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 08.03.07, 19:55 Titel:
Dann ist die Lage doch klar:
A hat offensichtlich keine handfesten Beweise für ein Darlehen vorlegen können. Indizien vielleicht, aber die reichen nicht aus (daß zwischen A und B über ein Darlehen verhandelt wurde, beweist nicht, daß eine Überweisung des A an B automatisch das besprochene Darlehen gewesen sein muß).
Und wenn A seinen Anspruch schon alleine nicht substantiieren konnte, ist es auch völlig unerheblich, ob B sich durch bloßes Bestreiten oder "substantiiertes Lügen" gegen den Anspruch verteidigt - in jedem Fall wäre A beweisfällig geblieben, sodaß eine Ursächlichkeit der Lügen des B für die Klageabweisung nicht gegeben ist.
Würden die Beweise des A, daß B in sofern gelogen hat, daß es doch ein Darlehen gegeben hat (und nicht, daß B bloß "allgemein gelogen" hat), für eine strafrechtliche Verurteilung ausreichen, so hätten sie auch für eine zivilrechtliche ausgereicht (dort gibt es ja kein in dubio pro reo).
Noch mal ein Beispiel:
A behauptet, der B hätte ihm sein Kfz verkauft. Als Beweis trägt er nur seine eigene Aussage vor - kein Kaufvertrag, keine Überweisung, nichts. B antwortet vor Gericht, er besäße überhaupt kein Auto.
Nun kann A beweisen, daß B doch ein Auto besitzt. Ist damit der Beweis erbracht, daß A's Behauptung bzgl. des Kaufvertrags stimmt? Nein.
Hat B damit einen Prozeßbetrug begangen? Nein. A hätte seinen Anspruch nie und nimmer durchsetzen können, egal ob B gelogen hat oder nicht. (Formal hat er schon einen Prozeßbetrug begangen, wenn der Kaufvertrag tatsächlich bestanden hat - aber A kann das niemals beweisen, also hat auch der StA keine Schuld, wenn er einstellt.)
Ich hoffe, so ist es verständlicher. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 09.03.07, 14:15 Titel:
sedna hat folgendes geschrieben::
Wie aber schaut es aus, wenn man (hilfsweise) von einer Schenkung ausgeht.
Moment - Prozesse sind keine Laberveranstaltungen, bei denen man eine gescheiterte Behauptung einfach durch eine andere ersetzen kann.
Entweder es war ein Darlehen oder eine Schenkung. Man kann nicht sagen: "Es war ein Darlehen. Ach, das glauben Sie mir nicht? Na gut, dann war es eben eine Schenkung." So macht man sich vor Gericht nur unglaubwürdig.
Abgesehen davon wäre diese Einrede in der Berufung sowieso präkludiert, d.h. nicht mehr anbringbar. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde Gehen Sie zu Seite 1, 2, 3, 4Weiter
Seite 1 von 4
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.