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Verfasst am: 07.03.07, 10:26 Titel: Rechtliche Wirkung Gesellschaftszweck im HR einer Firma?
Hallo,
welche rechtliche Wirkung hat der Gesellschaftszweck einer Firma im HR?
Nehmen wir an:
Von der GmbH die Geschäftsbereiche A;B;C hat wird für die neue Idee Geschäftsbereich D eine KG gegründet. Ziel ist so an Geldgeber zu kommen um die Geschäftsidee für den Bereich D zu verwirklichen.
Dann schlafen die Geschäftsbereiche A B C ein und sie ist eigentlich nur noch HaftungsGmbH für die KG. Es gibt aber keine Niederschriften dar+ber-
Beide Firmen haben im HR den gleichen weitgefassten Gesellschaftszweck, der eigentlich bei der KG gar nicht mehr passt.
Nun ist ein strittiger Fall wegen einer Kostenübernahme der KG und es wird argumentiert, die GmbH wurde in eine KG „umfirmiert“. Das ist unsinn, den die Firma ist ja der Name.
Begründet wird dies von der Staatsanwaltschaft, weil der Gesellschaftszweck im HR sich decken!
Wer kann helfen mit einem Gesetzeshinweis oder Urteil, für was der Gesellschaftszweck eigentlich gut ist???
Verfasst am: 09.03.07, 14:57 Titel: Re: Rechtliche Wirkung Gesellschaftszweck im HR einer Firma?
BiggMaria hat folgendes geschrieben::
welche rechtliche Wirkung hat der Gesellschaftszweck einer Firma im HR?
Rechtlich wird zwischen Zweck und Gegenstand unterschieden. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG muß der Gegenstand der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag angegeben sein. Der Gegenstand bezeichnet den konkreten Tätigkeitsbereich der Gesellschaft. Das ist u.a. schon deshalb wichtig, weil die Geschäftsführer sonst unbeschränkte Befugnisse hätten.
BiggMaria hat folgendes geschrieben::
Dann schlafen die Geschäftsbereiche A B C ein und sie ist eigentlich nur noch HaftungsGmbH für die KG. Es gibt aber keine Niederschriften dar+ber-
Das ist nicht weiter schlimm, denn es ist ja nicht ausgeschlossen, daß die Geschäftsbereiche in der GmbH reaktiviert und in der GmbH & Co. KG überhaupt aktiviert werden.
BiggMaria hat folgendes geschrieben::
Beide Firmen haben im HR den gleichen weitgefassten Gesellschaftszweck, der eigentlich bei der KG gar nicht mehr passt.
Bitte lieber "Gegenstand", nicht "Zweck". Wieso eigentlich nicht mehr? Kann doch sein, daß irgendwann das wahrgenommen wird.
BiggMaria hat folgendes geschrieben::
Nun ist ein strittiger Fall wegen einer Kostenübernahme der KG und es wird argumentiert, die GmbH wurde in eine KG „umfirmiert“.
So wie's bisher vorgetragen wurde, wohl eine haltlose Behauptung. Immerhin sind GmbH und KG zwei unterschiedliche Rechtspersonen.
BiggMaria hat folgendes geschrieben::
Das ist unsinn, den die Firma ist ja der Name.
Das mag zwar sein.
Die Frage scheint aber wohl eher zu sein, ob anstatt der KG nicht die GmbH die Kostenübernahme hätte erklären müssen? Hier scheint des Pudels Kern zu liegen, oder?
BiggMaria hat folgendes geschrieben::
Begründet wird dies von der Staatsanwaltschaft, weil der Gesellschaftszweck im HR sich decken!
Das ist tatsächlich relativ häufig so, zumal die GmbH (auch) ihren Geschäftszweck wie hier als Gesellschafterin einer KG verfolgen kann. _________________ Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett.
Nehmen wir an, die GmbH A wird mit nachfolgendem Gesellschaftszweck gegründet und hat einen eigenen Geschäftsbetrieb mit verschiedenen Internetportalen im Bildungsbereich.
Nach Monaten gründet sie die B GmbH & Co., die den gleichen Gesellschaftszweck im HR hat, aber
nur wegen den beide Geschäftsbereiche gegründet wurde und ausschließlich diese betreibt:
1) Entwicklung u. Betrieb einer internetbasierten elektronischen Gesundheitskarte
2) die externen Lagerung und Bereitstellung von Papierpatientenakten
Wieder nach Monaten wird die KG rein HaftungGmbH. Der Gesellschaftszweck bleibt unverändert.
Frage 1:
- durfte die GmbH überhaupt die KG gründen ?
Frage 2:
- durfte die KG ihren Betrieb mit den beiden Geschäftsbereichen betreiben? (ihr Gesellschaftszweck passt überhaupt nicht zur Archivierung vom Papierpatientenakten)
Frage 3:
- durfte die GmbH mit unverändertem Gesellschaftszweck eine reine HaftungsGmbH werden?
Nehmen wir folgenden Gesellschaftszweck beider Unternehmen an:
1.Gegenstand der Gesellschaft ist die Entwicklung, der Vertrieb, der Betrieb und die Vermietung von elektronischen Geräten und Anlagen, von Computer-Hard- und Software einschließlich Hardware, Software und elektronischer Dokumente für internetbasierte Geschäftsprozesse, deren Komponenten und Zubehör, sowie auch von sonstigen Geräten verschiedener Hersteller und Systemen einschließlich der Durchführung von Dienstleistungen wie Aus- und Weiterbildung, Beratung, Design, Programmierung und Datenerfassung, sowie die Erstellung und der Vertrieb von Schriften in gedruckter oder elektronischer Form und Bild- und Tonträgern.
Darüber hinaus kann das Unternehmen internetbasierte Geschäfte jeder Art selbst betreiben.
2. Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen, sich an solchen beteiligen und deren Geschäfte führen. Sie ist zur Vornahme aller Handlungen und Geschäfte berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck zu fördern.
Sorry, aber das darf ich wohl nicht beantworten. _________________ Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
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Die Betätigung in einem anderen Geschäftsfeld hätte z.B. die Auswirkung, daß der Vorstand der AG gegen die Satzung verstößt und die Versagung seiner Entlastung sowie Schadensersatzansprüche (bei Verlusten) verursachen. Strafrechtlich könnte das Konsequenzen (Hilfe Strafrechtler: Untreue?) nach sich ziehen. Steuerlich wirkt es sich ebenfalls aus. _________________ Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
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