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Übertragung: Pflicht zur Schnee- u. Glättebeseitigung

 
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anglevshart
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 23.02.2007
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 09.03.07, 10:30    Titel: Übertragung: Pflicht zur Schnee- u. Glättebeseitigung Antworten mit Zitat

Hallo,

im Rahmen eines von mir zu absolvierenden Praktikums bin ich mit einem interessanten Fall in Berührung gekommen. Da ich allerdings erst am Beginn meines Studiums stehe, ergeben sich für mich einige Probleme. Für Hinweise und Anmerkungen bin ich sehr dankbar (auch Gedankenstützen würden mir schon reichen.)

Zunächst allgemein zum Fall:

Eine Gemeinde möchte per Satzung die Pflicht zur Schnee- u. Glättebeseitigung [b]der Fahrbahnen[/b] auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen. Die landesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage gibt tatsächlich diese Möglichkeit, bewirkt sie dem Wortlaut nach aber nicht zwingend.

Alle von mir in diesem Zusammenhang gelesenen Satzungen anderer Gemeinden machen von dieser Möglichkeit [u]nicht[/u] Gebrauch. Auch "mein Chef" meint, diese Regelung sei unverhältnismäßig und damit nichtig.

Meine Frage ist nun: Wie kann man im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung argumentieren, dass diese Regelung tatsächlich nicht verhältnismäßig ist.

Meine Überlegungen dazu:

1.) systematisches Argument: Ein Absatz (der landesgesetzlichen Regelung) sieht die Gemeinde als reinigungspflichtig an. Die Möglichkeit der Übertragung der Reinigungspflicht wird dagegen nicht in einem eigenen anderen Absatz, sondern lediglich in einem Unterpunkt gegeben.

2.) Verhältnismäßigkeit: Der einzelne Bürger würde bei Straßen mit hohem Verkehrsaufkommen eine zu hohe Gefahr für Leben und Gesundheit eingehen, wenn er selbst die Fahrbahn reinigen müsste. Diese Gefahr ist dem Einzelnen nicht zumutbar.

Angenommen man differenziert nun nach Straßentyp (hohes vs. niedriges Verkehrsaufkommen) könnte man jedoch die Übertragung als verhältnismäßig ansehen.
Dann stellt sich für mich aber die Frage der [b]Haftung[/b]. Haftet bei wirksamer Übertragung die Gemeinde nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG (Amtshaftung) oder der
der Eigentümer anliegender Grundstücke?

Für Anregungen, gedankliche Stützen, Lob, Kritik etc. pp. bedanke ich mich!!!

Gruß,

AnglevsHart
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