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Verfasst am: 23.05.07, 07:31 Titel: Rechte der Polizei auf Pachtparkplatz
....hallo alle miteinander,
ich habe da mal folgenden, fiktiven Fall:
Da gibt es jemanden in einem touristischen Gebiet, der hat von der Tourismuszentrale der Stadt einen Parkplatz zur Bewirtschaftung gepachtet. Pachtpreis ist jeweils die Hälfte des zu entrichtetenden Parkgeldes. Der Parkplatz ist ausgewiesen als Pachtparkplatz, eine Entgeltordnung ist sichtbar angebracht. Den örtlichen Poluizeibeamten ist es bekannt, das es sich um einen Pachtparkplatz handelt. Bewirtschaftet wird dieser Platz in der Zeit von 08.00-20.00 Uhr abends. Nun gibt es ein Spannungsfeld zwischen bem Betreiber des Parkplatzes und den örtlichen Polizeibeamten, die der Meinung sind, es handele sich um öffentlichen Verkehrsraum und sie haben hier die vollen Befugnisse, so zum Beispiel auch bei der Unterbindung des gelgentlichen Übernachtens von Parkern auf diesem Parkplatz. Dies geschieht mit Einverständnis des Pächters und unter stillschweigender Duldung der Tourismuszentrale, die ja auch will, dass dieser Platz frequentiert wird. Öffentliche Störungen oder Gefahren gehen nicht von den Schläfern aus (Lärm, Grillen, Saufen etc). Welche Befugnisse hat die Polizei in dem vorliegend fiktiven Fall?
Für einen lebhaften Meinungsaustausch schon im Voraus vielen Dank!
....nehmen wir mal an, der Parkplatz hat ein Fassungsvermögen von ca 400 PKW, er liegt am Waldrand an einem Deich, gegenüber ist ein Zeltplatz. Es sind maximal 4 PKW an den Wochenenden, darin schlafen die Leute, gelegentlich steht ein oder zwei Wohnmobile. Der Parkplatz ist von der Straße wegen der Eindeichung nicht einsehbar. Die Straße ist darüber hinaus eine Sackgasse, da in 800 Meter Entfernung das Meer beginnt.
Grundsätzlich war ich bisher der Ansicht, in Deutschland dürfe man zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit sogar im öffentlichen Verkehrsraum eine Nacht im Auto oder Wohnmobil übernachten, solange dies nicht durch regionale Vorschriften verboten ist. Wäre die Frage, ob es im vorliegenden Fall durch regionale Vorschriften verboten ist.
Zitat:
...gegenüber ist ein Zeltplatz.
Sieht hier jemand unliebsame Konkurrenz? _________________ Herzliche Grüße
Kormoran
Verfasst am: 23.05.07, 12:43 Titel: Re: Rechte der Polizei auf Pachtparkplatz
Hallo,
biker0306 hat folgendes geschrieben::
Nun gibt es ein Spannungsfeld zwischen bem Betreiber des Parkplatzes und den örtlichen Polizeibeamten, die der Meinung sind, es handele sich um öffentlichen Verkehrsraum und sie haben hier die vollen Befugnisse,
der Parkplatz ist m.W. öffentlicher Verkehrsraum, da er tatsächlich von jedermann genutzt werden kann. Somit hat die Polizei hier auch volle Befugnisse.
Nach welcher Ermächtigung jedoch unterbunden wird, dass dort in Pkw's genächtigt wird, verschließt sich mir. Muss ich nochmal nachlesen...
...nehmen wir mal an, der Parkplatz hat ein Fassungsvermögen von ca 400 PKW, er liegt am Waldrand an einem Deich, gegenüber ist ein Zeltplatz. Es sind maximal 4 PKW an den Wochenenden, darin schlafen die Leute, gelegentlich steht ein oder zwei Wohnmobile. Der Parkplatz ist von der Straße wegen der Eindeichung nicht einsehbar. Die Straße ist darüber hinaus eine Sackgasse, da in 800 Meter Entfernung das Meer beginnt.
Hallo,
googlen Sie mal Zelten im Aussenbereich , da hab ich was gesehen das ggf. auf ein Verbot nach landesnatuschutzrechtlichen Vorschriften hindeutet.
Unter Zelten ist alles zu subsumieren was mit Camping zu tun hat. Das "Zelt"-Verbot nach naturschutzrechtlichen Vorschriften gilt sogar auf privaten Wiesen etc. , das habe ich zumindest mal erfahren dürfen als Betroffener
Zitat:
Sieht hier jemand unliebsame Konkurrenz?
Auch denkbar
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
Anmeldungsdatum: 06.09.2005 Beiträge: 3164 Wohnort: In Deutschland. Und das ist gut so.
Verfasst am: 28.05.07, 15:37 Titel:
Hallöle
Ich könnte mir gut vorstellen, dass der Parkplatz aufgrund der Tatsache, dass des öfteren dort übernachtet wird, zweckentfremdet wird und somit in den Bereich eines Campingplatzes läuft. Eventuell käme auch eine genehmigungsgpflichtige Sondernutzung in Frage, da der Parkplatz über den Gemeingebrauch hinaus genutzt wird. Hierfür wäre dann die Straßenverkehrsbehörde und nicht die Tourismuszentrale zuständig.
Grüssle _________________ Jeden Tag kommt ein neuer Dummer am Bahnhof an, man muss ihn nur abholen.
Dummheit ist auch eine natürliche Begabung (Wilhelm Busch)
Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll.
Anmeldungsdatum: 08.03.2007 Beiträge: 377 Wohnort: Geistig und körperlich: Hessen
Verfasst am: 17.06.07, 12:05 Titel:
Ronny1958 hat folgendes geschrieben::
Das "Zelt"-Verbot nach naturschutzrechtlichen Vorschriften gilt sogar auf privaten Wiesen etc. , das habe ich zumindest mal erfahren dürfen als Betroffener
Tatsächlich.
Hieße das, mir könnte (rein theoretisch) das Zelten im eigenen Garten verboten werden?
Wie lautet denn da die genaue Rechtsgrundlage?
Mfg DefPimp _________________ Personalführung ist die Kunst, den Mitarbeiter so schnell über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet.
Hieße das, mir könnte (rein theoretisch) das Zelten im eigenen Garten verboten werden?
Ich vermute: Nein. Der eigene Garten steht nicht unter Naturschutz, und zum anderen grenzt der normalerweise an ein Haus, wo man die Toiletten benutzen kann und eben nicht nitrathaltige Stoffe in die freie Natur "ablässt".
Zitat:
Wie lautet denn da die genaue Rechtsgrundlage?
Würde mich auch interessieren. _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
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