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Verfasst am: 07.03.07, 14:40 Titel: einstweilige Verfügung und Hauptsache
Hallo,
gegen Herrn A wurde eine einstweilige Verfügung auf Unterlassen erwirkt, Widerspruch blieb erfolglos. Jetzt beantragt Herr A Fristsetzung zur Hauptsache. Auf diesen Antrag weist das Gericht darauf hin, dass der Antrag nur bei Leistungs- und Feststellungsklagen möglich wäre und nicht auf Unterlassungsklagen. Herr A soll seinen Antrag zurücknehmen, um Kosten zu sparen.
Ist das so richtig?
Verfasst am: 09.03.07, 18:16 Titel: Re: einstweilige Verfügung und Hauptsache
Ella2004 hat folgendes geschrieben::
Jetzt beantragt Herr A Fristsetzung zur Hauptsache.
Also ich gehe mal davon aus, daß hier in Wirklichkeit die Anordnung der Klageerhebung gemeint ist.
Ella2004 hat folgendes geschrieben::
Auf diesen Antrag weist das Gericht darauf hin, dass der Antrag nur bei Leistungs- und Feststellungsklagen möglich wäre und nicht auf Unterlassungsklagen. Herr A soll seinen Antrag zurücknehmen, um Kosten zu sparen.
Das kann richtig sein, zum Beispiel je nach Bundesland in Pressesachen. Grundsätzlich schließt die per einstweiliger Verfügung erwirkte Unterlassungsverpflichtung nicht den Antrag auf Anordnung der Klageerhebung aus. Allerdings ist das Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag dann nicht mehr gegeben, wenn keine Wiederholungsgefahr (mehr) besteht. Insofern wäre die sog. negative Feststellungsklage, die als Alternative neben dem Antrag auf Anordnung der Klageerhebung besteht, ebenfalls nicht einmal zulässig.
Schwieriges Thema, war hoffentlich trotzdem verständlich. _________________ Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett.
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