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Abmahnung wegen angeblicher Werbemail
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Vanessa
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 58

BeitragVerfasst am: 20.04.07, 07:22    Titel: Abmahnung wegen angeblicher Werbemail Antworten mit Zitat

Wenn man folgende Unterlassungserklärung in seinem eMail-Postfach findet, sollte man dann darauf reagiern, wenn man, eine solche Mail niemals geschrieben bzw. verschickt hat? Aber die Möglichkeit besteht, dass ein Dritter ein sogenanntes Empfehlungsscript auf der Homepage ausgefüllt und besagte Email-Adresse als Absender eingetragen hat.

Soll man folgendes per eMail verschickte Standard-Schreiben ernst nehmen?

Unverlangte Werbe-E-Mails an meine Adresse info@xxxxx.xx

Sehr geehrte Damen und Herren,

am xx.xx.2007, xxxx Uhr erhielt ich unverlangte Werbe-E-Mails Ihrer
Webseite www.xxxxx.xx auf meinen beruflich genutzten E-Mail-Account.

Ich habe bislang keinerlei Kontakt zu Ihrem Unternehmen gehabt oder die
Zusendung derartiger Mails in irgendeiner Art und Weise angefordert.
Insbesondere habe ich mich nicht in eine irgendwie geartete Mailingliste
eingetragen um derartige Informationen zu erhalten. Die Beweislast fuer eine
solche Eintragung liegt nach der Rechtsprechung ohnehin auf Ihren Seiten.
Wie Ihnen sicher bekannt ist, stellt die Werbung mittels E-Mail eine
unzulaessige und unterlassungsfaehige Belaestigung im Sinne von Paragraph
823, 1004 BGB dar, da sie die Aufmerksamkeit des Betroffenen ueber Gebuehren
hinaus in Anspruch nimmt und zu einer unzumutbaren Belastung des Privat- und
Arbeitsbereichs fuehrt. Bei dem Versand auf beruflich genutzten
Mail-Accounts liegt zudem ein zielgerichteter Eingriff in den eingerichteten
und ausgeuebten Gewerbebetrieb gemaess Paragraph 823 Abs. 1 BGB vor.
Dies ergibt sich bereits aus der bislang bestehenden Rechtsprechung und ist
seit der juengsten Aenderung der TKV und der EU-Richtlinie ueber die
Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphaere in der
elektronischen Kommunikation auch geltendes Recht in Deutschland. Selbst
wenn Sie die fraglichen Werbe-E-Mails nicht selbst geschrieben haben, so
haften Sie als Verantwortlicher fuer die geworbene Seite in jedem Fall als
mittelbarer Stoerer.

Ich fordere Sie daher auf, bis
xx.4.2007, 12.00 Uhr hier eingehend,

eine Unterlassungserklaerung dergestalt abzugeben, es bei Meidung einer
Vertragsstrafe von Euro 5.100,00 fuer jeden Fall der Zuwiderhandlung zu
unterlassen, an meine o.g. E-Mail-Adresse Werbenachrichten per E-Mail zu
versenden, es sei denn, der Unterzeichner hat zuvor dem Versand
ausdruecklich zugestimmt oder es hat zuvor eine Geschaeftsbeziehung
bestanden.

Zudem werden Sie aufgefordert, gemaess Paragraph 34 BDSG Auskunft darueber
zu erteilen:

1. Welche Daten ueber mich bei Ihnen gespeichert sind und aus welcher
Quelle Sie diese Daten gewonnen haben.

2. Welcher Zweck mit der Speicherung dieser Daten verfolgt wird.

3. An welche Personen oder Stellen diese Daten uebermittelt wurden.

Die Abgabe dieser Erklaerung erwarte ich ebenfalls innerhalb der Ihnen
gesetzten Frist bis zum xx.4.2007.

Sollten Sie innerhalb der gesetzten Frist nicht die Unterlassungs- und
Datenschutzerklaerung abgegeben haben, so werde ich unverzueglich
gerichtliche Schritte gegen Sie einleiten.
Eine Kopie sende ich an meinen Rechtsanwalt: xxxxxi@xxxxx.xx
Dieser wird den Landesdatenschutzbeauftragten informieren. Ausserdem geht
eine Meldung an die Wettbewerbszentrale und den Verbraucherschutz.
Eine Ordnungswidrigkeitenanzeige behalte ich mir vor, da Sie nicht im
Betreff Ihrer Mail zu erkennen gegeben haben, dass es sich um Werbung
handelt.


Mit freundlichen Gruessen
----
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flüstertüte
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.10.2006
Beiträge: 807
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 20.04.07, 07:45    Titel: Antworten mit Zitat

Interessant.

Nunja, Abmahnungen sind nicht formgebunden.

Wenn das im wirklichen Leben passiert wäre, fragte ich mich, welche Mail wer wann bekommen hat. Diese Angaben fehlen komplett. Das Schreiben ist recht sauber, wenn natürlich im Eigeninteresse formuliert.

Mir riecht das sehr nach einer Von-hinten-durchs-Knie-und-in-die-Brust-Abzockmethode.

Natürlich landet in einem Monat wieder eine Werbemail in dessen Briefkasten,wenn die Erklärung abgegeben wird....


Reagieren?

DKDA: Das kommt darauf an: War die beanstandete Email angehängt, mal in deren Header schauen wo das Teil überhaupt herkommt. Natürlich sollte der Abgemahnte immer bestreiten, jemals eine Mail mit diesem Inhalt verschickt zu haben, bzw. an diesen Adressaten. Ganz perfide könnten sich unter anderem Namen einen Newsletter besorgen und dessen Inhalt sich selbst zuschicken....

Hier stellt sich die Frage der Beweislast und dann kommt wieder der E-Mail-Header ins Spiel ( der selbst auch fälschbar ist wie so ziemlich alles bei einer Mail)
_________________
Das Leben ist ungerecht, aber denke daran: nicht immer zu deinen Ungunsten. John F. Kennedy
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Vanessa
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 58

BeitragVerfasst am: 20.04.07, 08:31    Titel: Antworten mit Zitat

Es war keine eMail angehängt, von daher kommt mir so eine Mail auch seltsam vor. Auch fehlen komplett die Adressangaben, das Ganze soll anscheinend per eMail gehandelt werden. Wie gesagt, auf der Website ist ein Webempfehlungsscript u. man kann eCards versenden. Auch die Absender-Emailadresse lautet seltsam: rechtsabteilungmitte / at/ g m x.de

Auch keine Ahnung, wie man die Mail beantworten soll? Besonders die Vorwürfe, denn da ja keine Werbemail versendet wurde, sind auch keine Daten von dem Betreffenden gespeichert worden.
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FABKN
Gast





BeitragVerfasst am: 20.04.07, 08:48    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, aufgrund

Zitat:
Sollten Sie innerhalb der gesetzten Frist nicht die Unterlassungs- und
Datenschutzerklaerung abgegeben haben, so werde ich unverzueglich
gerichtliche Schritte gegen Sie einleiten.


sollte eindeutig reagiert werden. Die Konsequenzen sind aufgezeigt worden und werden - nach meiner groben Einschätzung - sicherlich auch zum Erfolg führen.

Der Adressat der Mahnung kann allerdings froh sein, daß bereits diese nicht schon von einem Rechtsanwalt gekommen ist - sonst wäre es gleich teuer geworden.
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gargamel111
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.11.2006
Beiträge: 242

BeitragVerfasst am: 20.04.07, 08:55    Titel: Antworten mit Zitat

"Der Adressat der Mahnung kann allerdings froh sein, daß bereits diese nicht schon von einem Rechtsanwalt gekommen ist - sonst wäre es gleich teuer geworden."

Pardon: Was soll diese Aussage? Erst beweisen, denn kassieren.
_________________
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flüstertüte
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.10.2006
Beiträge: 807
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 20.04.07, 08:59    Titel: Antworten mit Zitat

Ich gehe mal davon aus, dass wir uns immer noch in einem fiktiven Fall befinden.

Zitat:
Auch die Absender-Emailadresse lautet seltsam: rechtsabteilungmitte / at/ g m x.de


Abzockversuch mit angeblicher Abmahnung. COOL. Zumal Adressangaben und alles andere für die konkrete Verletzung fehlen - keine wirksame Abmahnung, da der Vorwurf nicht konkretisiert ist- und somit keine Einwendungen erhoben werden können Lachen .
Wenn der Fall "echt" wäre, wäre es auch ein Fall für ab mahn welle.de oder verwandte Seiten.


@ FABKN : Das Post von 9:31 nicht gesehen?

Edit: Gleichwohl kann es nicht schaden, eine weitere Konkretisierung zu verlangen!
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FABKN
Gast





BeitragVerfasst am: 20.04.07, 09:01    Titel: Antworten mit Zitat

gargamel111 hat folgendes geschrieben::
Pardon: Was soll diese Aussage? Erst beweisen, denn kassieren.


Ein wirklich bemerkenswerter Hinweis. Aber wer soll in diesem Stadium hier wem was beweisen?
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FABKN
Gast





BeitragVerfasst am: 20.04.07, 09:06    Titel: Antworten mit Zitat

flüstertüte hat folgendes geschrieben::
@ FABKN : Das Post von 9:31 nicht gesehen?

Edit: Gleichwohl kann es nicht schaden, eine weitere Konkretisierung zu verlangen!


Nein, das habe ich in der Tat nicht gesehen.

Aber was ändert es? Da der Adressat nicht weiß, wer der Absender dieser Abmahnung ist, sollte die Unterlassungserklärung abgegeben werden, für den Fall, daß alles seine Ordnung hat. Ansonsten liefe man doch Gefahr, daß eine einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage folgt.
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flüstertüte
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.10.2006
Beiträge: 807
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 20.04.07, 09:08    Titel: Antworten mit Zitat

FABKN hat folgendes geschrieben::
gargamel111 hat folgendes geschrieben::
Pardon: Was soll diese Aussage? Erst beweisen, denn kassieren.


Ein wirklich bemerkenswerter Hinweis. Aber wer soll in diesem Stadium hier wem was beweisen?


Wer eine Rechtsverletzung behauptet, muss sie entsprechend konkretisieren. Das fehlt hier wohl komplett. Weder ist die dahinterstehende natürlich oder juristische Person bekannt, noch der Inhalt der angeblich verschickten Mail. Also ist erst einmal der Abmahner dran.

Die fiktive emailadresse geht deutlich Richtung Spam mit mögl. §263 StGB.
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Vanessa
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 58

BeitragVerfasst am: 20.04.07, 09:08    Titel: Antworten mit Zitat

Also, die Unterlassungserklärung erst mal nicht anerkennen? Da sie wie in obigem fiktiven Fall beschrieben, ja per eMail gekommen ist und auch Postanschriften fehlen, so kann man die Unterlassungserklärung ja auch nicht unterschreiben.

Die eMail aber unbedingt beantworten? Mit welchen Wortlaut am besten? Etwa so: Ich habe keine eMail an Sie versandt und bitte Sie, mir die angebliche Werbemail als Anhang zuzuschicken, so dass ich sie prüfen lassen kann.
Um Ihre Fragen zu beantworten:
1. Welche Daten ueber mich bei Ihnen gespeichert sind und aus welcher
Quelle Sie diese Daten gewonnen haben.
Antwort: keine
2. Welcher Zweck mit der Speicherung dieser Daten verfolgt wird.
Antwort: keine Speicherung erfolgt
3. An welche Personen oder Stellen diese Daten uebermittelt wurden.
keine

Wäre das so in Ordnung?

Gruß Vanessa
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flüstertüte
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.10.2006
Beiträge: 807
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 20.04.07, 09:14    Titel: Antworten mit Zitat

FABKN hat folgendes geschrieben::
flüstertüte hat folgendes geschrieben::
@ FABKN : Das Post von 9:31 nicht gesehen?

Edit: Gleichwohl kann es nicht schaden, eine weitere Konkretisierung zu verlangen!


Nein, das habe ich in der Tat nicht gesehen.

Aber was ändert es? Da der Adressat nicht weiß, wer der Absender dieser Abmahnung ist, sollte die Unterlassungserklärung abgegeben werden, für den Fall, daß alles seine Ordnung hat. Ansonsten liefe man doch Gefahr, daß eine einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage folgt.


Bitte, so vertrauensselig sollte man nicht sein. Die Threaderstellerin zeigte doch mit ihrer Frage, dass Sie den Fall ohne jegliche Konkretisierung hinsichtlich der Absenderangaben und des konkreten Tatvorwurfs tellt.

Die rechtlichen Ausführungen der Spam-Mail sind zwar brauchbar, aber es fehlt jegliche Konkretisierung in Bezug auf den Einzelfall, nicht einmal der Verletzte ist namentlich bekannt. Damit liegt m.E. keine wirksame Abmahnung vor.

Bisher nur blabla, streng genommen.
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FABKN
Gast





BeitragVerfasst am: 20.04.07, 09:44    Titel: Antworten mit Zitat

Man erleidet doch aber keinen Nachteil, wenn man die Erklärung ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und vorbehaltlich... usw. per E-Mail abgibt.

Nach erneutem Durchlesen halte ich die Angelegenheit auch für "dubios". Aber was hilft das, wenn irgendein Landrichter die Sache anders bewertet und nur aufgrund der Tatsache, daß man die Erklärung nicht abgegeben hat, eine e.V. beschließt?
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Vanessa
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 58

BeitragVerfasst am: 20.04.07, 09:56    Titel: Antworten mit Zitat

Aber warum soll man eine Erklärung abgeben, wenn man gar keine Werbemails verschickt hat? Man kann doch nicht etwas zugeben, was man nicht getan hat? Es handelt sich um eine private Website ohne gewerblichen Hintergrund, auch besitzt die Seite keinen Newsletterversand. Reicht es nicht, wenn man erklärt, dass der behauptete Unterlassungsanspruch nicht besteht und die andere Seite auffordert - mit einer Fristsetzung - die Originalmail der angeblichen Werbemail zu Händen des "Unterlassungspflichtigen" sendet. Und kann man nicht verlangen, dass der Abmahner sich mit einer Postadresse u. nicht lediglich irgendeinen Vor- u. Zunamen (den man auch erfinden kann) zu erkennen gibt. Und das ganze ebenfalls unter Frist setzt, dass danach die Abmahnung ungültig wird?

btw: wenn jemand einen schönen text als Antwortmail für mich parat hat, bitte kurze PN an mich.

Gruß Vanessa
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FABKN
Gast





BeitragVerfasst am: 20.04.07, 10:04    Titel: Antworten mit Zitat

Vanessa hat folgendes geschrieben::
btw: wenn jemand einen schönen text als Antwortmail für mich parat hat, bitte kurze PN an mich.


Jetzt hat alles so wunderbar geklappt und nun das. Bitte wenden Sie sich für eine Rechtsberatung an den Anwalt Ihres Vertrauens.....

Vanessa hat folgendes geschrieben::
Aber warum soll man eine Erklärung abgeben, wenn man gar keine Werbemails verschickt hat? Man kann doch nicht etwas zugeben, was man nicht getan hat?


Deswegen ja auch:

FABKN hat folgendes geschrieben::
Man erleidet doch aber keinen Nachteil, wenn man die Erklärung ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und vorbehaltlich... usw. per E-Mail abgibt.
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Strider
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 20.04.07, 10:10    Titel: Antworten mit Zitat

Anscheinend ist die "fiktive" E-Mailadresse an einige weitere Firmen bzw. Privatleute gegangen.
Wenn man sich die "fiktive" E-Mail mal näher anschaut. Soll die E-Mail über einen (Wortsperre: Firma) Server in Indien verschickt worden sein. Ist schon ein bisschen Strange.
Für mich ein eindeutiger Abzock Versuch. Nichts weiter.
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