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Haustüre des Grauens

 
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Raid
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Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 277

BeitragVerfasst am: 20.03.07, 16:29    Titel: Haustüre des Grauens Antworten mit Zitat

Hallo,

wäre über eine Meinung dankbar zu folgendem Sachverhalt:

Person A lässt sich von Firma X eine Türe einbauen, eine Haustüre wohlgemerkt. Hinter der Haustüre auf der Außenseite ist eine 2 Meter tiefe Treppe.

Firma X baute die Türe ein und Person A fragte danach den Mitarbeiter, ob er diese Haustüre schon wie immer benutzen könnte, was mit JA bestätigt wurde. Als die Baufirma X weg war, ging Person A aus dem Haus und machte seine neue Haustüre zu, wobei er plötzlich den Türgriff in der Hand hielt und dadurch das Gleichgewicht verloren hat und die Treppe hinuntergefallen ist mit zahlreichen Verstauchungen und Prellungen. Person X hat hier rechtlich nichts unternommen, es wurde dem Friedens Willen nur Nachbesserung verlangt.

1 Monat später ist nun gleiches wieder passiert nur mit der Frau von Person A und die Baufirma X ist der Ansicht, dass dies nicht deren Problem ist und die auch keine Baustelle nach verlassen prüfen müssen ob alles den Sicherheitsstandards entspricht. Firma X ist sicher keiner Schuld bewusst und will auch keine Nachbesserung leisten und schiebt alles auf den Hersteller, denn dieser hätte den Türgriff ja befestigen müssen (Person A jedoch weiß, dass Türen als "Bausatz" vom Hersteller an Monteur geliefert werden).

Frage: muss eine Firma nach dem einbauen eine Tür diese abschließen vor Übergabe an den Kunde kontrollieren z.B. gerade ob alle Griffe fest sind?
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 21.03.07, 11:30    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Frage: muss eine Firma nach dem einbauen eine Tür diese abschließen vor Übergabe an den Kunde kontrollieren z.B. gerade ob alle Griffe fest sind?


Klar sollte sie das! Ansonsten ist der Weg über § 280 BGB (Schadenersatz) eröffnet. Wenn die Türe als Bausatz geliefert wurde und die Firma mit der Monatge beauftragt war, diese fehlerhaft ausgeführt wurde, so ist das Werk gemäß § 633 BGB mangelhaft. Die Firma wäre dann zur Nacherfüllung gemäß § 635 BGB verpflichtet.

Falls durch den Treppensturz dem Auftraggeber Kosten entstanden sind, so ist dies ein Mangelfolgeschaden, den die Firma über § 280 BGB zu ersetzen hätte, wenn Verschulden vorliegt und der Auftraggeber einen Schaden nachweisen kann.

Grüße
KurzDa
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Cicero
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Anmeldungsdatum: 24.11.2005
Beiträge: 5793

BeitragVerfasst am: 21.03.07, 12:08    Titel: Antworten mit Zitat

Man muss sich also im Einzelfall darüber streiten, ob die Montagefirma erwarten muss, dass die Griffe eventuell nicht fest sind. Beim zweiten Mal sicherlich, denn da war die Montagefirma ja vorgewarnt. Allerdings könnte man dem Kunden eventuell auch ein Mitverschulden vorwerfen, da auch er nun auf die Idee hätte kommen können, ein wenig am Griff der neuen Tür zu rütteln und zu sehen, ob das gleiche Problem wie bei der alten fortbesteht.

Mögliche Ansprüche gegen den Hersteller sollte man trotzdem nicht aus den Augen verlieren.
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nyctramp
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Anmeldungsdatum: 15.08.2005
Beiträge: 543

BeitragVerfasst am: 21.03.07, 12:40    Titel: Antworten mit Zitat

Um Mal auf die schöne alte dt. Garantie ( Lachen ) - ja ich weiß Gewährleistung - zurückzukommen.

In den ersten 6 Monaten wird davon ausgegangen, dass der Mangel bereits bei Lieferung vorgelegen hat. Die Firma wäre damit erstmal dran und müßte nachweisen, dass der Kunde den Schaden verursacht hat.

Ist der Griff als Bausatz geliefert worden, hat ihn der Monteur anzubringen. Ist er nicht fest ist die Montagefirma m.E. erstmal in der Haftung. War er dran dürfte es sich um einen Mangel nach dem Produkthaftungsgesetz handeln. Dann ist der Hersteller in der Haftung. Das sollte sich aber durch zwei Telefonate (einmal mit der Montagefirma und einmal mit dem Hersteller) klären lassen.
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Raid
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Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 277

BeitragVerfasst am: 21.03.07, 12:42    Titel: Antworten mit Zitat

Also da wir nach Gesetzen leben interessiert meine Meinung nicht, aber wenn eine Person A den Handwerker extra noch fragt ob alles wie immer zu benutzen ist, dann denke ich schon das man nach einem JA hier nicht alles noch einmal prüfen muss.

Oder mal anders gesehen, wenn ich einem Kunde einen Computer bauen würde, durch irgend einen Fehler liegt Spannung auf dem Gehäuse an und jemand wird lebensgefährlich verletzt oder sowas, na dann wäre ja was los! Daher bin ich der Auffassung, dass ein Handwerker bzw. der Meister schon sein Werk abnehmen muss wie bei einer Elektroanlage asl Beispiel, die gibt man auch nicht ohne Abschlussprüfung frei.

Interessant ist auch, dass Person A eine Mitteilung an die Handwerkskammer und die Innung über die schlampig ausgeführten Arbeiten machen wollte, aber man nur gegen eine Wand gestoßen ist von Ignoranz und sogar gesagt wurde, dass die da nichts machen können und den sowas egal ist.
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nyctramp
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Anmeldungsdatum: 15.08.2005
Beiträge: 543

BeitragVerfasst am: 21.03.07, 13:19    Titel: Antworten mit Zitat

@Raid. Die Handwerkskammer ist dazu da um den Betrieb zur Seite zu stehen, nicht dem Kunden (der ist beim Verbraucherschutz besser aufgehoben). So hat es die Handwerkskammer mir zumindest mal erklärt.

Und für Elektroanlagen gelten andere Regeln als für Haustüren. (Macht ja auch keinen Sinn zu prüfen ob Strom auf der Haustüre liegt, oder? Na ja manchmal vielleicht doch Winken)
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