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Verfasst am: 23.09.04, 14:28 Titel: Musik im Film erlaubt?
Hallo!
Ich habe eine Internetseite! Auf dieser Internetseite wollte ich eigentlich meinen Film reinstellen...in dem film kommen auch Lieder vor!
Mein Freund meint ich dürfte das nicht tun, da ich zuerst bei der Plattenfirma des Künstlers eine Lizens holen muss..stimmt das?
Ach ja..das lied wird nicht ganz im film gezeigt..nur so 30-40 sec.!!!!
.....2. frage: Wenn ich ein Lied gerade mal zum Spaß covern will, darf ich dieses Lied dann ins internet stellen?
mfg AgentHP
Verfasst am: 27.09.04, 14:32 Titel: Re: Musik im Film erlaubt?
Jo! hallo hab ne mail bekomme....
Informationen zu Musiknutzung bei Video-on-Demand (VoD) in Form von
Kleinfilmen (bis zu 15 Minuten Gesamtspieldauer) – Download oder Streaming
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Bitte beachten Sie diesbezüglich die nachfolgenden Ausführungen.
Da die alleinige Rechteeinholung bei der GEMA nicht zwingend die Einstellung eines Videos auf eine Webseite erlaubt, beachten Sie bitte folgendes:
1. Verwendung eines vorbestehenden Produktes (Video):
Zunächst sind die Rechte des Video-Produzenten für die VoD-Nutzung einzuholen. Dies gilt im Übrigen möglicherweise auch weitergehend für die vom Videoproduzenten genutzten „Produktionsrechte“, z.B. falls dieser eine Tonträgeraufnahme eines Musikwerkes verwendet hatte: Auch hier müssen Sie die Rechte für die VoD-Nutzung besitzen.
2. Leistungsschutzrechte (auch „Recht an der Aufnahme“ genannt):
Wenn Sie vorbestehende Aufnahmen von Musikwerken verwenden, z.B. Aufnahmen von einer Audio-CD, sind die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler und der Produzenten zu beachten. Wir empfehlen Ihnen ebenfalls dieses Recht vorab abzuklären.
Diese Rechte nimmt in der Regel der Tonträgerhersteller wahr. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Deutsche Landesgruppe der IFPI: www.ifpi.de
3. Unter der Voraussetzung, dass Sie über die Rechte gemäß vorstehender Ziffer 1 verfügen und die Rechte unter Ziffer 2 betroffen und von Ihnen abgeklärt wurden, gilt im Hinblick auf die Urheberrechte an Musikwerken folgendes:
Sie müssen berechtigt sein, die VoD-Nutzung im Hinblick auf das Filmherstellungsrecht durchzuführen. Das Filmherstellungsrecht umfasst das Recht zur Verbindung von Musikwerken mit Werken der Gattung "Film" und liegt bei dem bzw. den Berechtigten (Komponist bei unverlegten Musikwerken; Musikverleger bei verlegten Musikwerken). Bei der Herstellung eines Videos/Films mit Musikwerken ist es unerlässlich, das Einverständnis zur Nutzung von Musikwerken bei dem jeweiligen Verlag bzw. bei unverlegten Werken beim Komponisten einzuholen. Informationen zu Musikverlagen erhalten Sie bei unserer Dokumentationsstelle in Berlin (Herrn Krubert, Tel. 030 - 212 45 450 / Frau Köhncke, Tel. 030 - 212 45 460, Email: gema@gema.de) oder mit Hilfe unserer Online-Repertoiresuche unter www.gema.de.
4. Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte (GEMA-Rechte im Online-Bereich)
Die Vergütung für Kleinfilme (bis zu 15 Minuten Gesamtspieldauer) – Download oder Streaming im Rahmen von Video on Demand beträgt:
o Bei Angabe des Anteils der Musikspieldauer 7% vom Netto-Endverbraucherpreis pro Abruf, mindestens jedoch EUR 0,0511 je Musikwerk des GEMA-Repertoires mit einer Spieldauer von bis zu 5 Minuten.
Ist die Spieldauer des verwendeten Musikwerkes länger als fünf Minuten, sind für jeweils weitere bis zu fünf Minuten die vorstehenden Vergütungsbeträge in voller Höhe zusätzlich zu bezahlen.
Beispiel:
Musikspieldaueranteil: 60% (Spieldauer des Films: 10 Min.; Spieldauer der Musik: 06:00 Min.) ;
Anzahl der Werke: 2, jeweils 03:00 Minuten Spieldauer ;
Netto-EVP: EUR 1,89.
Berechnung der Regelvergütung: 60% x 7% x EUR 1,89 = EUR 0,0794 je Abruf
Mindestvergütung: 2 Werke x EUR 0,0511 = EUR 0,1022 je Abruf
Dies bedeutet, daß in diesem Fall die Mindestvergütung i.H.v. EUR 0,1022 je abgerufenem Kleinfilm angewandt wird.
o Ohne Angabe des Anteils der Musikspieldauer 4,35% vom Netto-Endverbraucherpreis, mindestens jedoch EUR 0,0511 je Musikwerk des GEMA-Repertoires mit einer Spieldauer von bis zu 5 Minuten.
Ist die Spieldauer des verwendeten Musikwerkes länger als fünf Minuten, sind für jeweils weitere bis zu fünf Minuten die vorstehenden Vergütungsbeträge in voller Höhe zusätzlich zu bezahlen.
Beispiel:
Anzahl der Werke: 3, jeweils 02:15 Minuten Spieldauer ;
Netto-EVP: EUR 1,99.
Berechnung der Regelvergütung: 4,35% x EUR 1,99 = EUR 0,0866 je Abruf
Mindestvergütung: 3 Werke x EUR 0,0511 = EUR 0,1533 je Abruf
Dies bedeutet, daß in diesem Fall die Mindestvergütung i.H.v. EUR 0,1533 je abgerufenem Kleinfilm angewandt wird.
Diese Vergütungsregelung gilt ohne Präjudiz für die Zukunft vorläufig bis zum 31.12.2004 sowie zuzüglich der gesetzlichen MwSt.
Bei Filmen ab einer Gesamtspieldauer von 15 Minuten gelten die Vergütungssätze für Video on Demand Dienste („virtuelle Videotheken“).
Bitte füllen Sie zur Anmeldung Ihrer Musiknutzung den beigefügten Meldebogen aus, wobei die GEMA pro eingestelltes Video einen gesonderten Meldebogen benötigt. Diese(n) können Sie uns auch gerne per Email zurücksenden.
Mit freundlichen Grüßen
GEMA
Direktion Industrie
Bereich Online
Rosenheimer Strasse 11
D-81667 München
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