Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 07.03.07, 23:17 Titel: Mal wieder Zuverlässigkeitsüberprüfung
Hallo erstmal,
ich hab nochmal ne Frage zur Zuverlässigkeitsüberprüfung die ich hier in BW machen muss.
Ich wurde letztes Jahr unter Jugendstrafrecht wegen versuchten Diebstahls zu 30 Sozialstunden verurteilt. Ich habe also "nur" einen Eintrag sonst war ich noch nie auffällig.
Das Problem ich muss diesen Sommer zur Zuverlässigkeitsüberprüfung. Ich habe am Flughafen einen Nebenjob auf 400€ Basis.
Nun stellt sich natürlich die Frage wie die Chancen bei mir sind, bzw was ihr dazu meint. Als letztes Jahr die Überprüfung positiv verlief, lief bereits das Ermittlungsverfahren wegen o.g. Sache gegen mich.
siehe die anderen Beiträge, die Antworten, was die "Durchleuchtung" bzw. Überprüfung diverser Quellen durch die Luftsicherheitsbehörde betrifft, gelten auch für diesen Fall.
Übrigens:
Seit kurzer Zeit gilt im Rahmen des §7 LuftSiG (ZÜP) die uneingeschränkte Nachberichtigungspflicht (§7 Abs. 9 ff LuftSiG).
Zitat:
(9) Werden den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 beteiligten Behörden, den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 beteiligten Ausländerbehörden oder den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 beteiligten Stellen im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 genannten Personen von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die Luftsicherheitsbehörde über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren.
Dies bedeutet, dass alle Vorkommnisse, Verurteilungen etc. automatisch der Luftsicherheitsbehörde durch Polizei, Staatsanwaltschaft etc. mitgeteilt werden müssen.
Die Behörde erfährt also in jedem Falle davon und wird entsprechend reagieren, d.h. die Zuverlässigkeit nochmals auf den Prüfstand stellen. _________________ Grüße,
Thomas
Man muss nicht alles wissen, aber zumindest wo´s steht! Diesen Beitrag können Sie durch Klicken des grünen Kästchens über meinem Anmeldedatum bewerten!
siehe die anderen Beiträge, die Antworten, was die "Durchleuchtung" bzw. Überprüfung diverser Quellen durch die Luftsicherheitsbehörde betrifft, gelten auch für diesen Fall.
Übrigens:
Seit kurzer Zeit gilt im Rahmen des §7 LuftSiG (ZÜP) die uneingeschränkte Nachberichtigungspflicht (§7 Abs. 9 ff LuftSiG).
Zitat:
(9) Werden den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 beteiligten Behörden, den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 beteiligten Ausländerbehörden oder den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 beteiligten Stellen im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 genannten Personen von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die Luftsicherheitsbehörde über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren.
Dies bedeutet, dass alle Vorkommnisse, Verurteilungen etc. automatisch der Luftsicherheitsbehörde durch Polizei, Staatsanwaltschaft etc. mitgeteilt werden müssen.
Die Behörde erfährt also in jedem Falle davon und wird entsprechend reagieren, d.h. die Zuverlässigkeit nochmals auf den Prüfstand stellen.
ahh ok, das sollte ja bei mir bedeuten, sie wissen von meiner Straftat, haben die aber nicht als so schwerwiegend beurteilt, als dass sie mir meine Zugangsberechtigung entziehen müssten.
Ich war bisher der Meinung, dass die Straftaten die man noch als Jugendlicher begangen hat, nur von Gerichten einsehbar sind .. aber wie du oben geschrieben hast sollte sich das ja durch das neue Gesetz geklärt haben
OK dann vielen Dank für die Info!
Ich würde mich nicht unbedingt darauf verlassen, dass Du mit der Aussage "Die haben das also nicht so schlimm gesehen" recht hast. Die Mühlen des Gesetzes mahlen langsam...
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.