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Verfasst am: 07.03.07, 08:16 Titel: Mitschneiden von Gesprächen
Hallo !
Habe mal eine Frage . Ist es erlaubt, z.B. mit einem MP3 Player (mit Mikrophon) ein Gepräch aufzunehmen, ohne das der Gegenüber davon informiert wurde. So z. B. ein Gespräch mit dem Arbeitgeber mit auf zunehmen, wenn man den MP3 Player in der Hemdtasche hat ???
Ist dies legal, oder gibt es dazu Urteile oder rechtliche Vorschriften ?
Vielen Dank für die Antwort !
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Ich kann meinem Vorredner nicht so pauschal zustimmen. In den Fällen, wo es nicht darum geht, einen Beweis zu erlangen, sondern z.B. vielmehr darum, sich selbst zu schützen, kann ein heimlicher Mitschnitt zulässig sein. Dies gilt insbesondere bei Bedrohung der beruflichen Existenz. Grundsätzlich gibt es Fälle, in denen die beiderseitigen Schutzbedürfnisse gegeneinander abzuwägen sind. Darüberhinaus kommt es vor Gericht darauf an, wie der Mitschnitt begründet wird.
Es gibt da noch recht nette Ausführungen, die die Zulässigkeit für ein heimliches Mitschneiden recht schlüssig begründen sowie einige nette obergerichtliche Entscheidungen in diesem Sinne. Wenn ich Zeit habe, poste ich die hier später.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 07.03.07, 14:13 Titel:
Solche Ausnahmen kenne ich aus der BVerfG- und BGH-Rechtsprechung aber nur für Fälle, in denen eine Straftat (!) anderweitig nicht nachzuweisen ist.
Klassisches Beispiel ist das Mitschneiden von Anrufen, die beim "Telefonterror" getätigt werden.
Als Beweismittel in einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung sind solche Mitschnitte herzlich ungeeignet.
Anders mag es aussehen, wenn z.B. der Chef seinen Mitarbeiter zum Begehen einer Straftat auffordert, dieser aus Angst um seinen Arbeitsplatz mitmacht, aber sich einen Beweis sichern möchte für den Fall, daß er hinterher als alleiniger Täter da steht und der Chef jede Kenntnis abstreitet. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Nach Art 2. I GG wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch die verfassungsgemäße Ordnung beschränkt.
Ob ein Grundrechtseingriff gerechtfertigt ist, richtet sich nach dem Ergebnis der Abwägung zwischen dem gegen die Verwertung streitenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht auf der einen und einem für die Verwertung sprechenden rechttlich
geschützten Interesse auf der anderen Seite (vgl. BVerfGE 34, 238 [248]; 80, 367 [373ff.]
Angesichts der Situation, die zur Annahme einer Notwehrlage berechtigen würde, wäre nach BGHZ 27, 284 eine heimliche Aufzeichnung gerechtfertigt.
Ein Beispiel hierfür ist die Anfertigung heimlicher Tonbandaufnahmen zur Feststellung
der Identität eines anonymen Anrufers, der sich als andere Person ausgegeben hatte,
um unter diesen Deckmantel Verleumdungen gefahrlos aussprechen zu können.
Ein anderes Beispiel sind sind Maßnahmen zur Feststellung erpresserischer Drohungen.
In der Rechtssprechung wird eine Rechtfertigung des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrechtes, die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes geschützt zu wissen, auch dann erwogen, wenn es dem Eingreifenden bei der Schaffung des Beweismittels darauf ankam, einem auf andere Weise nur schwer, möglicherweise überhaupt nicht abwehrbaren kriminellen Angriff auf seine berufliche Existenz zu bgegnen (vgl. BGH, NJW 1994, s. 2289 [2292].
Der Beitrag war so in etwa in irgendeinem Forum (ich persönlich hätte es gar nicht geschafft, die Quellen ausfindig zu machen
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