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Mitschneiden von Gesprächen

 
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Tember1311
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 07.03.2007
Beiträge: 4
Wohnort: Bochum

BeitragVerfasst am: 07.03.07, 08:16    Titel: Mitschneiden von Gesprächen Antworten mit Zitat

Hallo !
Habe mal eine Frage . Ist es erlaubt, z.B. mit einem MP3 Player (mit Mikrophon) ein Gepräch aufzunehmen, ohne das der Gegenüber davon informiert wurde. So z. B. ein Gespräch mit dem Arbeitgeber mit auf zunehmen, wenn man den MP3 Player in der Hemdtasche hat ???
Ist dies legal, oder gibt es dazu Urteile oder rechtliche Vorschriften ?
Vielen Dank für die Antwort !
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Truthahn029
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2005
Beiträge: 1103
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 07.03.07, 10:15    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

nein, es ist nicht nur strafbar, sondern vor Gericht auch noch nicht nützlich.

§201 StGB "Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes"

Liebe Grüße. Winken
_________________
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Leon6
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.04.2005
Beiträge: 613

BeitragVerfasst am: 07.03.07, 10:52    Titel: Antworten mit Zitat

Ich kann meinem Vorredner nicht so pauschal zustimmen. In den Fällen, wo es nicht darum geht, einen Beweis zu erlangen, sondern z.B. vielmehr darum, sich selbst zu schützen, kann ein heimlicher Mitschnitt zulässig sein. Dies gilt insbesondere bei Bedrohung der beruflichen Existenz. Grundsätzlich gibt es Fälle, in denen die beiderseitigen Schutzbedürfnisse gegeneinander abzuwägen sind. Darüberhinaus kommt es vor Gericht darauf an, wie der Mitschnitt begründet wird.

Es gibt da noch recht nette Ausführungen, die die Zulässigkeit für ein heimliches Mitschneiden recht schlüssig begründen sowie einige nette obergerichtliche Entscheidungen in diesem Sinne. Wenn ich Zeit habe, poste ich die hier später.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 07.03.07, 14:13    Titel: Antworten mit Zitat

Solche Ausnahmen kenne ich aus der BVerfG- und BGH-Rechtsprechung aber nur für Fälle, in denen eine Straftat (!) anderweitig nicht nachzuweisen ist.
Klassisches Beispiel ist das Mitschneiden von Anrufen, die beim "Telefonterror" getätigt werden.
Als Beweismittel in einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung sind solche Mitschnitte herzlich ungeeignet.
Anders mag es aussehen, wenn z.B. der Chef seinen Mitarbeiter zum Begehen einer Straftat auffordert, dieser aus Angst um seinen Arbeitsplatz mitmacht, aber sich einen Beweis sichern möchte für den Fall, daß er hinterher als alleiniger Täter da steht und der Chef jede Kenntnis abstreitet.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Leon6
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.04.2005
Beiträge: 613

BeitragVerfasst am: 09.03.07, 20:46    Titel: Antworten mit Zitat

In etwa so, wie Herr Schaffrath ausgeführt hat:

Nach Art 2. I GG wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch die verfassungsgemäße Ordnung beschränkt.
Ob ein Grundrechtseingriff gerechtfertigt ist, richtet sich nach dem Ergebnis der Abwägung zwischen dem gegen die Verwertung streitenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht auf der einen und einem für die Verwertung sprechenden rechttlich
geschützten Interesse auf der anderen Seite (vgl. BVerfGE 34, 238 [248]; 80, 367 [373ff.]
Angesichts der Situation, die zur Annahme einer Notwehrlage berechtigen würde, wäre nach BGHZ 27, 284 eine heimliche Aufzeichnung gerechtfertigt.
Ein Beispiel hierfür ist die Anfertigung heimlicher Tonbandaufnahmen zur Feststellung
der Identität eines anonymen Anrufers, der sich als andere Person ausgegeben hatte,
um unter diesen Deckmantel Verleumdungen gefahrlos aussprechen zu können.

Ein anderes Beispiel sind sind Maßnahmen zur Feststellung erpresserischer Drohungen.

Ausrufezeichen In der Rechtssprechung wird eine Rechtfertigung des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrechtes, die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes geschützt zu wissen, auch dann erwogen, wenn es dem Eingreifenden bei der Schaffung des Beweismittels darauf ankam, einem auf andere Weise nur schwer, möglicherweise überhaupt nicht abwehrbaren kriminellen Angriff auf seine berufliche Existenz zu bgegnen (vgl. BGH, NJW 1994, s. 2289 [2292].
Ausrufezeichen

Der Beitrag war so in etwa in irgendeinem Forum (ich persönlich hätte es gar nicht geschafft, die Quellen ausfindig zu machen Geschockt
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