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A hat vergessen bei einem e-mail anbieter seinen account von 36,71 euro zu bezahlen.
der e-mailanbieter gibt dieses an ein inkassobüro weiter welche folgende gebühren fordet:
Die Gebühren sind im Rahmen. Ob sie bezahlt werden und damit ein Gerichtsverfahren riskiert wird, muss jeder selbst wissen. _________________ Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.
Ich würde in diesem fiktiven Fall die 36,71 plus die Auslagen an den e mail anbieter unter Angabe der Kdnr direkt aufs konto überweisen und das Inkasso komplett ignorieren !
Aus der kuzzusammenfassung der Finanztest schließ Daniela, dass der BGH entschieden hat, dass Inkassogebühren grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind. Dass sich das BGH Urteil allerdings nicht im geringsten mit außergerichtlicher Tätigkeit befasst, ignoriert sie leider.
Der Einfachheit halber zitiere ich mich mal selbst:
MeineWenigkeitimanderenForum hat folgendes geschrieben::
In diesem Urteil geht es um ein gerichtliches Mahnverfahren, das der Gläubiger über einen Rechtsbeistand beantragt hat.
Die Kosten für das gerichtliche Mahnverfahren muss ein Anwalt auf die Kosten der Prozessführung anrechnen.
Daher werden die Kosten des Rechtsbeistandes in diesem Fall nicht anerkannt.
Zitat:
1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, die Klägerin könne lediglich die Kosten erstattet verlangen, die angefallen wären, wenn sie von vornherein einen Rechtsanwalt mit der Vertretung im Mahnverfahren beauftragt hätte. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin mit einem Widerspruch der Beklag-ten bei Einleitung des Mahnverfahrens habe rechnen und deshalb sogleich ei-nen Rechtsanwalt hätte beauftragen müssen. Aus der Tatsache, dass einem Rechtsbeistand im Anwaltsprozess die Fortführung des Streitverfahrens versagt sei, könne nicht gefolgert werden, dass es sich bei der deshalb erforderlichen Beauftragung eines Rechtsanwalts für das streitige Verfahren um einen not-wendigen Anwaltswechsel nach § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO handele. Die Partei, die im Mahnverfahren einen Rechtsbeistand beauftrage, könne, wenn Widerspruch eingelegt werde, nicht besser stehen als die Partei, die sogleich einen Rechtsanwalt eingeschaltet habe.
Ein Inkassobüro ist jedoch für den außergerichtlichen Forderungseinzug zuständig. Hier würde nach RVG eine 1,3 Gebühr (zzgl. Auslagen) anfallen, die bei einem gerichtlichen Verfahren zu 50% bestehen bleibt. Bis zu dieser Höhe sind diese Kosten daher erstattungsfähig.
_________________ Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.
Aus der kuzzusammenfassung der Finanztest schließ Daniela, dass der BGH entschieden hat, dass Inkassogebühren grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind. Dass sich das BGH Urteil allerdings nicht im geringsten mit außergerichtlicher Tätigkeit befasst, ignoriert sie leider.
Achso, also das "alte leidige Thema".
Naja, ich denke, daß bei soviel Realitätssperre eine weitergehende Auseinandersetzung überflüssig ist.
Aus der kuzzusammenfassung der Finanztest schließ Daniela, dass der BGH entschieden hat, dass Inkassogebühren grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind. Dass sich das BGH Urteil allerdings nicht im geringsten mit außergerichtlicher Tätigkeit befasst, ignoriert sie leider.
Ist eine Empfehlung von Stiftung Warentest/ Finanztest an den Gläubiger hier lieber einen
Rechtsanwalt als ein Inkassobüro mit einem Forderungseinzug zu beauftragen !
Dieses Magazin genießt in der Bevölkerung allgemein hohe Anerkennung !
Was für legale Möglichkeiten bestehen denn für den Gläubiger bzw den von Ihm eingestzten Erfüllungsgehilfen sonst noch wenn außergerichtlich nicht bezahlt wird ?
Letzten Endes doch nur der Gang zum Gericht !
Was für legale Möglichkeiten bestehen denn für den Gläubiger bzw den von Ihm eingestzten Erfüllungsgehilfen sonst noch wenn außergerichtlich nicht bezahlt wird ?
Letzten Endes doch nur der Gang zum Gericht !
Stimmt. Allerdings kann sich der Gläubiger / Kläger dann immer noch überlegen, ob er - zusätzlich - die Kosten des IB als Nebenforderung geltend macht oder sie (die Kosten des IB) als Hauptforderung ggf. der Höhe nach bis zu den Kosten eines in gleicher Sache tätig werdenden RA beschränkt.
Handelt es sich bei den IB-Kosten ohnehin nur um eine Nebenforderung, kann es dem Kläger letztlich - aus Kostensicht - auch völlig egal sein, ob das erkennende Gericht ihm diese zuspricht oder nicht.
In allen Fällen hat der Schuldner dann ein (Kosten-) Problem.
Stimmt. Allerdings kann sich der Gläubiger / Kläger dann immer noch überlegen, ob er - zusätzlich - die Kosten des IB als Nebenforderung geltend macht oder sie (die Kosten des IB) als Hauptforderung ggf. der Höhe nach bis zu den Kosten eines in gleicher Sache tätig werdenden RA beschränkt.
Handelt es sich bei den IB-Kosten ohnehin nur um eine Nebenforderung, kann es dem Kläger letztlich - aus Kostensicht - auch völlig egal sein, ob das erkennende Gericht ihm diese zuspricht oder nicht.
In allen Fällen hat der Schuldner dann ein (Kosten-) Problem.
Aber in diesem fiktiven Fall wäre dann die Hauptforderung plus Auslagen bezahlt !
Und zwar direkt an den Gläubiger !
Es ginge also nur noch um die Inkassogebühren
Einige nachweislich erfolgreich durchgeführte Klagen vor Gericht explicit wg im Vorfeld vom Schuldner nicht beglichener Inkassogebühren eines externen Inkassobüros
kannst Du halt auch nicht präsentieren !
Einige nachweislich erfolgreich durchgeführte Klagen vor Gericht explicit wg im Vorfeld vom Schuldner nicht beglichener Inkassogebühren eines externen Inkassobüros
kannst Du halt auch nicht präsentieren !
Nein, aus dem Stehgreif nicht - soweit es ausschließlich um die IB-Kosten als HF geht. Sobald mit sowas aber vorliegt, werde ich es Dir natürlich als Allererste mitteilen.
Das bedeutet allerdings nicht, daß derartige Klagen keine Aussicht auf Erfolg haben. Im Gegenteil - das von Dir so oft zitiert BGH-Urteil betont das ausdrücklich. Vielmehr gibt's vielerlei andere Gründe, warum ein IB, das einen Gläubiger in hunderten von Fällen vertritt, eine einzige Forderung in Höhe von 30.- € nicht gerichtlich durchsetzt - sei es auch nur, weil Aufwand und Resultat in keinem Verhältnis zueinander stehen.
Das bedeutet allerdings nicht, daß derartige Klagen keine Aussicht auf Erfolg haben
hätten....
Es müsste m.M bezüglich der Inkassogebühren eine bindende gesetzliche Regelung getroffen werden !
Mit vernüntigen nachvollziehbaren Gebühren !
lg
Wieso das denn? In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß IB-Gebühren bis zur Höhe vergleichbarer Anwaltsgebühren erstattungsfähig sind. Dies ist eine vernünftige Lösung und bedarf keiner gesetzlichen Grundlage.
Und genau aus dem Grunde ist es schwachsinnig, immer darauf zu pochen, daß IB-Gebühren nicht erstattungsfähig seien und deshalb besser an den Gläubiger - unter Umgehung des IB - zu zahlen sei. Fakt ist, daß diese Gebühren als Verzugsschaden zu erstatten sind. Hierfür hatte ich Dir im übrigen bereits mehrfach Urteile genannt.
Begreife doch endlich, daß es keine Frage der Erstattungsfähigkeit der Gebühren ist, sondern lediglich eine Frage der Wirtschaftlichkeit, ob ein IB die ausstehenden Gebühren gerichtlch geltend macht oder nicht. Daß es diesbezüglich keine Urteile gibt, bezweifle ich. Das Problem, diese Urteile zu finden, liegt m. E. ganz einfach darin, daß die Gebühren als Hauptforderung geltend gemacht werden und insoweit bei Recherchen zu "Kosten" etc. nichts zu finden sein wird. _________________ Karma statt Punkte!
Ich lade Dich mal zu uns ins Büro ein wenn Du irgendwann in Frankfurt (Nähe Zeil) sein solltest und geb Dir 3 prall gefüllte Akten von ausgebuchten Inkassoforderungen zur Hand.
Sehr viele namhafte in den Foren bekannte IBs findest Du dort.
Nur wenige haben überhaupt die €uronen für den MB investiert
Dann kannst Du schmökern !
Und ich setz mich ins Nebenzimmer und pfeif mir Herr der Ringe Teil 1 bis 3 rein !
Hintereinander !
Extented Version jeweils !
Zitat:
Begreife doch endlich, daß es keine Frage der Erstattungsfähigkeit der Gebühren ist, sondern lediglich eine Frage der Wirtschaftlichkeit, ob ein IB die ausstehenden Gebühren gerichtlch geltend macht oder nicht. Daß es diesbezüglich keine Urteile gibt, bezweifle ich. Das Problem, diese Urteile zu finden, liegt m. E. ganz einfach darin, daß die Gebühren als Hauptforderung geltend gemacht werden und insoweit bei Recherchen zu "Kosten" etc. nichts zu finden sein wird.
Hauptforderung ?
Umso besser - Dann such doch mal !
Zwei müssten doch zu finden sein !!
Wäre es so wie Du schilderst müssten es viele Tausend gewonnene Verfahren sein !
Ich aktzeptiere und anerkenne durchaus Dein Wissen in vielen Bereichen aufrichtig !
Denoch sollte der Wunsch nicht unbedingt der Vater des Gedankens sein
Und genau aus dem Grunde ist es schwachsinnig, immer darauf zu pochen, daß IB-Gebühren nicht erstattungsfähig seien und deshalb besser an den Gläubiger - unter Umgehung des IB - zu zahlen sei.
Zahlungen an den Gläubiger - unter Umgehung des Inkassoinstituts ist aber die Empfehlung der meisten Schuldnerberatungen.
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