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Kimble7 Interessierter
Anmeldungsdatum: 10.03.2007 Beiträge: 10
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Verfasst am: 10.03.07, 17:15 Titel: Notfrist |
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Zustellung der Klage am 10.03.2007 mit Notfrist von 2 Wochen da vor 2 Jahren Wohnsitzwechsel und dem Gläubiger der neue Wohnsitz nicht bekannt war.
Gibt es irgendwelche Rechtsmittel um Widerspruch gegen diese Notfrist einzulegen? |
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Kobayashi Maru FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.11.2005 Beiträge: 4524
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Verfasst am: 10.03.07, 17:30 Titel: |
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Widersprüche gegen Fristen gibt es nicht, Fristen stehen im Gesetz.
Wohl kann man aber etwas gegen das Versäumen von Fristen tun - mit einem Rechtsmittel z. B. *scnr*
Wenn der Beklagte unter der Anschrift, an der ihm die Klage zugstellt werden soll, nicht wohnhaft ist, dann dürfte die Klage nicht wirksam zugestellt worden sein mit der Folge, daß Fristen nicht zu laufen beginnen, was wiederum zur Folge hat, daß eben diese auch nicht versäumt werden können. _________________ Karma statt Punkte! |
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Kimble7 Interessierter
Anmeldungsdatum: 10.03.2007 Beiträge: 10
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Verfasst am: 10.03.07, 17:36 Titel: |
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Danke für die Auskunft also könnte man das so in Worte fassen und dem Gericht zustellen |
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Kobayashi Maru FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.11.2005 Beiträge: 4524
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Verfasst am: 10.03.07, 17:39 Titel: |
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Kimble7 hat folgendes geschrieben:: | Danke für die Auskunft also könnte man das so in Worte fassen und dem Gericht zustellen |
Langsam. Woher weiß "man", daß eine Klage an ihn zugestellt werden soll / wurde? _________________ Karma statt Punkte! |
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Kimble7 Interessierter
Anmeldungsdatum: 10.03.2007 Beiträge: 10
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Verfasst am: 13.03.07, 08:14 Titel: Zustellung |
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Die Klage sollte wohl schon eher an die alte Addresse zugestellt werden, das Gericht merkte nun das man dort nicht mehr wohnhaft war, ermittelte die neue Addresse und stellte diese zu und eben mit dieser Notfrist vón 2 Wochen zur Verteidigungsanzeige. |
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Kobayashi Maru FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.11.2005 Beiträge: 4524
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Verfasst am: 13.03.07, 09:05 Titel: |
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Dann verstehe ich die Frage nicht: Die Frist zur Anzeige der Verteidigung beginnt mit Zustellung der Klage zu laufen. Wenn die Klage an der neuen Anschrift ordnungsgemäß zugstellt worden ist, dann beginnt die Frist ab diesemZeitpunkt zu laufen. Wo ist das Problem? _________________ Karma statt Punkte! |
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Kimble7 Interessierter
Anmeldungsdatum: 10.03.2007 Beiträge: 10
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Verfasst am: 13.03.07, 15:21 Titel: Notfrist |
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Ja aber der Knackpunkt ind der Sache ist, die Klage wurde an die neue Addresse zugestellt aber nur noch mit eine Notfrist von 2 Wochen für die Verteidigungsanzeige, darum geht es ja. |
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Kobayashi Maru FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.11.2005 Beiträge: 4524
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Verfasst am: 13.03.07, 15:25 Titel: Re: Notfrist |
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Kimble7 hat folgendes geschrieben:: | Ja aber der Knackpunkt ind der Sache ist, die Klage wurde an die neue Addresse zugestellt aber nur noch mit eine Notfrist von 2 Wochen für die Verteidigungsanzeige, darum geht es ja. |
"Nur noch"? Nein: Die Frist zur Anzeige der Verteidigung beträgt immer zwei Wochen, dies ergibt sich aus dem Gesetz. _________________ Karma statt Punkte! |
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