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Verjährung im MarkenG

 
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Doc_Debil
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.09.2004
Beiträge: 54
Wohnort: Greifswald

BeitragVerfasst am: 11.03.07, 16:43    Titel: Verjährung im MarkenG Antworten mit Zitat

Hallo,

seit geraumer Zeit schwirrt mir eine Fallkonstellation zum Markenrecht im Kopf herum an der ich euch heute teilhaben lassen möchte Smilie

Firma A ist Besitzer diverser eingetragener Marken. Die ausschließlichen Nutzungsrechte verkauft A an Firma B. Firma B ist gewerbsmäßig tätig und verschafft sich so einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Dritten.

Person C nutzt diese Marken mit Duldung, sogar mit Erlaubnis der Firma B, seit 4 Jahren.
C handelt im Interesse der Firma B, da davon auszugehen ist, dass durch das Handeln des C der Absatz der Produkte der Firma B gefördert werden. (UWG - Wettbewerbshandlung?)

Firma B und Person C liegen nun im Streit und C muss etwaige rechtliche Schritte befürchten.

§20 MarkenG bezieht die Verjährungsfrist auf BGB I - Fünfter Abschnitt. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre. Allerdings spricht das BGB ebenfalls von zweijähriger und vierjähriger Verjährungsfrist.
Zitat:
§21 MarkenG
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu untersagen, soweit er die Benutzung der Marke während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß die Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang bösgläubig vorgenommen worden ist.

Bedeutet das, dass Person C erst nach 5 Jahren "auf der sicheren Seite" ist, oder ist dieser Paragraph irrelevant?

Spielt es eine Rolle ob Person privat oder kommerziell handelt?
Ist ggf. auch das UWG einschlägig, da Person C "Wettbewerbshandlungen" vorgenommen hat?
Welche Möglichkeiten hat B gegenüber C vorzugehen? Kann B die Nutzung der Marken für die Zukunft untersagen? Kann B für die Nutzung der Marken in der Vergangenheit Schadensersatzansprüche und eine Unterlassungsverfügung geltend machen? Oder welche Verjärhungsfrist würde in solchem Fall greifen? Könnte C, sollte die Verjährung bereits eingetreten sein, die Marken "ungestraft" weiter nutzen?

Im Endeffekt haben wir nun Verjährungsfristen von 6 Monaten (UWG), 2 Jahren (MarkenG), 4 Jahren (MarkenG), "von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung" (MarkenG), 10 Jahren (§11 Abs.3 UWG ) und 30 Jahren (BGB).

Ich bin verwirrt Geschockt

Im Vorraus schon vielen Dank für die rege Teilnahme Smilie
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 11.03.07, 21:18    Titel: Antworten mit Zitat

Doc_Debil hat folgendes geschrieben::
§20 MarkenG bezieht die Verjährungsfrist auf BGB I - Fünfter Abschnitt. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre. Allerdings spricht das BGB ebenfalls von zweijähriger und vierjähriger Verjährungsfrist.

Doc_Debil hat folgendes geschrieben::
Ich bin verwirrt Geschockt

Den Eindruck habe ich auch. Erst einmal ein neues BGB kaufen oder hier nachschlagen.

Beste Grüße

Metzing
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Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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Doc_Debil
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Anmeldungsdatum: 30.09.2004
Beiträge: 54
Wohnort: Greifswald

BeitragVerfasst am: 11.03.07, 22:14    Titel: Antworten mit Zitat

Potzblitz, ich habe noch die 49. Auflage des BGBs. Verkürzen wir also die dreißigjährige Frist auf drei Jahre, bleiben immer noch recht viele Verjährungsfristen in diesem Fallbeispiel. Mit den Augen rollen
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flüstertüte
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.10.2006
Beiträge: 807
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 12.03.07, 09:09    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn ein Anspruch verjährt ist, kann der in Anspruch Genommene die Einrede der Verjährung geltend machen und muss unter Umständen nicht leisten. Für noch nicht verjährte Zeiträume trifft das freilich nicht zu.

Ist dieser Fall hier überhaupt zutreffend, gesetzt den geschilderten Fall, dass tatsächlich eine Duldung oder gar Erlaubnis vorlag?

Hier sind wohl nicht einmal die von Ihnen genannten Verwirkungstatbestände einschlägig, wenn wirklich eine Erlaubnis vorlag. ( §20 MarkenG spricht nur von Duldung)

Im Zweifel würde ich davon ausgehen, dass C zwar zu befürchten hat, die Marken ab dem Moment der Untersagung nicht mehr nutzen zu dürfen evtl. mit einer Auslauffrist verbunden, aber mehr auch nicht.

Für Ansprüche aus dem UWG: Tritt den C in Konkurrenz zu B oder ist eher zu vermuten, dass C Sachen von B kauft und weiterverkauft? Auch hier wäre eine bisherige Erlaubnis / Duldung zu beachten.
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Das Leben ist ungerecht, aber denke daran: nicht immer zu deinen Ungunsten. John F. Kennedy
War die Antwort nützlich? Ein kurzes Klick oder "Danke" wäre schön.
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 12.03.07, 10:00    Titel: Antworten mit Zitat

Je nach dem Grund für den Streit zwischen B und C könnte man auch über einen Wegfall der Geschäftsgrundlage ex nunc denken.

§ 21 MarkenG wäre jedenfalls auch dann nicht einschlägig, wenn schon fünf Jahre vergangen wären, da § 21 MarkenG das Verhältnis des Markeninhabers (also des A) zu B und C beträfe.

Beste Grüße

Metzing
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Doc_Debil
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Anmeldungsdatum: 30.09.2004
Beiträge: 54
Wohnort: Greifswald

BeitragVerfasst am: 12.03.07, 17:02    Titel: Antworten mit Zitat

flüstertüte hat folgendes geschrieben::
Wenn ein Anspruch verjährt ist, kann der in Anspruch Genommene die Einrede der Verjährung geltend machen und muss unter Umständen nicht leisten. Für noch nicht verjährte Zeiträume trifft das freilich nicht zu.

Das würde im Endeffekt für C keine Rolle spielen, ob nun für den Zeitraum von 3 oder 5 Jahren etwaige Ansprüche bestehen Weinen
flüstertüte hat folgendes geschrieben::

Ist dieser Fall hier überhaupt zutreffend, gesetzt den geschilderten Fall, dass tatsächlich eine Duldung oder gar Erlaubnis vorlag?

C handelt nicht gewerblich, wird aber weitestgehend von Firma B in seinem Handeln unterstützt. B weiß nicht nur von C, sondern unterstützt ihn, indem er ihm Möglichkeiten zur Verfügung stellt diese Marken auch zu "verarbeiten" und anzubieten.
flüstertüte hat folgendes geschrieben::

Für Ansprüche aus dem UWG: Tritt den C in Konkurrenz zu B oder ist eher zu vermuten, dass C Sachen von B kauft und weiterverkauft? Auch hier wäre eine bisherige Erlaubnis / Duldung zu beachten.

B benutzt die Artikel des C seit über 6 Jahren. Als großer Fan von den Produkten entschloss er sich vor ca. 5 Jahren dazu diese Produkte ebenfalls zu unterstützen. Es findet kein Kauf - Verkauf statt, C handelt ohne Gewinnerzielungsabsicht sondern betreibt dies rein "hobbymäßig".
Metzing hat folgendes geschrieben::

Je nach dem Grund für den Streit zwischen B und C könnte man auch über einen Wegfall der Geschäftsgrundlage ex nunc denken.

§ 21 MarkenG wäre jedenfalls auch dann nicht einschlägig, wenn schon fünf Jahre vergangen wären, da § 21 MarkenG das Verhältnis des Markeninhabers (also des A) zu B und C beträfe.

C ist derzeit mit den Geschäftsgebahren des B unzufrieden und übt ihm gegenüber auch lautstark Kritik.
Könnte ggf. auch A gegenüber C durchsetzbare Ansprüche haben, oder tritt er diese durch den exklusiven Verkauf der Nutzung der Markenrechte an B ab?
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rettich
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.07.2005
Beiträge: 1053
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 12.03.07, 17:30    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
B weiß nicht nur von C, sondern unterstützt ihn, indem er ihm Möglichkeiten zur Verfügung stellt diese Marken auch zu "verarbeiten" und anzubieten.


Das spricht doch für die (konkludent erteilte) Zustimmung des B zur Markennutzung durch C. Damit scheiden Schadensersatzansprüche meiner Ansicht nach aus. Deswegen muß man sich um die Verjährung möglicher Ansprüche auch keinen Kopf machen.

Fraglich ist nur, wie das Verhältnis in Zukunft zu gestalten ist. Da die Marke noch nicht für 5 Jahre mit Kenntnis und Duldung des Markeninhabers benutzt wurde, scheidet eine Verwirkung des Rechts nach § 21 MarkenG aus. Im übrigen würde ich angesichts der Unterstützung, die B dem C zukommen ließ, auch eher an einen konkludent geschlossenen Lizenzvertrag denken. Insofern steht es dem B frei, jederzeit die Erlaubnis zur Benutzung zu widerufen. Man müßte nur noch darüber diskutieren, ob hier irgendwelche Kündigungsfristen o.ä. zu beachten wären (wie auch schon von flüstertüte angesprochen).


(Nur noch als Anmerkung: Hier wird ständig betont, C handele "nicht gewerblich", "ohne Gewinnerzielungsabsicht", "hobbymäßig". Was soll man sich darunter vorstellen? Wenn die Marke nicht im geschäftlichen Verkehr benutzt wird, greift das Markenrecht überhaupt nicht.)
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Doc_Debil
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Anmeldungsdatum: 30.09.2004
Beiträge: 54
Wohnort: Greifswald

BeitragVerfasst am: 12.03.07, 18:06    Titel: Antworten mit Zitat

Die 5 Jahre wären am 19.4.2007 um. Seitdem nutzt C die Marken mit Kenntnis und Duldung des B.

C nutzt die Marken insofern, als dass er diese verändert / erweitert / verbessert und anderen Kunden des B kostenlos zur Verfügung stellt. B erzielt dabei keinen Gewinn oder ähnliches.
Da diese "Verbesserungen" aber durchaus das Kaufinteresse der Kunden beeinflusst und diesen dadurch in seiner Marktposition stärkt, ging ich bisher von "Wettbewerbshandlungen" aus.
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rettich
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Anmeldungsdatum: 28.07.2005
Beiträge: 1053
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 13.03.07, 12:36    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Da diese "Verbesserungen" aber durchaus das Kaufinteresse der Kunden beeinflusst und diesen dadurch in seiner Marktposition stärkt, ging ich bisher von "Wettbewerbshandlungen" aus.


Das UWG können wir hier wohl außer Betracht lassen. Markenrecht als Spezialnorm verdrängt das UWG.

Zitat:
Die 5 Jahre wären am 19.4.2007 um. Seitdem nutzt C die Marken mit Kenntnis und Duldung des B.


Die Frage ist, ob es sich seitens des B nur um eine Duldung gehandelt hat. Flüstertüte hat meiner Ansicht nach ganz richtig festgestellt, daß hier vermutlich eine Erlaubnis vorlag. Von daher sehe ich nicht ein, was eine Fixierung auf die (im Übrigen noch nicht abgelaufene) 5-Jahresfrist des § 21 MarkenG bringen soll. Meiner Ansich nach ist ein ganz ordinärer Lizenzvertrag konkludent (also durch schlüssiges Handeln der Beteiligten) geschlossen worden. B erlaubt C die Benutzung der Marken und unterstützt ihn dabei (schon das geht über eine bloße Duldung hinaus), C "verbessert" die Marken.

Zitat:
C nutzt die Marken insofern, als dass er diese verändert / erweitert / verbessert und anderen Kunden des B kostenlos zur Verfügung stellt. B erzielt dabei keinen Gewinn oder ähnliches.


Wie verbessere/erweitere ich Marken? Oder sind hier die Produkte gemeint, die unter der Marke vertrieben werden. Ich kann mir darunter echt nichts vorstellen.

Nachtrag:
Wenn jemand Zubehör zu Waren anbietet, die unter einer bestimmten Marke vertrieben werden, dann darf er natürlich auch die Marke zur Kennzeichnung dieser Produkte verwenden. Z.B. Zubehör/ Ersatzteile für Autos bestimmter Marken, siehe § 23 MarkenG. Auch Fanclubs dürfen, soweit ich informiert bin, in ihrem Namen den Markennamen des Produkts(z:B. des Autoherstellers) führen, ohne daß der Markeninhaber einwilligen muß. Vielleicht hilft das noch weiter.
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