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Versuchte Nötigung wird (fast) immer eingestellt ??

 
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Anna Conda
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Anmeldungsdatum: 18.04.2005
Beiträge: 129

BeitragVerfasst am: 12.03.07, 13:03    Titel: Versuchte Nötigung wird (fast) immer eingestellt ?? Antworten mit Zitat

Versuchte Nötigung unterliegt dem Legalitätsprinzip, wird also bei Bekanntwerden von Amts wegen verfolgt.
Besteht nur eine geringe Schuld oder sind schwerwiegendere Straftaten zu verfolgen, so kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen, was sie auch gerne tut, weil ja genug schwerwiegendere Fälle auf dem Schreibtisch liegen.

Folglich machen diese "Softfälle" doch der StA nur eine Menge Arbeit und liefern am Ende kein Ergebnis. Das bestätigt auch die Statistik über eingestellte Verfahren auf der homepage der StA Münster). Danach wird ja fast genauso viel eingestellt, wie Klage erhoben wird.

Frage 1:
Wenn ein Arbeitnehmer ein Mitglied der Unternehmensführung wegen versuchter Nötigung anzeigt, der Arbeitnehmer aber mit ausreichender Sicherheit davon ausgehen muss, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Geringfügigkeit ohne weitere Auflagen einstellen wird, was kann der Arbeitnehmer dagegen tun (ausser ebenso aussichtloser Klageerzwingung) ? (Anm.: Angenommen, der Versuch der Nötigung wäre erfolgreich gewesen, dann liefe der Arbeitnehmer Gefahr, seinen Job zu verlieren).

Frage 2:
Wie ist die Verjährungsfrist bei versuchten Nötigung ?


Dank an alle Experten.
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Gast






BeitragVerfasst am: 12.03.07, 13:12    Titel: Re: Versuchte Nötigung wird (fast) immer eingestellt ?? Antworten mit Zitat

Anna Conda hat folgendes geschrieben::
Frage 1:
Wenn ein Arbeitnehmer ein Mitglied der Unternehmensführung wegen versuchter Nötigung anzeigt, der Arbeitnehmer aber mit ausreichender Sicherheit davon ausgehen muss, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Geringfügigkeit ohne weitere Auflagen einstellen wird, was kann der Arbeitnehmer dagegen tun (ausser ebenso aussichtloser Klageerzwingung) ? (Anm.: Angenommen, der Versuch der Nötigung wäre erfolgreich gewesen, dann liefe der Arbeitnehmer Gefahr, seinen Job zu verlieren).
Wenn nicht der Weg der Klageerzwingung beschritten werden soll bleibt strafrechtlich nichts, zivilrechtich kann bei Wiederholungsfahr freilich auf Unterlassung geklagt werden.
Zitat:
Frage 2:
Wie ist die Verjährungsfrist bei versuchten Nötigung ?
§ 78 StGB - regelmnäßig binnen 5 Jahren
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Anna Conda
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.04.2005
Beiträge: 129

BeitragVerfasst am: 12.03.07, 23:57    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die Informationen.

Eine kleine Nachfrage, die beim Lesen ihrer Antwort aufkam:
Zitat:
Lulu: "Staatsanwälte sind alles so kleine dicke Männer mit Kaktusbeinen..., die Ihre Minderwertigkeitskomplexe (und Inkompetenz) durch besondere Fiesheit im Job kompensieren."

Metzing: "Exrichter...ein alter Sack mit plattgesessenem Beamtenbürzel"

sind solche Verunglimpfungen noch zulässig ? Frage (unabhängig davon, ob sie stimmen ...)
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 14.03.07, 01:18    Titel: Antworten mit Zitat

Anna Conda hat folgendes geschrieben::
Eine kleine Nachfrage, die beim Lesen ihrer Antwort aufkam:
Zitat:
Lulu: "Staatsanwälte sind alles so kleine dicke Männer mit Kaktusbeinen..., die Ihre Minderwertigkeitskomplexe (und Inkompetenz) durch besondere Fiesheit im Job kompensieren."

Metzing: "Exrichter...ein alter Sack mit plattgesessenem Beamtenbürzel"

sind solche Verunglimpfungen noch zulässig ? Frage (unabhängig davon, ob sie stimmen ...)

Erstens ist es im Falle von Exrichter eine Verglimpfung Auf den Arm nehmen , zweitens durfte ich Exrichter schon persönlich kennenlernen und kann daher jederzeit den Wahrheitsbeweis antreten Auf den Arm nehmen , drittens ist die durch die Aufnahme von Lulus und meiner Aussage durch Exrichter in dessen Signatur eingetretene Selbstverstümmelung nicht strafbewehrt. Fraglich wäre allein, ob Exrichter durch die Zitierung eventuell Lulus und mein Urheberrecht verletzt - aber das wäre jetzt eine Frage der Schöpfungshöhe. Winken

Beste Grüße

Metzing
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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Pünktchen
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2634

BeitragVerfasst am: 14.03.07, 12:39    Titel: Antworten mit Zitat

Metzing hat folgendes geschrieben::
kann daher jederzeit den Wahrheitsbeweis antreten Auf den Arm nehmen

Dann wäre das eine Beleidigung trotz Wahrheitsbeweise. §185 i. V. m. §192 StGB. Sehr böse

Wer sagt denn, dass eine Versuchte Nötigung normalerweise eingestellt wird? Die STA kann auch mal schnell einen Strafbefehl beantragen.
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Anna Conda
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.04.2005
Beiträge: 129

BeitragVerfasst am: 14.03.07, 20:42    Titel: Antworten mit Zitat

Pünktchen
Zitat:
Die STA kann auch mal schnell einen Strafbefehl beantragen.
ja, das stimmt schon, aber für den Arbeitnehmer ist das ein Wagnis. Wird eingestellt, dann fühlt sich das Mitglied der Unternehmensführung bestärkt und holt zum Gegenschlag aus, die Sache wird zum Bumerang für den Arbeitnehmer.
Die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft bei diesen Soft-Vergehen sind leider nicht berechenbar. Der AN hat sich darum entschieden, die Sache zu vergessen. .... und wenn Staatsanwälte so unattraktiv sind
Zitat:
kleine dicke Männer mit Kaktusbeinen
, dann lohnt es sich eh nicht, dort mal vorbeizuschauen Geschockt
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