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Verfasst am: 12.03.07, 17:43 Titel: Zwangsversteigerung in unbewegliche Sachen
Hallo, nach § 865 II S1 ZPO kann wenn Hypothek für grundstück besteht, nie das Zubehör
durch sachpfändung gepfändet werden.
Was ist mit den Bestandteilen des Grundstückes- den wesentlichen und den unwesentlichen? - Die Pfändung von wesentl. Bestandteilen, dürfte schon daran scheitern, dass sie nicht Gegenstand besonderere Rechte sein können.
Was aber bei den unwesentlichen?
Sie lesen den Paragraph falsch. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich eine Hypothek eingetragen ist, sondern ob die Vollstreckungsgegenstände abstrakt betrachtet in den sogenannten Hypothekenhaftungsverband fallen oder nicht. Das ist z. B. regelmäßig für einen Traktor auf einem Hof oder für den Fahrstuhl im Mehrfamilienhaus der Fall.
Da sich die Rechtsprechung hierzu auch regional stark unterscheiden kann lässt sich ohne Kenntnis zumindest des gegenstandes nur sagen: Das kommt darauf an. _________________ „Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
Die Unpfändbarkeit von Zubehör im Rahmen des Hypothekenhaftungsverbands besteht jedoch nur bzw. erst, wenn der Haftungsverband durch die Beschlagnahme des Grundstücks im Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren erfolgt ist. Vorher gilt § 865 Abs. 2 S. 2 ZPO, d.h. die normale Immobiliarvollstreckung ist möglich.
Sonst wäre ja z.B.fast nie eine Mietpfändung möglich.
Im Übrigen ist SpecialAgentCooper zuzustimmen, es gibt regional sehr große Unterschiede in der rechtlichen Bewertung der Zubehöreigenschaft und was wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks ioder nur Scheinbestandteil ist und was nicht. _________________ In a world of compromise some don´t.
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