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Verfasst am: 13.03.07, 00:17 Titel: Gilt eine deutsche EV im Ausland? (EU, NICHT-EU ?)
Guten Tag,
Person A (=Antragsgegner) hat eine einstweilige Verfügung nach §§ 935 ff. ZPO bekommen. Dadurch muss die Person A bestimmte Handlungen Unterlassen. Dazu folgende Fragen:
1. Wenn Person A ins Ausland wegzieht, und der Antragssteller in Deutschland bleibt, ist die Person A weiter durch eine durch ein deutsches Gericht ausgestellte EV gebunden? Im Ausland gilt ja das deutsche Recht nicht.
2. Gilt eine durch deutsches Gericht ausgestellte EV nach §§935 ff sowohl in keinen EU Staaten, sondern auch ncht in den Staaten, die keine EU-Mitglieder sind (wie USA oder Australien)?
Ich wiederhole: Antragssteller bleibt in Deutschland, Antragsgegner zieht ins NICHT-EU-Aussland (USA, Australien, China, Indien).
3. Gilt eine solche EV auch dann, wenn Person A und/oder Person B die deutsche Staatsangehörigkeit aufgibt?
Die Fragen kann man nicht allgemein beantworten. Jede Rechtsordnung bestimmt eigenständig, inwieweit sie ausländische Entscheidungen anerkennt und vollstreckt. Im Verhältnis mancher Staaten untereinander ist das Nähere durch Staatsverträge geregelt, innerhalb der EU durch die Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung. Häufig gilt ansonsten das Gegenseitigkeitsprinzip: Wenn Ihr unsere Entscheidungen anerkennt, anerkennen wir Eure. Mit der Staatsangehörigkeit (oder einem Wechsel derselben) hat das im allgemeinen nichts zu tun, aber in bestimmten Fällen kann auch sie ein Kriterium sein.
Da bleibt nichts anderes übrig, als sich über die Regelungen in den einzelnen in Betracht kommenden Ländern zu informieren. Einen guten Einstieg bietet z.B.: Rolf. A. Schütze, Rechtsverfolgung im Ausland, 3. Aufl. 2002, Verlag Recht und Wirtschaft.
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