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Ist dies hinzunehmen oder ungerecht?

 
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siedler39
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.07.2006
Beiträge: 73
Wohnort: Plauen

BeitragVerfasst am: 15.03.07, 16:22    Titel: Ist dies hinzunehmen oder ungerecht? Antworten mit Zitat

Es stellt sich folgender, fiktiver, Sachverhalt zur Frage:

Person A ist 2002 - 2004 in Ausbildung, durch Auswärtige Unterbringung wird Berufsausbildungsbeihilfe - BAB gewährt.

Person A ist an einem schweren Verkehrsunfall mit Todesfolge beteiligt, wobei Person A als einzige den Tod des Verunfallten miterlebt.
(der Unfall hat NICHTS mit der Ausbildung zu tun)

Person A erkrankt auf Grund der schlimmen Erlebnisse psychisch. Auf Grund dessen wird Person A aus dem Ausbildungsverhältniss entlassen,
da Firmenchef nicht mit psychsisch Kranken Menschen umgehen kann/will.

BAB kann auf Grund der Entlassung aus dem Ausbildungsverhältnis nicht mehr gewährt werden.
Durch die Entlassung und der psychischen Erkrankung schottet sich Person A vollkommen von der Außenwelt ab - somit wird keine
eigenmächtige Meldung beim Arbeitsamt abgegeben das das BAB nicht mehr gezahlt werden soll/darf.
Person A wird wegen der Erkrankung auch kurz darauf für ca ein 3/4 Jahr stationär und anschließend Tagesklinisch in einer Klinik f.
Psychiatrie behandelt.
Durch das vorrübergehende "abmelden" vom alltäglichen Leben (durch die Erkrankung und den Klinikaufenthalt)
gehen vorerst viele Dinge unter - eben auch die Rückforderung des überzahlten BAB´s.

Angemerkt - es sind Unmengen von Forderungen aufgelaufen von diversen Gläubigern - diese wurden nach der Entlassung aus
der Klinik per Raten zurückgezahlt.

Lediglich die Agentur für Arbeit hat folgendes getan: Person A wurde wegen BETRUGES vor Gericht gestellt und verurteilt (im Jahr 2006)- zu einer hohen
Geldstrafe und natürlich zur zusätzl. Rückzahlung des BAB´s. --> Weil Person A angeblich eine betrügerische Begünstigung erzielen wollte
durch die nicht-Meldung des Wegfalls der Ausbildungsstelle --> es wurde für 2 Monate BAB überzahlt und das war der Grund Person A als Betrüger
zu verurteilen. --> Angemerkt: es ist NACHWEISBAR das auf Grund der Krankheit all diese Unannehmlichkeiten entstanden... - sämtliche weitere Gläubiger
fanden da auch gemeinsam mit Person A eine Lösung zur Begleichung der verschiedenen Aufgelaufenen Zahlungen - nur eben die Bundesagentur f. Arbeit nicht.



Angemerkt: Zum Verhandlungstag war eine Schulklasse (12. Klasse) inkl. Lehrer anwesend - angeklagte Person A bat darum die Klasse zu entfernen,
da Person A die Gründe der Überzahlung mit der psychischen Erkrankung erklären musste - und das sollte nicht jeder wissen,
dass ganze ist ja auch ein tiefer Einschnitt in die Privatsphäre.
Richterin XYZ lehnte dies ab - sah keinerlei Grund dafür. - Es wurde nicht im entferntesten Rücksicht auf die damaligen Umstände bzgl. der Erkrankung und dem
samit verbundenen Klinikaufenthalt genommen !!

Wie ist solch ein Fall zu interpretieren?? - Person A fühlt sich natürlich ungerecht behandelt.
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asphaltsurfer
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.11.2005
Beiträge: 2023
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 15.03.07, 19:07    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Wie ist solch ein Fall zu interpretieren?? - Person A fühlt sich natürlich ungerecht behandelt.

Meines Erachtens zu Unrecht.
A hat ein für ihn offenbar traumatisches Erlebnis gehabt und hat sich anschließend, glücklicherweise, in Behandlung begeben. In der Zwischenzeit ist vieles liegen geblieben. Soweit verständlich. Damit, dass sich die Gläubiger auf Ratenzahlung und andere Lösungen einließen, hat A Glück gehabt.
Der Fall der BAB ist aber, denke ich, anders gelagert. Die AfA ist keine klassische Gläubigerin. Die Beihilfe wird nur gewährt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Schließlich wird hier aus Steuermitteln geschöpft. Da kann die AfA gar nicht großzügig sein.
Dass Rechnungen nicht bezahlt wurden - o.k. Dass aber nicht reagiert wurde, als das Geld immer weiter floss Pfeil Frage Geschockt . Da muss jeder Richter zweifeln. Betrug kann auch durch Unterlassen begangen werden. Wenn das Gericht nicht davon überzeugt ist, dass A schuldunfähig war, und zwar während der kompletten Phase, in der das Geld unberechtigterweise floss, blieb ihm gar nichts anderes übrig, als ihn zu verurteilen.

Zitat:
Angemerkt: Zum Verhandlungstag war eine Schulklasse (12. Klasse) inkl. Lehrer anwesend - angeklagte Person A bat darum die Klasse zu entfernen,
da Person A die Gründe der Überzahlung mit der psychischen Erkrankung erklären musste - und das sollte nicht jeder wissen,
dass ganze ist ja auch ein tiefer Einschnitt in die Privatsphäre.
Richterin XYZ lehnte dies ab - sah keinerlei Grund dafür.

Den gibt es an sich auch nicht. Verhandlungen in Strafsachen sind in aller Regel öffentlich.
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J.A.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 3365
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 15.03.07, 23:10    Titel: Antworten mit Zitat

asphaltsurfer hat folgendes geschrieben::
Betrug kann auch durch Unterlassen begangen werden.


Richtig. Und der Bezieher von Sozialleistungen hat insoweit auch die erforderliche Garantenstellung gegenüber dem Leistungserbringer.
_________________
mit frdl. Grüßen

J.A.
___________________________________________________________________________________________
Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
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pOtH
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.03.2006
Beiträge: 3729
Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald

BeitragVerfasst am: 16.03.07, 08:20    Titel: Antworten mit Zitat

wenn A im jahr 2006 verurteilt wurde bleibt ihm sowieso nichts naderes übrig als sich darüber ärgern weil die fristen (einsprcuh etc) soweiso schon abgelaufene sind, od. irre ich?
_________________
LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen!
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Wintermute*
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.10.2005
Beiträge: 910

BeitragVerfasst am: 16.03.07, 14:36    Titel: Antworten mit Zitat

asphaltsurfer hat folgendes geschrieben::

Zitat:
Angemerkt: Zum Verhandlungstag war eine Schulklasse (12. Klasse) inkl. Lehrer anwesend - angeklagte Person A bat darum die Klasse zu entfernen,
da Person A die Gründe der Überzahlung mit der psychischen Erkrankung erklären musste - und das sollte nicht jeder wissen,
dass ganze ist ja auch ein tiefer Einschnitt in die Privatsphäre.
Richterin XYZ lehnte dies ab - sah keinerlei Grund dafür.

Den gibt es an sich auch nicht. Verhandlungen in Strafsachen sind in aller Regel öffentlich.




Grundsätzlich richtig, aber gem. § 171 b GVG besteht unter gewissen Umständen schon ein Anspruch auf Ausschluss der Öffentlichkeit.
Nämlich dann, wenn höchst persönliche, intime und private Dinge erörtert werden, das öffentliche Interesse an der öffentlichen Verhandlung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen nicht überwiegt und wenn der Betroffene den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragt.

Bei der Erörterung von psychischen Krakheiten wird ein schutzwürdiges Interesse regelmäßig gegeben sein. Überwiegende Interessen an der Öffentlichkeit der Verhandlung müssten deshalb schon besonders begründet worden sein.

Es spricht also schon einiges dafür, dass ein Ausschluss (zumal einer Schulklasse!) hier tatsächlich geboten gewesen wäre.

Wenn der Angeklagte einen Verteidiger gehabt hätte, der einen entsprechenden Antrag gestellt hätte, wäre das wohl auch passiert.
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Farnmausi
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.01.2005
Beiträge: 42
Wohnort: Berg. Land

BeitragVerfasst am: 17.03.07, 15:41    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn ein solcher Fall vorliegt, frage ich nach den Angehörigen. Eine Person die seelisch oder körperlich nicht in der Lage ist, die eigenen Dinge zu regeln - haben ein Recht auf einen Betreuer. Warum ist dies unterblieben? Geschockt Die Verurteilung wäre dann wohl niemals erfolgt. Farnmausi
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