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Alt+F4 Interessierter
Anmeldungsdatum: 14.03.2007 Beiträge: 8 Wohnort: Krefeld
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Verfasst am: 14.03.07, 08:17 Titel: Streit mit Gesellschafter/Geschäftsfüher - keine Auskünfte |
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Hallo zusammen,
ich beschäftige mich schon länger mit Fragen des Gesellschaftsrechts und dabei ist mir eines völlig unklar. Was passiert wenn ...
- ein Gesellschafter mit dem Geschäftsführenden Gesellschafter in Streit gerät und der GF nun keiner Auskünfte gibt und auch keine Gesellschaftsversammlungen mehr durchführt ?
Einem Freund von mir ist ähnliches passiert und wir wissen nicht, wie wir dies Sanktionieren können. Habt ihr Tipps für uns ? |
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chatterhand FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.09.2005 Beiträge: 1484 Wohnort: Wilder Westen
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Verfasst am: 14.03.07, 09:46 Titel: |
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Hallo,
Der GF ist mW den Gesellschaftern grundsätzlich zur Auskunft verpflichtet.
Näheres regelt der Gesellschaftsvertrag.
Einen geschäftsführenden GF mit Mehrheitsanteilen wird man nicht so schnell abberufen können, man kann aber z.B. seinen Gesellschaftsanteil kündigen. _________________ chatterhand
Alle Angaben ohne Gew(a)ehr |
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Alt+F4 Interessierter
Anmeldungsdatum: 14.03.2007 Beiträge: 8 Wohnort: Krefeld
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Verfasst am: 14.03.07, 10:17 Titel: |
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| Ja, das stimmt schon. Der GF Gesellschafter hält 95% der Anteile, der andere nur 5%. Welche Möglichkeiten hat der Mindergesellschafter denn ? Gibt es nicht Möglichkeiten den Hauptgesellschafter zu Auskünften zu "zwingen" ? |
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towel day FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 25.05.2006 Beiträge: 1162
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Verfasst am: 14.03.07, 22:18 Titel: |
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| Alt+F4 hat folgendes geschrieben:: | | Gibt es nicht Möglichkeiten den Hauptgesellschafter zu Auskünften zu "zwingen" ? | Klar. Klagen. Die Klage gewinnt man i.d.R. sogar. _________________ Gruß
towel day
zerfrettelter Grundwanzling |
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RAKutz FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.11.2006 Beiträge: 124 Wohnort: Würzburg
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Verfasst am: 15.03.07, 12:01 Titel: |
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Hallo,
das GmbH-Gesetz verpflichtet den Geschäftsführer, die Gesellschafter zu informieren.
So ist der GF z.B. gem. § 42 a I GmbHG verpflichtet, den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich nach AUfstellung vorzulegen. In § 51 a GmbHG sind den Gesellschaftern Auskunfts- und Einsichtsrechte eingeräumt. § 51 b GmbHG sieht die Durchsetzung des Informationsanspruches im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens vor.
Eine Gesellschaftsversammlung können Minderheitsgesellschafter leider nach § 50 GmbHG nur einberufen wenn sie zusammen mindestens 10% des Stammkapitals innehaben. Die Satzung der GmbH kann auch einen geringeren %-Satz vorsehen.
Gruß
RA Kutz |
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Chess45 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 15.09.2004 Beiträge: 1813
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Verfasst am: 16.03.07, 21:49 Titel: |
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Da er von seinen Auskunftsrecht nur innerhalb einer Gesellschafterversammlung gebrauch machen kann, muss er sich auf sein Einsichtrecht in den Unterlagen berufen. _________________ Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen |
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Hannes98 Interessierter
Anmeldungsdatum: 20.12.2006 Beiträge: 17
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Verfasst am: 17.03.07, 12:03 Titel: kündigung |
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Bei Streit mit dem GF würde ich aus der Gesellschaft treten und mir die 5% ausrechnen und auszahlen lassen. Der GF kann mit seinen 95% alles durchsetzen und Du guckst in die Röhre. Ich halte 50% und habe schon ein Problem...
Gruß
Hannes |
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Chess45 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 15.09.2004 Beiträge: 1813
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Verfasst am: 17.03.07, 14:43 Titel: Re: kündigung |
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| Hannes98 hat folgendes geschrieben:: | Bei Streit mit dem GF würde ich aus der Gesellschaft treten und mir die 5% ausrechnen und auszahlen lassen. Der GF kann mit seinen 95% alles durchsetzen und Du guckst in die Röhre. Ich halte 50% und habe schon ein Problem...
Gruß
Hannes |
Die Rückzahlung der Stammeinlage (hier 5%) ist nicht zulässig. _________________ Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen |
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