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recht.de :: Thema anzeigen - Übertragung Internetauktionshaus [Name geändert]-Account zwischen Ehegatten
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Übertragung Internetauktionshaus [Name geändert]-Account zwischen Ehegatten
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dimiator
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Anmeldungsdatum: 14.02.2006
Beiträge: 192

BeitragVerfasst am: 13.03.07, 00:11    Titel: Übertragung Internetauktionshaus [Name geändert]-Account zwischen Ehegatten Antworten mit Zitat

Hallo,

ich habe folgenden interessanten fiktiven Fall:

Ehemann M hat im Jahr 2002 ein Internetauktionshaus [Name geändert]-account eröffnet und nur Waren eingekauft. Dabei hat er über 30 positive Bewertungen bekommen. In 2006 hat die Ehefrau F angefangen, Waren (gewerblich) über dieses account zu verkaufen und verkauft es immer noch (mit Gewinn).

Die Ehegatten gaben die ESt-E mit entsprechenden Anlagen beim FA ab. FA setzt die gewerblichen Einkünfte bei EM (abweichend von der Erklärung - EF hat sie dort erklärt) fest und begründet das damit, dass der account auf den EM angemeldet ist.

Tatsächlich ist der Fall so - dass das account tatsächlich auf den EM angemeldet ist, da wie schon oben beschrieben, EM früher über dieses account nur eingekauft hat.

Würdet Ihr sagen, dass das FA in diesem Fall richtig liegt, wenn es die Zurechnung der gewerblichen Einnahmen bei EM trifft und das mit der o.g. Begründung (u.a. mit Grundsatz der Firmenwahrheit und Firmenklarheit) macht?

Ich bin der Ansicht, dass das FA falsch liegt, da:

1. EM tatsächlich keine gewerbliche Tätigkeit ausgeführt hat, sondern nur EF
2. Ein Internetauktionshaus [Name geändert]-account kann man überhaupt nicht übertragen. Die Anlage eines neuen accounts für die gewerbliche Tätigkeit erschien damals auch nicht sinnvoll, da EF durch das bestehende account die vorhandenen positiven Bewertungen mit nutzen konnte.

Könnte man das Problem vielleicht so lösen, dass man dem FA eine schriftliche Vereinbarung (auf den Zeitpunkt des Tätigkeitsbeginns) vorlegt, dass EM das account mit allen daraus resultierenden Rechten und Pflichten unentgetlich zur Verfügung stellt und dass die EF auch gg. Dritten aus der Nutzung des accounts haftet?

Danke für eure Antworten
_________________
Durch die "Rechtschreibreform" der Einkommensteuerrichtlinien wird sicherlich alles einfacher.
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dimiator
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Anmeldungsdatum: 14.02.2006
Beiträge: 192

BeitragVerfasst am: 13.03.07, 19:50    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo noch mal - hat denn niemand eine Stellungnahme dazu?
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Seevetaler
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Anmeldungsdatum: 21.12.2006
Beiträge: 229

BeitragVerfasst am: 13.03.07, 20:01    Titel: Antworten mit Zitat

Unabhängig von der Klärung der interessanten Frage: welche Auswirkung hat die Zuordnung beim Ehemann statt bei der Ehefrau? Geht es hier nur darum, dass die Einkünfte statt links lieber rechts stehen sollen oder ergibt sich - zB durch getrennte Veranlagung - dann eine andere Steuerlast?
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dimiator
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Anmeldungsdatum: 14.02.2006
Beiträge: 192

BeitragVerfasst am: 13.03.07, 20:04    Titel: Antworten mit Zitat

Das hat zum einen eine Auswirkung auf die Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 ff. AO und zum zweiten - ja bei der getrennten Veranlagung würde sich eine andere Steuerbelastung ergeben.
_________________
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*P*
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Anmeldungsdatum: 20.03.2006
Beiträge: 3613

BeitragVerfasst am: 13.03.07, 21:49    Titel: Antworten mit Zitat

Ich denke auch, dass das FA hier im Irrtum ist.

Allein der Internetauktionshaus [Name geändert]-account kann keinen Firmennamen darstellen, daher kann auch nicht von Firmenklarheit und Firmenwahrheit die Rede sein.

Überhaupt dürfte das dem FA überhaupt nicht interessieren.

Letztlich dürfte hier § 39 AO greifen (der zwar oftmals zuungunsten des Stpfl angewendet wird), dieser Fall müsste aber nach wirtschaftlcihen Standpunkten zu beurteilen sein und die Einkünfte der Ehefrau zugerechnet werden.


Gruß

der Petz
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dimiator
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Anmeldungsdatum: 14.02.2006
Beiträge: 192

BeitragVerfasst am: 13.03.07, 21:56    Titel: Antworten mit Zitat

Danke Petz, genau so sehe ich das auch.
Und in der Vorbereitung auf die Prüfung hatten wir einen ähnlichen Fall.
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oerdiz
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Anmeldungsdatum: 21.08.2005
Beiträge: 1568

BeitragVerfasst am: 13.03.07, 21:58    Titel: Antworten mit Zitat

Mal ganz abgesehen davon, dass das Finanzamt hier wohl eine Schutzbehauptung oder eine nicht korrekte Umschichtung von Einkünften evtl. annimmt, was bringen die Bewertungen, wenn es sich um Einkäufe handelt?

Bewertungen als Verkäufer sind von Vorteil, denn dann weiß der bereits vorab zahlende Kunde auch, dass er wohl die Ware bekommt.

Was bringt es dem Kunden, wenn ein Internetauktionshaus [Name geändert] hier positive Einkaufsbewertungen hat?
Wer ein guter und braver Einkäufer ist, muss noch lange nicht ebenso zuverlässig als Verkäufer sein.

Ich sehe hier -so wie wohl auch das Finanzamt- eine Umschichtung von Einkünften zu eigenen Zwecken z. B. weil man nun gerade gemerkt hat, dass der Ansatz bei der Ehefrau und nun auch noch getrennte Vlg. günstiger ist und so, z. B. ein großer Verlust aus anderen Tätigkeiten nicht verpuffen soll, ansonsten wäre die Begründung mit den Einkaufsbeurteilungen total daneben und auch absolut unglaubwürdig.

Mich täte jetzt abschließend noch interessieren, auf wen der Gewerbebetrieb bei der Stadt/Gemeinde angemeldet ist? Auf welchen Konten werden die Einnahmen verbucht?
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dimiator
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Anmeldungsdatum: 14.02.2006
Beiträge: 192

BeitragVerfasst am: 13.03.07, 22:06    Titel: Antworten mit Zitat

oerdiz hat folgendes geschrieben::
Mal ganz abgesehen davon, dass das Finanzamt hier wohl eine Schutzbehauptung oder eine nicht korrekte Umschichtung von Einkünften evtl. annimmt, was bringen die Bewertungen, wenn es sich um Einkäufe handelt?

Bewertungen als Verkäufer sind von Vorteil, denn dann weiß der bereits vorab zahlende Kunde auch, dass er wohl die Ware bekommt.

Was bringt es dem Kunden, wenn ein Internetauktionshaus [Name geändert] hier positive Einkaufsbewertungen hat. Natürlich hat der Käufer wohl interesse am Kauf und überweist auch das Geld, was noch nicht bedeutet, dass er ebenso zuverlässig auch als Verkäufer ist.


Das stimmt zwar, aber viele Kunden bei Internetauktionshaus [Name geändert] sehen sich das Bewertungsprofil nicht genau an, sondern stellen beim Kauf der Ware lediglich auf die Anzahl positiver Bewertungenab, unabhängig davon, ob es sich hierbei um Bewertungen seitens der Käufer oder der Verkäufer handelt - da spreche ich aus eigener Erfahrung

Außerdem verleiht eine bestimmte Anzahl der positiven Bewertungen die Möglichkeit Sofort-Verkäufe anzubieten, was mit einem neuen Account bei Internetauktionshaus [Name geändert] nicht möglich ist.

Deswegen sehe ich die Begründund mit der Anzahl positiver Bewertungen sehr wohl als glaubwürdig und wahrheitsgemäß an.

oerdiz hat folgendes geschrieben::

Ich sehe hier -so wie wohl auch das Finanzamt- eine Umschichtung von Einkünften zu eigenen Zwecken z. B. weil man nun gerade gemerkt hat, dass der Ansatz bei der Ehefrau und nun auch noch getrennte Vlg. günstiger ist und so, z. B. ein großer Verlust aus anderen Tätigkeiten nicht verpuffen soll, ansonsten wäre die Begründung mit den Einkaufsbeurteilungen total daneben und auch absolut unglaubwürdig.


Es ist aber wirklich nicht so - der EM hat tatsächlich keine gewerbliche Tätigkeit ausgeführt, nur die EF!

oerdiz hat folgendes geschrieben::
Mich täte jetzt abschließend noch interessieren, auf wen der Gewerbebetrieb bei der Stadt/Gemeinde angemeldet ist? Auf welchen Konten werden die Einnahmen verbucht?

Die Gewerbeanmeldung erfolgte bis jetzt gar nicht - wird nachgeholt. Das hat jedoch keine Auswirkung auf die steuerliche Beurteilung der gewerblichen Tätigkeit.

Das Geld aus den Verkäufen geht auf das gemeinsame Konto der Eheleute ein, da es nur ein Konto gibt.
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Vorwitzig
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Anmeldungsdatum: 29.01.2007
Beiträge: 958

BeitragVerfasst am: 13.03.07, 22:38    Titel: Antworten mit Zitat

§ 14 BGB Unternehmer

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

§ 15 EStG:
(2) 1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.

Unternehmer ist in jedem Fall, wer das unternehmerische Risiko trägt und wer die geschäftlichen Entscheidungen trifft.

Da lässt sich doch was draus machen...

Die Konten würde ich für die Zukunft aber trennen.
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oerdiz
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Anmeldungsdatum: 21.08.2005
Beiträge: 1568

BeitragVerfasst am: 13.03.07, 23:43    Titel: Antworten mit Zitat

Meine Ansicht teilt sich weiterhin mit der des Finanzamts. Hätte man vorher gewusst, dass eine Zurechnung der Einkünfte zur Ehefrau wg. getrennter Vlg. sinnvoller ist, hätte man dies auch so in die Wege geleitet.

Hier soll das Ganze jetzt mit dubiosen Begründungen so dargelegt werden. Manche Geschichte in Grimms Märchen ist glaubwürdiger Winken . Aber, das habe ja nicht ich zu entscheiden Weinen sondern das zuständige Finanzamt.

Schaut man mal hier oder auch hier , da wird man eher die Ansicht vertreten, dass hier der Ehemann nach außen aufgetreten ist. Er ist der offizielle Verkäufer und auch er ist sogar Mitkontoinhaber des Kontos, auf das die Zahlungen eingegangen sind. An wen wendet man sich im Falle eines Mangels? Oder im Falle von Vertragswidrikeiten? Die Ehefrau taucht soch überhaupt nicht auf aber sie soll hier die alleinige Unternehmerin sein?

Dann ist auch noch keine Gewerbeanmeldung erfolgt? Wieso das? Gemäß GewO hat zu Beginn der Tätigkeit eine Anzeige dergleichen zu erfolgen.

Was hier versucht wird, ist eine Gestaltung zu steuerlichen Zwecken, die der § 42 AO versagt.
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Vorwitzig
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Anmeldungsdatum: 29.01.2007
Beiträge: 958

BeitragVerfasst am: 14.03.07, 09:46    Titel: Antworten mit Zitat

oerdiz hat folgendes geschrieben::

Hier soll das Ganze jetzt mit dubiosen Begründungen so dargelegt werden. Manche Geschichte in Grimms Märchen ist glaubwürdiger Winken . Aber, das habe ja nicht ich zu entscheiden Weinen sondern das zuständige Finanzamt.


Was veranlasst Sie zu dieser Annahme? Dimiator hat nur geschrieben, dass zunächst der Ehemann über den Account verkauft hat, jetzt aber die Ehefrau es tut.

oerdiz hat folgendes geschrieben::
Schaut man mal hier oder auch hier , da wird man eher die Ansicht vertreten, dass hier der Ehemann nach außen aufgetreten ist..


Der BFH stellt darauf ab, wer das Unternehmerrisiko und die Unternehmerinitiative innehatte.

oerdiz hat folgendes geschrieben::
Er ist der offizielle Verkäufer und auch er ist sogar Mitkontoinhaber des Kontos, auf das die Zahlungen eingegangen sind. An wen wendet man sich im Falle eines Mangels? Oder im Falle von Vertragswidrikeiten? Die Ehefrau taucht soch überhaupt nicht auf aber sie soll hier die alleinige Unternehmerin sein?.


Dazu steht doch überhaupt nichts im Sachverhalt Ausrufezeichen

oerdiz hat folgendes geschrieben::
Dann ist auch noch keine Gewerbeanmeldung erfolgt? Wieso das? Gemäß GewO hat zu Beginn der Tätigkeit eine Anzeige dergleichen zu erfolgen..


Haben SIe danach gefragt, ob der Mann ein Gewerbe angemeldet hat? Was ist, wenn er es auch nicht getan hat? Hat auch er dann keine gewerblichen Einkünfte erzielt? Haben wir dann bei beiden nicht steuerpflichtige Einnahmen? Cool
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oerdiz
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Anmeldungsdatum: 21.08.2005
Beiträge: 1568

BeitragVerfasst am: 14.03.07, 20:33    Titel: Antworten mit Zitat

Mit "vorwitzigen" Argumenten kommt man auch beim Finanzamt nicht weiter. Lustige Abenteuergeschichten kann man den Kindern erzählen, aber nicht dem Finanzamt.
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Vorwitzig
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Anmeldungsdatum: 29.01.2007
Beiträge: 958

BeitragVerfasst am: 14.03.07, 20:41    Titel: Antworten mit Zitat

oerdiz hat folgendes geschrieben::
Mit "vorwitzigen" Argumenten kommt man auch beim Finanzamt nicht weiter. Lustige Abenteuergeschichten kann man den Kindern erzählen, aber nicht dem Finanzamt.


nein, aber das Finanzamt gehört zu den Behörden, die man mit einer vernünftigen Argumentation wirklich überzeugen kann. Smilie

Übrigens: Vorwitzig ist nur ein "Nickname" und nicht mein "Programm".
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towel day
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Anmeldungsdatum: 25.05.2006
Beiträge: 1162

BeitragVerfasst am: 14.03.07, 22:15    Titel: Antworten mit Zitat

oerdiz hat folgendes geschrieben::
Mit "vorwitzigen" Argumenten kommt man auch beim Finanzamt nicht weiter. Lustige Abenteuergeschichten kann man den Kindern erzählen, aber nicht dem Finanzamt.
Vielleicht mangelt es Ihnen auch manchmal einfach nur an Kreativität? Mit den Augen rollen
_________________
Gruß

towel day

zerfrettelter Grundwanzling
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oerdiz
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Anmeldungsdatum: 21.08.2005
Beiträge: 1568

BeitragVerfasst am: 14.03.07, 22:22    Titel: Antworten mit Zitat

Ich höre schon das laute Lachen des Finanzbeamten...

§ 42 AO schreit ja nur so... Winken
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