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Günter
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.12.2004
Beiträge: 52
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 16.03.07, 11:34    Titel: öffentlich > Verein > geschlossene Gesellschaft > p Antworten mit Zitat

Hi, ich beziehe mich auf den Thread 'privat um Geld pokern' im Forum 'Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht': http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=103294
Zitat:

§ 284 StGB Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels und § 285 StGB Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel beziehen sich auf öffentliche Veranstaltungen, wobei es heisst: 'Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.


Soweit es sich um den Begriff 'geschlossene Gesellschaft' handelt, habe ich dort noch keine Antwort erhalten. Da es sich hierbei weniger um eine strafrechtliche Frage handelt, wiederhole ich sie hier noch einmal:

Was ist eine 'geschlossene Gesellschaft' ?
Wie grenzt sich dieser Begriff von einem privaten Kreis ab?
Was wäre eine nicht-öffentliche Glücksspiel-Veranstaltung?

Wenn jeder private Kreis eine geschlossene Gesellschaft in obigen Sinn wäre, wäre es ja einfacher, die obigen Paragraphen nicht zunächst auf öffentliche Veranstaltungen einzugrenzen, um hinterher zu sagen, alles sei öffentlich.

Gruß, Günter

Edit JS: Das Vereinsrecht ist hier nicht berührt. Der Beitrag ist im Forum Strafrecht doch besser aufgehoben. Ich verschiebe ihn daher dorthin.
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Rembrandt
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 17.03.07, 09:41    Titel: Antworten mit Zitat

Meiner Meinung nach ist die private Pokerrunde von drei oder vier Freunden, die sich regelmäßig in einer Wohnung treffen, nicht strafbar.

Anders ist es bei einem offenen Teilnehmerkreis, auch wenn dieser nur durch eine Hintertür zu erreichen ist und als geschlossene Gesellschaft bezeichnet wird.
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Günter
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.12.2004
Beiträge: 52
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 17.03.07, 11:07    Titel: Antworten mit Zitat

@JS:
danke fürs Verschieben, obwohl: Mir ging es in diesem Fall um den Begriff 'geschlossene Gesellschaft' auch unabhängig von der konreten Strafrechtsfrage. Nicht wirklich Vereinsrecht, aber auch nicht speziell Strafrecht. Aber egal, wo ich selber keinen Plan habe, wo das hingehört.

@Rembrandt:
Dass eine solche private Pokerrunde nicht strafbar ist, vermute ich auch, aber warum genau? Ich würde daher gern wissen, worin der Unterschied zur geschlossenen Gesellschaft besteht.

Kann man das so sagen: die Mitglieder einer geschlossenen Gesellschaft werden über ein äußeres Merkmal (in diesem Fall Pokerrunde, aber auch: Betriebsfeier o.Ä.) definiert und müssen sich nicht unbedingt kennen. Bei einer privaten Runde kennen die Leute sich untereinander, treffen sich aber auch bei privat anderen Gelegenheiten.

Wie sähe es aus mit einer Hochzeitsfeier von sagen wir mal 100 Personen?
Die Freunde und Verwandte von Braut und Bräutigam kennnen sich untereinander oftmals kaum und sehen sich auch danach nicht. Es bestehen also allenfalls indirekte private Bande.
Wäre das eine geschlossene Gesellschaft oder private Runde (bzw. beides)?

Gruß, Günter
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Rembrandt
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 17.03.07, 11:20    Titel: Antworten mit Zitat

Im Strafrechtskommentar habe ich folgende Meinung gefunden:
Zitat:
Das Glücksspiel muss öffentlich sein. Das ist der Fall, wenn für einen größeren, nicht fest geschlossenen Personenkreis die Möglichkeit besteht, sich an ihm zu beteiligen und bei den Spielern der Wille vorhanden und äußerlich erkennbar ist, auch andere am Spiel teilnehmen zu lassen. Entscheidend ist also nicht die Öffentlichkeit des Ortes, an dem das Spiel stattfindet, sondern die Tatsache, dass es dem Publikum freisteht, sich am Spiel zu beteiligen. Nicht öffentlich ist zB das Spiel in geschlossenen Eisenbahnabteilen eines fahrenden Zuges, ebenso wenig ein Spiel, das in einer geschlossenen Gesellschaft nach Eintritt der Polizeistunde unter bestimmten zurückgebliebenen Gästen stattfindet.
Als öffentlich veranstaltet gelten hingegen Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, sofern darin Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden. Als geschlossene Gesellschaften können auch regelmäßige Zusammenkünfte eines bestimmten Verwandten- oder Freundeskreises anzusehen sein. Es ist nicht erforderlich, dass die einzelnen Teilnehmer einen Hang zum Spielen haben; vielmehr reicht aus, dass die Gesellschaft als Personenmehrheit auf Grund eines durch Übung ausgebildeten Hanges zum Glücksspiel zusammenkommt.

Danach wäre der private Freundeskreis auch als öffentlich anzusehen, da man sich dort gewohnheitsmäßig trifft. Das scheint mir aber zu weit zu gehen. Allerdings wird sich im privaten Kreis die Frage der Strafbarkeit nicht stellen, da sich die Freunde auch nicht gegenseitig anzeigen wollen.

Bei der Hochzeitsgesellschaft fehlt es an dem Merkmal gewohnheitsmäßig. Wenn die Gesellschaft sich nicht öffentlich versammelt, ist es wohl nicht strafbar.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 17.03.07, 12:40    Titel: Antworten mit Zitat

Rembrandt hat folgendes geschrieben::
Allerdings wird sich im privaten Kreis die Frage der Strafbarkeit nicht stellen, da sich die Freunde auch nicht gegenseitig anzeigen wollen.


Am Geld sind schon viele Freundschaften zerbrochen...
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Günter
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.12.2004
Beiträge: 52
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 17.03.07, 13:01    Titel: Antworten mit Zitat

Danke, das ist wonach ich gesucht hatte:
Zitat:
Als geschlossene Gesellschaften können auch regelmäßige Zusammenkünfte eines bestimmten Verwandten- oder Freundeskreises anzusehen sein. Es ist nicht erforderlich, dass die einzelnen Teilnehmer einen Hang zum Spielen haben; vielmehr reicht aus, dass die Gesellschaft als Personenmehrheit auf Grund eines durch Übung ausgebildeten Hanges zum Glücksspiel zusammenkommt.


So der Kommentar im Einklang mit der gegenwärtigen Rechtssprechung steht, ist die Frage damit für mich beantwortet.

Pokern um Geld ist also auch im privaten Freundeskreis verboten, sofern man speziell deswegen zusammenkommt. Aber erst ein Bierchen trinken und gemeinsam fernsehen, wenn man dann Lust bekommt zu pokern, ist das ok. Man darf nur nicht regelmäßig zusammenkommen, um zu pokern.

Diese Einschränkung geht mir persönlich auch zu weit. Aber das ändert nichts an ihrer Gültigkeit.

Zitat:
Allerdings wird sich im privaten Kreis die Frage der Strafbarkeit nicht stellen, da sich die Freunde auch nicht gegenseitig anzeigen wollen.


Strafbar ist das dann schon, nur das Entdeckungsrisiko ist gering. Andererseits: ein offenes Fenster oder ein Freund, der nicht verlieren kann oder nicht mehr eingeladen wird ...

Was die Hochzeitsgesellschaft betrifft, so ging es mir da nicht ums Pokern sondern nur um die Einordnung: geschlossene Gesellschaft oder nicht. Ist mir jetzt aber auch klar.

Danke, Günter
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