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Verfasst am: 16.03.07, 20:20 Titel: ppl und punkte in flensburg
Hallo,
angenommen Person A musste vor 2,5 Jahren den Führerschein für 4 Wochen abgeben und hat 4 Punkte bekommen wegen Führen eines PKW mit 0,8 Promille (das sind die einzigsten vorhandenen Punkte). Dieser Eintrag steht nun allerdings noch im Vehrkehrszentralregister in der Überhangfrist für 6 Monate. Wird die Person damit trotzdem zur PPL prüfung zugelassen oder ist das ein Grund zum Ausschluss. Des Weiteren will die Person Ende des Jahres die Ausbildung zum ATPL beginnen. Wäre es demnach ein Fehler die VZR Auskunft jetzt schon dem RP vorzulegen und ggf. nicht zum PPL zugelassen zu werden, so dass diese Daten dann beim RP bekannt sind und man eine fliegerische Ausbildung dann komplett vergessen kann ? Und in wie fern taucht dies in der ZÜP auf ?
Aus meiner Sicht ist der Zeitpunkt der Vorlage des VZR-Auszugs relativ egal, da der Vorfall der Landesluftfahrtbehörde im Zuge der ZÜP ohnehin bekannt werden wird. Wie die Luftsicherheitsbehörde das allerdings bewerten wird ist schwer zu sagen. Hängt vom Einzelfall ab. Das beste wird vermutlich sein, mir der Behörde das schon im Vorfeld versuchen ganz offen zu klären. Vertuschen wird wohl nicht klappen. Dazu sind die Überwachungsmethoden in unserem Land schon viel zu perfekt.
es spielt keine Rolle, das es keine Straftat war. Person A hat 4 Punkte bekommen und die stehen nun mal im VZR (Ordnungswidrigkeit über 40 EUR)...
Es steht auch im Hinblick auf eine Ausbildung zum PPL-A oder ATPL auch außer Diskussion, ob ein KBA-Auszug vorgelegt werden kann, muss etc.
Er ist Bestandteil der vor der Zulassung zur Ausbildung vorzulegeneden Unterlagen und muss daher vorgelegt werden.
Im Übrigen erhalten Behörden einen Auszug der Belegart "O", der ausführlicher ist als die Variante für Privatleute (Belegart "P").
Zitat KBA:
"Bepunktet werden alle im Verkehrszentralregister eingetragenen
- rechtskräftigen Ordnungswidrigkeiten (ab 40 Euro) und
- rechtskräftigen Straftaten."
Alkoholgehalt im Blut ab 0,5 Promille:
Geldbuße und Fahrverbot, wenn keine Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen (§ 24a Abs. 1 StVG)
1. Erstverstoß: 4 Punkte, 250 Euro Geldbuße, 1 Monat Fahrverbot
2. Zweitverstoß: 4 Punkte, 500 Euro Geldbuße, 3 Monate Fahrverbot
3. Weiterer Verstoß: 4 Punkte, 750 Euro Geldbuße, 3 Monate Fahrverbot
strafbar, wenn Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen:
- 7 Punkte im Verkehrszentralregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
- Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)
strafbar, wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt:
- 7 Punkte im Verkehrszentralregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
- Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer),
- Schadenersatz, Schmerzensgeld und eventuell Rente an Unfallopfer
Was die Tilgungshemmung betrifft:
Zitat:
Tilgungsfristen / Verkehrszuwiderhandlungen
2 Jahre bei einer Ordnungswidrigkeit (bei Tilgungshemmung jedoch nicht länger als fünf Jahre).
_________________ Grüße,
Thomas
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Also das mit der Tilgungshemmung ist erstmal so richtig .. aber in der Praxi sieht es anders aus. Es ist nun schon 2,5 Jahre her und steht immer noch für ein halbes Jahr drinnen wegen der Überliegefrist von einem Jahr.
Und bei der Belegart "O" geht es nur ums Führungszeugnis oder ?? .. da der VZR Auszug ja privat angefordert wird und dann abgegeben.
Jedoch ist meine Frage wie in der Regel mit so einem Fall wie oben von den Behörden umgegangen wird ?? Bedeutet das direkt ein "Nein" oder muss man damit rechnen ein "psychologisches Gutachten" vorlegen zu müssen ??
Und noch eine Frage laut KBA:
Zitat:
Am 01.02.2005 änderte sich die Regelung über die Ablaufhemmung und die Dauer der Überliegefrist für im Verkehrszentralregister eingetragene Entscheidungen von 3 auf 12 Monate. Diese Regelung wurde getroffen, um dem taktischen Einlegen von Rechtsbehelfen zur Beeinflussung des Rechtskraftdatums entgegenzuwirken.
Wenn nun ein Eintrag vor dem 01.02.2005 getätigt wurde, müsste doch theoretisch noch nach der alten Regel verfahren werden oder ?
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