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Hallo Forum,
ich schreibe innerhalb eines Seminars Medienrecht eine Hausarbeit über Cold Callings.
Welche Gesetze/Paragraphen innerhalb und außerhalb des UWG sollte ich genauer unter die Lupe nehmen?
Welche LIteratur wurde zu diesem Thema schon veröffentlicht?
Alle Arten von Tipps sind erwünscht
Schnelle Antworten wären hilfreich, da ich nicht sonderlich viel Zeit zur Bearbeitung habe.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 07.04.07, 14:50 Titel:
Wenn keine Zeit für Recherche in juristischem Fachmaterial bleibt, würde ich empfehlen, entsprechende einschlägige Urteile via Google zu suchen - die verweisen dann meist auch auf alle interessanten Gesetzesgrundlagen. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Was wäre denn "juristisches Fachmaterial"?
Was gibt es für Veröffentlichungen zum Thema?
Ich will nicht andere meine Recherchearbeit machen lassen, ich bin bloß in der Uni-Bibliothek nicht fündig geworden. Es gab etwas über die Zulässigkeit von werbe-emails aber nicht Telefonakquise.
Die Gesetze sind auch recht neu und es gibt zusätzliche Regelungen für bestimmte Branchen so wie ich das bisher verstanden habe.
Falls jemand (gedruckte) Literatur kennt wäre der Hinweis einfach hilfreich.
Es ist nicht gern gesehen, wenn alle Quellen digitale sind, was bei so einem aktuellen Thema oft ein Problem darstellt.
... Die Gesetze sind auch recht neu und es gibt zusätzliche Regelungen für bestimmte Branchen so wie ich das bisher verstanden habe. ...
Dann dürfte dieser Link weiter helfen. Der Link führt zu Bundestags-Drucksachen, die "Cold-Calling" im Text haben. Die PDF-Dateien sind identisch mit der gedruckten Ausgabe und daher zu Zitatzwecken besonders gut geeignet.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte hat in zahlreichen Entscheidungen unter Rückgriff auf § 1 UWG folgende Leitlinien für die unter Artikel 10 FARL fallenden Direktmarketingmaßnahmen entwickelt:
Briefpost: Schon 1973 hat der Bundesgerichtshof unaufgeforderte Briefpostwerbung grundsätzlich für zulässig erachtet und nur bei einer Aufforderung des Empfängers an das werbende Unternehmen, keine weiteren Werbesendungen dieser Art an ihn abzusenden, eine Missachtung dieses Verlangens gerügt (BGH, NJW 1973, S. 1119). Dies entspricht der in Artikel 10 Abs. 2 FARL vorgesehenen „opt-out“-Lösung.
Telefon: Der Bundesgerichtshof geht hingegen grundsätzlich von der Wettbewerbswidrigkeit unaufgeforderter Telefonwerbung (sog. „cold calling“) aus (BGH, NJW 1970, S. 1738; NJW 1989, S. 2820; NJW-RR 1990, S. 359; NJW-RR 1995, S. 613). Der Angerufene muss dem Anrufer seine Zustimmung zu dieser Form der Werbung erteilt haben. Die Anforderungen an die Zustimmung unterscheiden sich, je nachdem, ob es sich um Anrufe im Privatbereich oder im geschäftlichen Bereich handelt (siehe BGH, NJW 1999, S. 1864; BGH NJW 1991, S. 2087; eingehend Schricker, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Internationaler Teil [GRUR Int.] 1998, S. 541). Im Grundsatz verlangt der Bundesgerichtshof aber für individuelle Anrufe beim Verbraucher – insoweit in Abweichung von Artikel 10 Abs. 2 FARL – ein „opt-in“.
Telefax: Das gleiche gilt für Telex- und Telefax-Werbung, die der Bundesgerichtshof und die Oberlandesgerichte ebenfalls grundsätzlich als unlauter im Sinne von § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb beurteilen (BGH, NJW 1973, S. 42; NJW 1996, S. 660).
E-Mail: Der Bundesgerichtshof hat sich 1988 in einem Urteil zu unaufgeforderter Werbung im damaligen Btx-Mitteilungsdienst geäußert und diese grundsätzlich unter Berücksichtigung der besonderen technischen Gegebenheiten als unlauter qualifiziert (BGH, NJW 1988, S. 1670). Zu unaufgeforderter E-Mail-Werbung (sog. „Junk-Mails“, „Spamming“, „Unsolicited Commercial E-Mail“ [UCE] oder „Unsolicited Bulk E-Mail“ [UBE]) liegt zwar noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Die unverlangte Versendung von Werbung an private E-Mail-Anschlüsse ist jedoch inzwischen von mehreren Landgerichten als unzulässig angesehen worden [LG Traunstein, Computer und Recht (CR) 1998, S. 171; LG Berlin, NJW 1998, S. 3208; LG Berlin CR 1998, S. 623; LG Berlin CR 1999 S. 187; LG Hamburg, Multimedia und Recht (MMR) 1999 S. 248]. Die Literatur stützt diese Ansicht weitgehend; lediglich vereinzelte Stimmen sehen einen Unterschied zwischen E-Mail und Telefax und halten E-Mail-Werbung mangels höchstrichterlicher Klarstellung grundsätzlich für zulässig, es sei denn, der Empfänger hat die Verwendung abgelehnt.
Auf der Grundlage von § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb folgt die Rechtsprechung in der Bundesrepublik also weitgehend der „opt-in“-Lösung und weicht lediglich bei Briefpost und im Ergebnis bei Telefonanrufen im geschäftlichen Bereich zugunsten eines „opt-out“ hiervon ab. Auf wettbewerbsrechtlicher Basis können zunächst lediglich Mitbewerber und die nach § 13 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb klagebefugten Verbände gegen einen Verstoß vorgehen. Die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass es sich bei unlauterer unaufgeforderter Werbung auch um die Verletzung eines der nach § 823 BGB geschützten Rechtsgüter handelt und jeder Betroffene gemäß §§ 823, 1004 BGB Unterlassung verlangen kann. Damit ist auch ein Unterlassungsanspruch jedes einzelnen Betroffenen gegeben.
Quelle: http://dip.bundestag.de/btd/14/026/1402658.pdf - Deutscher Bundestag - Drucksache14/2658 - Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro - 09. 02. 2000 - Seite 24
Ein paar interessante Infos gibts auch auf dieser Seite:
https://www.trag-dich-aus.de/grundlage.html _________________ Das Leben ist ungerecht, aber denke daran: nicht immer zu deinen Ungunsten. John F. Kennedy
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