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stgb / veruntreuung von patent

 
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BiggMaria
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Anmeldungsdatum: 06.03.2007
Beiträge: 27

BeitragVerfasst am: 13.03.07, 21:22    Titel: stgb / veruntreuung von patent Antworten mit Zitat

Hallo,

nehmen wir an ein ehemaliger-GF verkauft ein patent seiner ehemaligen firma um ein paar Euro an einen dritten.
----------------------
nehmen wir an, dieses Patent wird rechtswidrig auf eine dritten übertragen .
um dies zu erreichen wurde dem patentamt eine falsche vollmacht vorgelegt (z.B. ein ehemaliger GF), dass er berechtigt sei...
und die patentamt-ma machte beim überprüfen fehler (sie merkte nicht, dass er nicht mehr GF ist).

es ist so, wenn einmal umgeschrieben ist, kann man nicht einfach sagen: fehler passiert, weil einem betrüger reingefallen. das ganze geht dann vors patengericht und dauert jahre...
--------------
wie wird das patentgericht entscheiden?
wer bekommt die eigentumsrechte?
--------------------------------------------------

nehmen wir an, man will eine strafanzeige gegen den Betrüger. das nicht zu gehen weil das stgb keine veruntreuung von einem patent vorsieht.
geht das wirklich nicht

-----------------------

grüße
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rueger
Gast





BeitragVerfasst am: 13.03.07, 21:58    Titel: Re: Antworten mit Zitat

:!:

Zuletzt bearbeitet von rueger am 29.08.07, 22:07, insgesamt 1-mal bearbeitet
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BiggMaria
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.03.2007
Beiträge: 27

BeitragVerfasst am: 13.03.07, 22:13    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

warum ist das strafrechtlich so schwer?
Warum kann ein Patent nicht veruntreut werden?

Grüße
Biggi
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mitternacht
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Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 13.03.07, 22:40    Titel: Re: stgb / veruntreuung von patent Antworten mit Zitat

BiggMaria hat folgendes geschrieben::

wie wird das patentgericht entscheiden?

wer bekommt die eigentumsrechte?
Hier ist "recht.de" und nicht "hellsehen.de"

Zitat:
nehmen wir an, man will eine strafanzeige gegen den Betrüger. das nicht zu gehen weil das stgb keine veruntreuung von einem patent vorsieht.
geht das wirklich nicht
grüße
Nicht derjenige, der die Anzeige macht, muss das StGB kennen, sondern der Staatsanwalt. Der sucht dann schon den richtigen Paragraphen raus. Irgendwo zwischen § 259 und § 281 wird sich schon was finden, was auf den Fall passt.

Veruntreuung heißt, dass man etwas "verschwinden lässt", was einem anvertraut war. Ich bezweifle, dass man einem Ex-GF noch irgendetwas anvertraut hätte. Daher passt die "Veruntreueung" vermutlich einfach nicht. Aber, wie gesagt, welche Straftat hier vorliegt, entscheidet der Staatsanwalt, und nicht derjenige, der die Anzeige erstattet. Anzeige erstatten geht auf jeden Fall, denn der Firma entsteht ja ein Vermögensschaden bzw. ist entstanden.
_________________
mitternächtliche Grüße.


Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser. Teufel-Smilie

Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
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Toph
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 13.03.07, 23:29    Titel: Antworten mit Zitat

BiggMaria hat folgendes geschrieben::
Warum kann ein Patent nicht veruntreut werden?

Ein Patentrecht kann durchaus Gegenstand einer Untreue sein.

Unabhängig von dem jurisitschen Streit und den einzelnen Standpunkten was unter Vermögen i.S.v. §266 und §263 StGB zu verstehen ist, gehören Patenrechte nach allen vertretenen Meinungen zum Vermögen i.S.d. o.g. Vorschriften.

Das Problem ist hier aber, dass ein ehemaliger Gf. (anders als ein aktueller GF.) nicht entgegen §266 StGB handeln kann, da er keine durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen (oder einen anderen zu verpflichten), mehr hat und diese Pflicht damit auch nicht mißbrauchen kann (1. Alternative der Untreue) bzw. keine ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, mehr hat (2. Alternative der Untreue).

Allerdings kann er natürlich -als Nichtberechtigter- auch nicht rechtwirksam das Patentrecht auf den Dritten, den Erwerber, übertragen. Insoweit begeht der ehemalige Gf. hier einen Betrug zum Nachteil des Erwerbers .
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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BiggMaria
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Anmeldungsdatum: 06.03.2007
Beiträge: 27

BeitragVerfasst am: 14.03.07, 06:36    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

es leuchtet mir nun ein, dass dies keine "veruntreuung" ist.
was ist es dann für ein Straftatbestand ? Diebstahl?

Nehmen wir an, auf die Anzeige kam die einstellung § 170 stpo; "das stgb kennt den tatbestand der rechswidrigen patentübertragung nicht".

Wird die Sache nicht auch noch erschwert dadurch, wenn das Patent keine klaren Wert hat?z.b. weil es neu eingetragenes Patent ist, dass noch keinen Buchwert hatte. Was dann? Kann etwas gestohlen werden, was noch keinen Wert hat?

-----------------------

stimmt: recht.de ist nicht hellsehen.de.
Wollte doch nur wissen, wie die rechtslage ist: wem gehört das patent: dem von dem es gestohlen wurde, oder dem der es erworben hat.


Grüße
Biggi
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Toph
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 14.03.07, 19:34    Titel: Antworten mit Zitat

BiggMaria hat folgendes geschrieben::
was ist es dann für ein Straftatbestand ? Diebstahl?

Nein, Gegenstand eines Diebstahls kann nur eine bewegliche Sache sein, nicht aber ein (Patent)Recht. Was es ist habe ich doch schon geschrieben:
Toph hat folgendes geschrieben::
Allerdings kann er natürlich -als Nichtberechtigter- auch nicht rechtwirksam das Patentrecht auf den Dritten, den Erwerber, übertragen. Insoweit begeht der ehemalige Gf. hier einen Betrug zum Nachteil des Erwerbers .

BiggMaria hat folgendes geschrieben::
Nehmen wir an, auf die Anzeige kam die einstellung § 170 stpo; "das stgb kennt den tatbestand der rechswidrigen patentübertragung nicht".

Tja, das Klageerzwingungsverfahren nach §172 StPO böte sich auf den ersten Blick an, das Problem ist aber, dass hier der Verletzte nicht die GmbH, sondern der vermeintliche Erwerber wäre.
Zitat:
Wollte doch nur wissen, wie die rechtslage ist: wem gehört das patent: dem von dem es gestohlen wurde, oder dem der es erworben hat.

Inhaber des Patentrechtes ist nach wie vor die GmbH, da es von dem ehemaligen Gf., der also nicht in Vertretung für die GmbH handelte, nicht wirksam übertragen werden kann.

Zur Erläuterung:
Der ehemalige Gf. kann einen Kaufvertrag mit dem Erwerber über den Verkauf des Patentrechtes schließen.
Allerdings bedeutet dies nicht, dass damit der Käufer automatisch Inhaber des Patentrechtes wird. Dazu bedarf es eines weiteren Vertrages, der in Erfüllung des Kaufvertrages das Patent an den Erwerber überträgt.

Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer lediglich einen entsprechenden Erfüllungsvertrag mit dem Erwerber zu schließen, so wie sich der Erwerber umgekehrt verpflichtet einen entsprechenden Übereignungsvertrag bezüglich des Kaufpreises mit dem Verkäufer zu schließen.

Mit anderen Worten: Der Kaufvertrag verpflichtet die beiden Vertragspartner nur den Kaufvertrag zu erfüllen. Für die Erfüllung des Kaufvertrages sind weitere Verträge erforderlich.

Schön ist das auch hier erklärt: http://de.wikipedia.org/wiki/Abstraktionsprinzip

Weiter im Text:
Die Erfüllung des Kaufvertrages auf Seiten des Verkäufers würde hier entsprechend
§398 BGB durch Abtretung des Patentrechtes erfolgen (Patentübertragungsvertrag).

Das Problem ist jetzt allerdings, dass der Verkäufer, der ehemalige Gf., dieses Recht gar nicht abtreten kann, da er ja nicht Inhaber dieses Rechtes ist.

Ich kann z.B. auch einen Kaufvertrag mit Dir über den Eiffelturm schließen, mich also verpflichten Dir das Eigentum am Eiffelturm zu verschaffen. Erfüllen könnte ich diesen Kaufvertrag nicht, da ich nicht Eigentümer des Eiffelturmes bin.

Dem entsprechend hat hier die GmbH, die ja durch den ehemaligen Gf. gerade nicht vertreten wurde (dessen Handeln also nicht als Handeln der GmbH gilt), das Patentrecht nie veräußert, ist also noch Inhaber des Patentrechtes.

Aufgrund §30 (3) PatG reicht das oben beschriebene, was normalerweise zum Übertragen von Rechten ausreicht, hier nicht aus.
Denn danach bleibt der bislang in die Patentrolle eingetragene Inhaber nach Maßgabe des PatG berechtigt und verpflichtet. Erforderlich ist insoweit zusätzlich eine formelle Umschreibung, die allerdings nichts mit der Frage zu tun hat, wer denn jetzt tatsächlich rechtlich Inhaber des Patentrechtes ist.Der Umschreibung kommt nämlich keine rechtsübertragende Bedeutung zu, sie besitzt lediglich eine Beweisfunktion.
§30 (3) PatG hat folgendes geschrieben::
Das Patentamt vermerkt im Register eine Änderung in der Person, im Namen oder im Wohnort des Anmelders oder Patentinhabers und seines Vertreters sowie Zustellungsbevollmächtigten, wenn sie ihm nachgewiesen wird. Solange die Änderung nicht eingetragen ist, bleibt der frühere Anmelder, Patentinhaber, Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigte nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet.

Dies ist dem Wortlaugt der Norm auch schön zu entnehmen, denn hier ist ja ausdrücklich von einem früheren Patentinhaber die Rede, der aber nach wie vor noch eingetragen ist. Wäre automatisch der, der eingetragen ist, auch der rechtliche Patentinhaber, dürfte der Gesetzgeber hie nicht von einem früheren Inhaber sprechen. Winken

Demnentsprechend kann und die ist hier der Fall, die Eintragung und die tatsächliche Rechtslage auseinanderfallen.

Die GmbH ist nach wie vor Rechtinhaber, sie hat nur das Problem, dass sie dieses z.Zt. nicht ohne weiteres (nämlich durch Verweis auf die Patentrolle) nachweisen kann.
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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BiggMaria
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Anmeldungsdatum: 06.03.2007
Beiträge: 27

BeitragVerfasst am: 15.03.07, 06:57    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

jetzt bin ich doch viel schlauer geworden.

Also der ehemaliger Patentinhaber ist trotz anderer Eintragung in der Patentrolle der Inhaber. Darüber wird das Patentgericht entscheiden.

Und der Ex-GF hat nicht die GmbH geschädigt, sondern den Erwerber.

Muss nur noch das Paten zurückübertragen werden.
So einfach ist das???

Aber: kann doch nicht nur sein, denn der ex-gf hat das doch gemacht um das Patent von der GmbH zu entwenden. Es wäre auch fast nicht bemerkt worden (weil es ein neues Patent war, von dem fast nur der Ex-GF wusste).
ES wäre durch dieses handeln des Ex-GF in der GmbH ein Schaden eingetreten.

Was hat er dann für eine Straftat gegen die GmbH gemacht?

Grüße
Biggi




Vielen Dank!
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Toph
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 15.03.07, 08:19    Titel: Antworten mit Zitat

BiggMaria hat folgendes geschrieben::
Also der ehemaliger Patentinhaber ist trotz anderer Eintragung in der Patentrolle der Inhaber.
Und der Ex-GF hat nicht die GmbH geschädigt, sondern den Erwerber.
Muss nur noch das Paten zurückübertragen werden.
So einfach ist das???

Ja, so einfach ist das. Genauer gesagt, muß im übrigen nicht das Patent rückübertragen werden, sondern nur die Patentrolle berichtigt werden.
Zitat:
Aber: kann doch nicht nur sein, denn der ex-gf hat das doch gemacht um das Patent von der GmbH zu entwenden. Es wäre auch fast nicht bemerkt worden (weil es ein neues Patent war, von dem fast nur der Ex-GF wusste).

Ein Patent ist keine Sache, sondern ein Recht. Es kann nicht entwendet werden.
Wenn Du einen Anspruch in Geld gegen Person B hast und ich Person B gegenüber behaupte, Du hättest mir den Anspruch abgetreten, Person das Geld daraufhin an mich zahlt, habe ich Dir auch nicht das Recht entwendet.
Es ist vielmehr so, dass der Anspruch von Dir gegen B immer noch besteht und B seine Schuld Dir gegenüber durch Zahlung an mich eben nicht erfüllt hat, also weiterhin an Dich zahlen muß. Der Schaden ist bei B entstanden, da B einmal an mich gazhalt hat und ein weiteres mal an Dich zahlen muß.
Zitat:
Was hat er dann für eine Straftat gegen die GmbH gemacht?
Keine.
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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BiggMaria
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Anmeldungsdatum: 06.03.2007
Beiträge: 27

BeitragVerfasst am: 16.03.07, 07:11    Titel: Patent gestohlen = Was ist das dann??? Antworten mit Zitat

:(Hallo,
ich bin leider schwer von Begriff. Auch wenn das Patent nur ein Recht ist, wurde doch auch der geschädigt, von dem es genommen wurde.
Es hat doch der Ex-GF absichtlich eine gesetzwidrige Tat gegen seine Ex-Firma gemacht und um dies zu erreichen eine falsche Bescheinigung ausgestellt. Hat er keinerlei Betrügereien zum Nachteil seiner Ex-Firma gemacht?

Nun beschreib ich das Märchen detaillierter / anders:

Nehmen wir an, eine Gmbh hatte eine tochter gmbh & co. KG. der Geschäftsführer die KG wird von der GmbH gestellt (d.h. es war der gleiche).beide werden insolvent. von beiden wird der insolventsantrag mangels masse abgelehnt. dies wird auch - in beiden - HR eingetragen.
die GmbH & Co. KG hatte ein unveröffentliches patent. es tauchte noch in keinen Büchern z.B. insolvenzgutachten auf.
nach einem jahr geht der ex-GF her, verkauft das patent für paar Euro - mit einem Kaufvertrag - an einen Dritten (Spekulation: möglicherwiese sind der Ex-GF und der Dritte irgenwie verbandelt (= nicht nachweisbar).
Nun schreibt der Dritte an das Patentamt und bittet um die Patentumschreibung. Das Patentamt fordert Berechtigung für den EX-GS an. Nach einem Jahr schreibt sich der EX-GF eine Bestätigung, dass er gerichtlich bestellter Liquidator ist der GmbH & Co. KG ist und die Dritten reichen das im Patentamt ein. Irgendein MA des Patentamts überprüft dies nicht ordentlich und schreibt das Patent um.

Es ist so, dass für die Liquidation einer GmbH & Co. KG - wenn es keine andere Regelung gibt - die Regeln des HGB gelten. Mit dem Tag der Ablehnung des Insolvenzantrags mangels Masse sind alle Gesellschafter liquidatoren.

Um das Ziel - die umschreibung des Patents zu erreichen - verkauft er das Patent-Recht mit einem Kaufvertrag für ein paar Euro an einen Dritten.

An den paar Euro die er für das Patent erhalten hat, hat es sich auch nicht bereichert, denn die hat er verwendet um eine alte Verbindlichkeit der KG zu zahlen (die ihm persönlich auf dem Herzen lag).
Nehmen wir an: es ging nicht darum ein paar Euro für eine Verbindlichkeit zu bekommen, sondern alleine um das Patentrecht von der Liquidationsmasse zu enfernen.
Es geht auch nicht darum, dass der EX-GF den Dritten geschädigt haben soll, denn mit denen ist verschleiert verbunden.

------------------

Also der Ex-GF hat gegen die Ex-Firma gehandelt. Hat er nichts strafbares getan?

Nach meine Ansicht hat die Eigentumsrechte an dem Patent die gmbH & Co. KG. Auch wenn es in der Patentrolle anders eingetragen ist.

Grüße
Biggi
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Toph
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 16.03.07, 09:13    Titel: Re: Patent gestohlen = Was ist das dann??? Antworten mit Zitat

BiggMaria hat folgendes geschrieben::
Auch wenn das Patent nur ein Recht ist, wurde doch auch der geschädigt, von dem es genommen wurde.

Ein Recht kann ich nicht nehmen wie einen Gegenstand, es wurde hier der GmbH &Co. KG also auch nie genommen.
Zitat:
Es hat doch der Ex-GF absichtlich eine gesetzwidrige Tat gegen seine Ex-Firma gemacht und um dies zu erreichen eine falsche Bescheinigung ausgestellt. Hat er keinerlei Betrügereien zum Nachteil seiner Ex-Firma gemacht?
Nein.
Zitat:
nach einem jahr geht der ex-GF her, verkauft das patent für paar Euro - mit einem Kaufvertrag - an einen Dritten.

Betrug zum Nachteil des Käufers, der der Ex-Gf. mit Abschluß des Kaufvertrages konkludent erklärt, er könne dem Käufer das Patentrecht übertragen (was er aber nicht kann, das kann nur die GmbH&Co. KG als Inhaber des Rechtes) und dadurch bei dem Käufer ein Vermögensschaden in Höhe des gezahlten Kaufpreises eintritt, für den er keine Gegenleistung erhält, da ihm das Recht ja gerade nicht übertragen wird/werden kann.
Zitat:
Nun schreibt der Dritte an das Patentamt und bittet um die Patentumschreibung. Das Patentamt fordert Berechtigung für den EX-GS an. Nach einem Jahr schreibt sich der EX-GF eine Bestätigung, dass er gerichtlich bestellter Liquidator ist der GmbH & Co. KG ist und die Dritten reichen das im Patentamt ein.

Urkundenfälschung durch den Ex-Gf.
Zitat:
Es ist so, dass für die Liquidation einer GmbH & Co. KG - wenn es keine andere Regelung gibt - die Regeln des HGB gelten. Mit dem Tag der Ablehnung des Insolvenzantrags mangels Masse sind alle Gesellschafter liquidatoren.
Und eben nicht der Ex-Gf., schon klar.
Zitat:
Um das Ziel - die umschreibung des Patents zu erreichen - verkauft er das Patent-Recht mit einem Kaufvertrag für ein paar Euro an einen Dritten.
Er geht einen Kaufvertrag über das Patentrecht ein, überträgt es in Erfüllung dieses Kaufvertrages aber nicht an den Käufer, da dies nicht möglich ist.
Zitat:
An den paar Euro die er für das Patent erhalten hat, hat es sich auch nicht bereichert, denn die hat er verwendet um eine alte Verbindlichkeit der KG zu zahlen (die ihm persönlich auf dem Herzen lag).
Hmmm, Bereicherungsabsicht ist eine Voraussetzung für den Betrug, allerdings reicht es aus, dass der Täter einen Dritten bereichern will. Hier könnte eine Bereicherung des KG-Gläubigers in Betracht kommen, der hier entgegen den Vorschriften der InsO und damit besser als andere Gläubiger befriedigt wird. Dafür müsste ich aber erst mal Kommentarstudium betreiben.
Zitat:
Nehmen wir an: es ging nicht darum ein paar Euro für eine Verbindlichkeit zu bekommen, sondern alleine um das Patentrecht von der Liquidationsmasse zu enfernen.
Insoweit kommen auch u.U. noch insolvenzbezogene Straftaten in Betracht.
Zitat:
Es geht auch nicht darum, dass der EX-GF den Dritten geschädigt haben soll, denn mit denen ist verschleiert verbunden.
Was doch nicht feststeht, oder? Wenn der Käufer natürlich wusste, dass der Ex-Gf. ihm das Patentrecht nicht übertragen kann, scheidet der Betrug aus.
Zitat:
Also der Ex-GF hat gegen die Ex-Firma gehandelt. Hat er nichts strafbares getan?
Natürlich hat er was strafbares getan! Urkundenfälschung, ggf. Betrug, ggf. Straftaten aus dem Insolvenzbereich. Aber Geschädiogter war in keinem Fall die GmbH&Co. KG.
Zitat:
Nach meine Ansicht hat die Eigentumsrechte an dem Patent die gmbH & Co. KG. Auch wenn es in der Patentrolle anders eingetragen ist.
So ist es auch. Wo ist also der Schaden auf Seiten der GMbH&Co. KG?
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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BiggMaria
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Anmeldungsdatum: 06.03.2007
Beiträge: 27

BeitragVerfasst am: 16.03.07, 12:49    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
stimmt geschädigt wurde nicht die gmbH & co. KG, sondern die Insolvenzmasse.

nehmen wir an, die insolvenz liegt schon jahre zurück z.B. könnte sie im Jahr 2003 gewesen sein.
die liquidatoren bekomme irgendwann das patent zur liquidation zurück.
Was tun sie dann damit?

Grüße
Biggi
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Toph
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 17.03.07, 17:12    Titel: Antworten mit Zitat

BiggMaria hat folgendes geschrieben::
stimmt geschädigt wurde nicht die gmbH & co. KG, sondern die Insolvenzmasse.

Nein, auch die nicht. Ein Recht ist eben einfach keine Sache die ich irgendjemanden wegnehmen könnte.
Zitat:
die liquidatoren bekomme irgendwann das patent zur liquidation zurück.
Sie bekommen es nicht "zurück". Es gehört schon die ganze Zeit zur Insolvenzmasse.
Zitat:
Was tun sie dann damit?
Durch Verkauf verwerten, schätze ich.
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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