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Jemand führt einen Prozeß vor dem Amtsgericht ohne Anwalt. Nun stellt er fest, das ihm das alles zu schwierig wird. Kann er während dem Verfahren noch einen Anwalt beauftragen der den Prozeß für weiter führt?
Kann er während dem Prozeß noch PKH bekommen oder ist dieser Anspruch verfallen sobald er sich selbst vertritt?
Allgemein noch die Frage. Stehen die Chancen gut wenn man sich selbst vertritt und nicht mit § um sich werfen kann und eher die § welche man nennen möchte in Worte erklärt?
Sind Richter eher nicht gut gelaunt wenn man in der mündlichen Verhandlung zuerst fragt wie diese mündliche Verhandlung von statten geht oder weisen diese ihnen daraufhin das zuerst x und dann x erfolgen muß?
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 17.03.07, 22:51 Titel:
Zitat:
Kann er während dem Verfahren noch einen Anwalt beauftragen der den Prozeß für weiter führt?
Ja, ohne weiteres.
Zitat:
Kann er während dem Prozeß noch PKH bekommen oder ist dieser Anspruch verfallen sobald er sich selbst vertritt?
Grundsätzlich kann PKH auch noch während des Rechtsstreits zu einem späteren Zeitpunkt beantragt und bewilligt werden, die Bewilligung gilt dann ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Hierfür müssen allerdings die üblichen Voraussetzungen, Bedürftigkeit und Erfolgsaussicht der Rechtewahrnehmung, gegeben sein.
Zitat:
Stehen die Chancen gut wenn man sich selbst vertritt und nicht mit § um sich werfen kann und eher die § welche man nennen möchte in Worte erklärt?
Das kann man so pauschal nicht sagen. Die wenigsten Rechtsanwälte werfen in einfach gelagerten Sachen mit §§ um sich, dies gilt im Gegenteil eher als verpönt und kann ein Anzeichen von Unsicherheit sein. Nicht umsonst heißt es: "Der Richter kennt das Recht" oder "Gib mir die Fakten, und ich gebe Dir das Recht." (das wußten schon die alten Römer, denn die Sprüche kommen aus dem Lateinischen). Wenn man dem Gericht den Sachverhalt in vernünftiger Weise schriftlich mitteilt, ist das völlig ausreichend. Hier in Berlin gibt es bei den Gerichten auch die sogenannten "Rechtsantragsstellen", die einem bei der Formulierung von Schriftsätzen behilflich sind.
Zitat:
Sind Richter eher nicht gut gelaunt wenn man in der mündlichen Verhandlung zuerst fragt wie diese mündliche Verhandlung von statten geht oder weisen diese ihnen daraufhin das zuerst x und dann x erfolgen muß?
Ach, Richter sind eigentlich ganz handzahm, auch wenn man sich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten läßt. Man sollte nur nicht ständig fragen, was nun weiter passiert, und wenn der Richter sagt, man solle nun einmal die Klappe halten, sollte man darauf hören. Ebenso, wenn der Richter sagt, die ausschweifenden Ausführungen einer Partei interessierten ihn nicht, weil es für die Entscheidung nich wesentlich ist.
Das letztere ist immer auch das Hauptproblem, wenn man einen juristischen Laien auf der Gegenseite hat, der sich selbst vertritt: er weiß nicht, was für die gerichtliche Entscheidung wesentlich ist, und neigt deshalb dazu, bei der Schilderung eines Sachverhalts bei Christi Geburt anzufangen und auf dem Weg zum aktuellen Problem auch das Früh-, Hoch- und Spätmittelalter nicht auszulassen. Das nervt. Und es nervt, wenn die sich selbst vertretende Partei die Auffassung des Gerichts partout nicht einsehen will und dann ausfällig wird, sei es, gegen das Gericht oder gegenüber der Gegenseite.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 21.03.07, 22:07 Titel:
Tja, was auf der Seite steht, ist halt falsch. Allerdings kann Prozeßkostenhilfe nicht rückwirkend, sondern immer nur mit Wirkung für die Zukunft gewährt werden.
Aber nehmen wir an jemand führt einen Prozeß und dieser dauert 6 Monate. Seine Anwalts- und Gerichtskosten hat er bereits zuvor bezahlt, da der Anwalt einen Vorschuß wollte. Nun hat er große aussicht auf Erfolg und kein Geld was er nachweisen könnte.
In dem Fall müßte er, sofern er nun PKH beantragt, seine bereits bezahlten Kosten zurück erhalten. Sprich der Anwalt müßte seine Anwaltskosten nun auch zurück zahlen
In meinem benannten Beispiel könnte er, sofern er eine Forderungssache gegen den Gegner hatte und feststellt, das dieser kein Geld zum bezahlen der Forderung hat, die PKH nutzen damit er, da aussicht auf Erfolg nun vorliegt, die Landeskasse nutzen damit diese erstmal die Kosten übernimmt.
Somit könnte man jederzeit im Prozeß die PKH beantragen um die Landeskasse zu nutzen damit man zwar einen Titel gegen den Gegner erhält aber selbst erstmal keine Verfahrenskosten zahlen muß.
In dem Fall müßte er, sofern er nun PKH beantragt, seine bereits bezahlten Kosten zurück erhalten. Sprich der Anwalt müßte seine Anwaltskosten nun auch zurück zahlen
Kann das wirklich sein?
Nein, das kann nicht sein. Wie Metzing schon schrieb: PKH wirkt maximal bis zum Antragszeitpunkt "zurück". Alle Zahlungen, die zuvor geleistet wurden, werden nicht zurückerstattet. Insbesondere bei den Anwaltkosten ist es so, daß der Anwalt die geleisteten Zahlungen auf die Differenz zwischen PKH- und "normaler" Vergütung verrechnen kann. Ergibt sich keine Differenz, dann muß er (wie auch dann, wenn sich eine Differenz ergibt) die Zahlungen des Mandanten, die dieser vor PKH-Bewilligung geleistet hat, gegenüber der Staatskasse angeben. Er erhält dann von dort weniger bzw. gar nichts, wenn der Mandant bereits die gesamten Gebühren als Vorschuß gezahlt hat, ausbezahlt.
Hat der Mandant jedoch tatsächlich "Aussicht auf Erfolg" und gewinnt den Prozeß, dann hat er einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Gegner - er erhält auf diese Art und Weise sein bereits gezahltes Geld (teilweise) zurück. _________________ Karma statt Punkte!
Verstehe, aber dann erklär mir mal das. Prozeßdauer 6 Moante. Zu Beginn hat der Antragssteller genug Geldmittel und bezahlt Anwalt und Gerichtskosten.
Nach 3 Monaten hat er kein Geld mehr. Gründe egal, kann immer vorkommen. Der PKH Antrag gilt ab dem Tag wo er ihn unterschreibt, also nach 3 Monaten.
Warum sollte die Landeskasse seine bereits gezahlten Beträge zurück zahlen, wenn er, und das ist wichtig, zum Zeitpunkt des Antrags das Geld dafür hatte und auch alles bereits bezahlt wurde.
Warum sollte die Landeskasse seine bereits gezahlten Beträge zurück zahlen, wenn er, und das ist wichtig, zum Zeitpunkt des Antrags das Geld dafür hatte und auch alles bereits bezahlt wurde.
Macht die Landeskasse doch gar nicht, habe ich auch nicht geschrieben.
Ich glaube, auch aufgrund Ihrer anderen Beiträge, das hier generell das Verständnis für Prozeßkostenhilfe fehlt (nicht böse gemeint!). Lesen Sie doch mal ab § 114 ZPO, dort ist alles zur PKH geregelt. _________________ Karma statt Punkte!
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