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Ladung als Zeuge

 
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oigel
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 19.03.2007
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 19.03.07, 17:35    Titel: Ladung als Zeuge Antworten mit Zitat

Hallo,

ich habe da eine Frage. Ich weiß über die Pflichten als Zeuge bescheid.
Dennoch die Frage:

Muss B vor Gericht erscheinen wenn:

1. B die vorladung vor 2 wochen etwa bekommen hat
2. sein termin in 5 wochen ist
3. B einer von fast 30 zeugen ist (da ham sie ja ohne B immer noch genug)
4. die vorladung zu B´s eltern geschickt wurde
5. die angelegenheit weit mehr als 1 jahr zurück liegt und B per Strafbefehl schon geahndet wurde per geldstrafe
6. B schon seit über 1 jahr nicht mehr zuhause bei seinen eltern wohnt, sondern 150 km entfernt studieret und wohnt
---------------------------- soviel zu B´s momentanen umständen
7. B, nachdem er bei seinen eltern ausgezogen ist sein hauptwohnsitz in die selbe stadt seiner eltern gelegt hat, da er eine wg mit 2 freunden bewohnt hat,
8. B etwa 8 monate danach in die schweiz gezogen ist, dort auf wohnungssuche war wg. studium und für 1 od 2 monate dort bei nem kollegen gewohnt hat (und auch gemeldet war), dann letztenendes was in deutschland gefunden hat, wo er 1 monat gewohnt hatte (zwischenmiete), sich auch dort an und abgemeldet hat, und dann wieder auf zimmersuche doch in der schweiz gelandet ist. dort wohnt er jetzt seit november samt anmeldung, ausländerausweis und pipapo.
9. B, aber in 3 wochen wieder ausziehen muss und sich wieder ummelden muss...

nun die frage:

da er ja nachweislich schon einige male umgezogen ist, eigentl. alle institutionen und firmen, mit denen er regelmäßig zu tun hat über seine neue adresse informiert hat (um sich einen für studenten nicht billigen nachsende-auftrag zu ersparen, welcher eh nach nem halben jahr abgelaufen wäre) und B sich auch nachweislich ordnungsgemäß umgemeldet hatte, kann B ja auch nichts dafür, wenn die briefe bzw. die vorladung nicht bei ihm ankommt.

soweit so gut. aber die vorladung kam ja etwa 7 wochen vor prozessbeginn...
falls post kommt, legt seine mutter diese immer in nen schrank wo er noch ein paar klamotten zum anziehen hat... da verschwinden die leicht mal unter nem alten shirt oder so, oder er hat einfach die post zerrissen (was er im normalfall ja auch macht, da er keine wichtige post zu erwarten hat), weil er eh seit einem jahr nur noch von werbung geplagt wird und er alles andere wichtige umgemeldet hat auf seine aktuellste adresse...

sorry, falls es probleme bereitet, den text zu lesen, aber ich hatte beim tippen nicht viel zeit... auch schreibfehler sind nicht gewollt Winken
dennoch danke für jede antwort.

achja, die verhandlung geht über 1 woche... 4 termine. B ist geladen zum 2. termin.

also könnte man B ja rein theoretisch per haftbefehl holen, was aber nichts bringt, weil er da, wo die ihn holen wollen, er ja schon seit über 1 jahr nicht lebt und bis die rausgefunden haben, wo er wohnt, is die verhandlung vorbei...

achja, seine mutter weiß seine aktuelle adresse nicht, nur die stadt, in der er wohnt.

auch findet b die vorladung unnötig, da er eine aussage bei der polizei gemacht hatte, bei der er auch vor gericht bleiben würde, und die auch dem angeklagten nicht geschadet hat.
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Ashley7
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Anmeldungsdatum: 09.06.2005
Beiträge: 597
Wohnort: Offenbach

BeitragVerfasst am: 19.03.07, 18:34    Titel: Antworten mit Zitat

B hat die Vorladung doch bekommen, oder
Das heißt, B muss zur Verhandlung. Und wenn B gleich an zwei Verhandlungstagen geladen ist als Zeuge, wird seine Aussage auch wichtig sein, zumindest für den Richter.

Und hierzu:
oigel hat folgendes geschrieben::

also könnte man B ja rein theoretisch per haftbefehl holen, was aber nichts bringt, weil er da, wo die ihn holen wollen, er ja schon seit über 1 jahr nicht lebt und bis die rausgefunden haben, wo er wohnt, is die verhandlung vorbei...


B hat sich doch überall an- und abgemeldet, also wird er sehr schnell zu finden sein. Schneller als ihm lieb ist und teuer wird das auch noch. Denn Nichterscheinen wird in der Regel geahndet.

oigel hat folgendes geschrieben::

auch findet b die vorladung unnötig, da er eine aussage bei der polizei gemacht hatte, bei der er auch vor gericht bleiben würde, und die auch dem angeklagten nicht geschadet hat.


Was B findet, ist unerheblich. Der Richter entscheidet, ob wichtig oder nicht und für B kann man nur hoffen, dass die Aussage vor Gericht und die Aussage bei der Polizei der Wahrheit entsprechen. Denn sonst macht B sich auch noch strafbar. Und bei etwa 30 Zeugen kommen Lügen relativ schnell zu Tage.
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windalf
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Anmeldungsdatum: 27.01.2005
Beiträge: 7499
Wohnort: PC

BeitragVerfasst am: 19.03.07, 18:48    Titel: Antworten mit Zitat

Machen wir den Fall doch mal anders?
Das Schreiben kommt bei den Eltern an, aber diese Informieren den B nicht (und geben es ihm erst zum nächsten Weihnachtstreffen)...

Strafbarkeit des B und Strafbarkeit der Eltern (die wissen ja nicht was drin steht)?
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Ashley7
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Anmeldungsdatum: 09.06.2005
Beiträge: 597
Wohnort: Offenbach

BeitragVerfasst am: 19.03.07, 18:54    Titel: Antworten mit Zitat

Hmm, sehe ich anders, da ein Schreiben vom Gericht auch als solches gewöhnlich gekennzeichnet ist.
Soviel ich weiß, steht auch noch drauf:

Nicht nachsenden!
Nicht lagern!
Falls Empfänger verzogen, bitte zurücksenden.

Wie es da rechtlich genau aussieht, weiß ich nicht, aber diese drei Aufforderungen sind sehr deutlich. Und wenn die Eltern die Ladung erst zu Weihnachten übergeben würden, wäre das wohl Lagern, oder?
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Gast






BeitragVerfasst am: 19.03.07, 18:55    Titel: Re: Ladung als Zeuge Antworten mit Zitat

oigel hat folgendes geschrieben::
Muss B vor Gericht erscheinen wenn:

1. B die vorladung vor 2 wochen etwa bekommen hat
Ja
Zitat:
2. sein termin in 5 wochen ist
Ja
Zitat:
3. B einer von fast 30 zeugen ist (da ham sie ja ohne B immer noch genug)
Ja
Zitat:
4. die vorladung zu B´s eltern geschickt wurde
Ja
Zitat:
5. die angelegenheit weit mehr als 1 jahr zurück liegt und B per Strafbefehl schon geahndet wurde per geldstrafe
Ja
Zitat:
6. B schon seit über 1 jahr nicht mehr zuhause bei seinen eltern wohnt, sondern 150 km entfernt studieret und wohnt
Ja
Zitat:
7. B, nachdem er bei seinen eltern ausgezogen ist sein hauptwohnsitz in die selbe stadt seiner eltern gelegt hat, da er eine wg mit 2 freunden bewohnt hat,
Ja
Zitat:
8. B etwa 8 monate danach in die schweiz gezogen ist, dort auf wohnungssuche war wg. studium und für 1 od 2 monate dort bei nem kollegen gewohnt hat (und auch gemeldet war), dann letztenendes was in deutschland gefunden hat, wo er 1 monat gewohnt hatte (zwischenmiete), sich auch dort an und abgemeldet hat, und dann wieder auf zimmersuche doch in der schweiz gelandet ist. dort wohnt er jetzt seit november samt anmeldung, ausländerausweis und pipapo.
Ja
Zitat:
9. B, aber in 3 wochen wieder ausziehen muss und sich wieder ummelden muss...
Ja
Zitat:
also könnte man B ja rein theoretisch per haftbefehl holen,
Nein, das ist gegen Zeugen nicht zulässig, die können höchstens vorgefürht werden, wobei auch bei zeugen eine Nacht vorher im Gewahsam zugemutet und angeordnet werden kann
Zitat:
auch findet b die vorladung unnötig, da er eine aussage bei der polizei gemacht hatte, bei der er auch vor gericht bleiben würde, und die auch dem angeklagten nicht geschadet hat.
Irrelevant, da im Strafprozeß der Grundsatz der Unmittelbarkeit zur Anwendung kommt
Zitat:
Machen wir den Fall doch mal anders?
Das Schreiben kommt bei den Eltern an, aber diese Informieren den B nicht (und geben es ihm erst zum nächsten Weihnachtstreffen)...

Strafbarkeit des B und Strafbarkeit der Eltern (die wissen ja nicht was drin steht)?
Keine Strafbarkeit, hier wäre zu überlegen, ob die Festsetzung eines Ordnungsgeldes aufzuheben ist.
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oigel
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 19.03.2007
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 20.03.07, 12:37    Titel: Antworten mit Zitat

windalf hat folgendes geschrieben::
Machen wir den Fall doch mal anders?
Das Schreiben kommt bei den Eltern an, aber diese Informieren den B nicht (und geben es ihm erst zum nächsten Weihnachtstreffen)...

Strafbarkeit des B und Strafbarkeit der Eltern (die wissen ja nicht was drin steht)?


Genau so sehe ich das auch.


Zitat:
Hmm, sehe ich anders, da ein Schreiben vom Gericht auch als solches gewöhnlich gekennzeichnet ist.
Soviel ich weiß, steht auch noch drauf:

Nicht nachsenden!
Nicht lagern!
Falls Empfänger verzogen, bitte zurücksenden.

Wie es da rechtlich genau aussieht, weiß ich nicht, aber diese drei Aufforderungen sind sehr deutlich. Und wenn die Eltern die Ladung erst zu Weihnachten übergeben würden, wäre das wohl Lagern, oder?


Nein, es war ein ganz normaler Brief, der B per Arriva zugestellt wurde.

Zitat:

B hat die Vorladung doch bekommen, oder
Das heißt, B muss zur Verhandlung. Und wenn B gleich an zwei Verhandlungstagen geladen ist als Zeuge, wird seine Aussage auch wichtig sein, zumindest für den Richter.


Nein, es gibt 4 Verhandlungstage, zum zweiten ist B geladen... also gäbe es 2 mögliche Ersatztermine, welche es noch zu überbrücken gäbe...

Zitat:

B hat sich doch überall an- und abgemeldet, also wird er sehr schnell zu finden sein. Schneller als ihm lieb ist und teuer wird das auch noch. Denn Nichterscheinen wird in der Regel geahndet.


Nunja... wenn es kein Problem für die Herren Beamten sein sollte, können sie es B ja kaum übel nehmen, umgezogen zu sein und sich auch noch überall ordnungsgemäß an- und abgemeldet zu haben.

Zitat:

Was B findet, ist unerheblich. Der Richter entscheidet, ob wichtig oder nicht und für B kann man nur hoffen, dass die Aussage vor Gericht und die Aussage bei der Polizei der Wahrheit entsprechen. Denn sonst macht B sich auch noch strafbar. Und bei etwa 30 Zeugen kommen Lügen relativ schnell zu Tage.


Von den etwa 30 Zeugen werden sich die Ausagen von sicherlich 27 Zeugen decken. Diesem Aussageschema entsprach auch B´s aussage bei der Polizei. Und weil B mitleid mit A hat, möchte B auch bei seiner Aussage, welche A nicht belasten würde.
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asphaltsurfer
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Anmeldungsdatum: 25.11.2005
Beiträge: 2023
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BeitragVerfasst am: 20.03.07, 14:29    Titel: Antworten mit Zitat

Warum fragt A nicht einfach telefonisch bei der Geschäftsstelle des Gerichtes, ob auf seine Aussage nicht ev verzichtet werden könnte, da er sehr weit entfernt wohne? Je nach Relevanz seiner erwarteten Aussage wird auf ihn möglicherweise verzichtet. Ansonsten besteht immernoch die Möglichkeit, dass sich der ganze Prozess bereits im ersten Termin erledigt und A deshalb im zweiten nicht mehr erscheinen muss - weil es keinen zweiten mehr gibt.
Ansonsten: klar muss er hin!
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Ashley7
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Anmeldungsdatum: 09.06.2005
Beiträge: 597
Wohnort: Offenbach

BeitragVerfasst am: 20.03.07, 17:49    Titel: Antworten mit Zitat

oigel hat folgendes geschrieben::

Nein, es war ein ganz normaler Brief, der B per Arriva zugestellt wurde.


Klar als ganz normaler Brief, aber die o.g. Vermerke werden trozdem draufsten.

oigel hat folgendes geschrieben::

Nunja... wenn es kein Problem für die Herren Beamten sein sollte, können sie es B ja kaum übel nehmen, umgezogen zu sein und sich auch noch überall ordnungsgemäß an- und abgemeldet zu haben.


Klar, aber das Gericht lädt nun mal bei der ihm bekannten Anschrift vor.

oigel hat folgendes geschrieben::

Und weil B mitleid mit A hat, möchte B auch bei seiner Aussage, welche A nicht belasten würde.


Das wird wohl nach § 153 bzw. § 154 StGB geahndet.
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Sammy01
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Anmeldungsdatum: 14.03.2007
Beiträge: 27
Wohnort: Münster

BeitragVerfasst am: 20.03.07, 18:33    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

also B kann das Gericht anschreiben und dort um Ausladung bitten. Dazu müsste er ein Schreiben in dreifacher Form anfertigen und darin begründen warum er nicht zu dem Termin erscheinen will. Anschließend wird er informiert ob er noch zu der Verhandlung erscheinen muss. Bekommt er vor der Verhandlung keine Antwort muss B erscheinen.


Dies ist ein persönlicher Erfahrungswert, sollte ich falsch liegen bitte ich um Korrektur.

Grüße
Sammy
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Gast






BeitragVerfasst am: 20.03.07, 19:01    Titel: Antworten mit Zitat

Sammy01 hat folgendes geschrieben::
Dazu müsste er ein Schreiben in dreifacher Form anfertigen...
Geschockt Das ist zwar überaus höflich und zuvorkommend, aber das tut wirklich nicht not...
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Dummerchen
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 6447
Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel

BeitragVerfasst am: 20.03.07, 19:24    Titel: Antworten mit Zitat

Exrichter hat folgendes geschrieben::
Sammy01 hat folgendes geschrieben::
Dazu müsste er ein Schreiben in dreifacher Form anfertigen...
Geschockt Das ist zwar überaus höflich und zuvorkommend, aber das tut wirklich nicht not...


Sach blos, manche deutsche Amtsstube hat jetzt sogar schon Fotokopierer? Geschockt
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Sammy01
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.03.2007
Beiträge: 27
Wohnort: Münster

BeitragVerfasst am: 20.03.07, 19:27    Titel: Antworten mit Zitat

Exrichter hat folgendes geschrieben::
Sammy01 hat folgendes geschrieben::
Dazu müsste er ein Schreiben in dreifacher Form anfertigen...
Geschockt Das ist zwar überaus höflich und zuvorkommend, aber das tut wirklich nicht not...


Das war damals die Information vom Gericht selber. Ein Schreiben fürs Gericht und jeweils eins für die Anwälte.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 20.03.07, 20:03    Titel: Antworten mit Zitat

Sammy01 hat folgendes geschrieben::
Ein Schreiben fürs Gericht und jeweils eins für die Anwälte.


Im Strafprozeß? Geschockt Oder gibt es einen Nebenkläger?
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DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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