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Klassenparty im Restaurant
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Parox
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2006
Beiträge: 43

BeitragVerfasst am: 19.12.06, 13:54    Titel: Klassenparty im Restaurant Antworten mit Zitat

Vorweg: ich war mir nicht sicher in welches Forum dieser Beitrag muss, hoffe das ist richtig.


Hallo folgender Fall.
Vater der Familie X besitzt ein Restaurant, welches zur Zeit auf grund von Betriebsferien geschlossen sind. Sein Sohn/Tochter geht in die 11te Klasse - also nur 16 und 17 jährige in der Klasse.
Nun möchte Sohn/Tochter dieser Familie eine Klassenfeier veranstalten und fragt den Vater ob er das im Restaurant machen könnte. Vater stimmt zu. Nun gibt es aber ein Problem: Die Jugendlichen sind es gewöhnt auch Alkohol ab 18 zu trinken und wollen das auf dieser Feier auch machen. Nun merkt der Vater allerdings an, dass er das so nicht zulassen kann, da ihm, falls ein Elternteil eines Kindes sich aufregt weil alkohol über 18 getrunken wurde anzeigt, er das Restaurant verlieren könnte udn zusätzlich noch andere Strafen bekommen könnte.

Die Schüler der Klasse Y beraten sich nun, was sie machen könnten um beiden Seiten gerecht zu werden und folgende Idee entsteht:

Es wird ein Formular an alle Eltern geschrieben, dass auf der Party starker Alkohol getrunken wird und das sie damit rechnen müssen, dass ihr Kind angetrunken wieder heimkehrt. Desweiteren stimmen sie mit der Unterschrift zu, keine rechtlichen Schritte einzuleiten, falls ihnen der Zustand ihres Kindes missfällt.

Ist so ein Formular ausführbar? Kann man sich auf die Unterschrift im Rechtsfall verlassen?

mfg
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stgtklaus
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 29.10.2004
Beiträge: 2745

BeitragVerfasst am: 19.12.06, 14:07    Titel: Antworten mit Zitat

Ab 18 können die machen was sie wollen !
Was soll denn der Zettel bringen, es ist egal ob jemand das nun erlaubt oder nicht

Klaus

P.S. Ein Wirt darf an Betrunkene sowieso nichts mehr ausschenken
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Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
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Parox
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2006
Beiträge: 43

BeitragVerfasst am: 19.12.06, 14:56    Titel: Antworten mit Zitat

hmm vielleicht war der text unklar...

1. Die personen sind 16 und 17 Jahre alt
2. Es ist keine offizielle feier, das restaurant ist eigentlich geschlossen und der vater öffnet es nur für die klasse seines kindes. Die Party ist privat, es wird nichts verkauft usw, jeder bringt selber etwas mit.

Nun ist eigentlich der Vater als Aufsichtsperson dazu verpflichtet einzugreifen, wenn er sieht das unter 18 jährige harten alk trinken. Sollte er das nicht tun und ein Elternteil beschwert sich und geht rechtliche Schritte, müsste der vater doch theoretisch fürchten, das man ihm unter anderem sein Restaurant schließt.

Kann der Vater mit diesem Formular sichergehen?
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stgtklaus
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 29.10.2004
Beiträge: 2745

BeitragVerfasst am: 19.12.06, 15:17    Titel: Antworten mit Zitat

Kann der Vater mit diesem Formular sichergehen?

Nein

Wenn was passiert ist vermutlich seine Konzession in Gefahr denn nu zuverlässigen Unternehmer bekommen die.

Unter 18 kommt man eh nicht an harten Alk ran. Also ist auch der dran der das Zeug besorgt.

Klaus

Am besten der Papi verreist so lange
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Parox
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2006
Beiträge: 43

BeitragVerfasst am: 19.12.06, 15:51    Titel: Antworten mit Zitat

also ist es theoretisch sinnlos das formular zu schreiben?
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nyctramp
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.08.2005
Beiträge: 543

BeitragVerfasst am: 19.12.06, 16:19    Titel: Antworten mit Zitat

Ja.
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 19.12.06, 16:22    Titel: Antworten mit Zitat

Jupp.
Über die Tatsache, daß es anscheinend immer mehr Kreise gibt, in denen der Verzehr von hochprozentigen Alkoholika durch Jugendliche anscheinend von einem Großteil der Eltern gebilligt wird, möchte ich mich mal nicht zu sehr auslassen..
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nyctramp
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.08.2005
Beiträge: 543

BeitragVerfasst am: 19.12.06, 16:53    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn ein Elternteil dieses Formular unterschreibt und sein minderjähriges Kind dorthin lässt:

Ist das nicht ein Fall für die Vernachlässigung der Aufsichtspflicht?, bzw. Vorsatz?

Sehr böse

Ja, ja ich weiß...



16% aller Unfälle mit Todesfolge auf deutschen Strassen erfolgen unter Alkoholeinfluß ....



... schafft endlich die 84% der nüchternen Idioten von der Strasse ...
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Parox
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2006
Beiträge: 43

BeitragVerfasst am: 19.12.06, 18:27    Titel: Antworten mit Zitat

andererseite wäre doch eigentlich auch zu klären:

gilt das restaurant nicht in dem moment als privat platz? da das restaurant ja zu hat, wird es nicht gewerblich genutzt.
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nyctramp
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.08.2005
Beiträge: 543

BeitragVerfasst am: 19.12.06, 19:07    Titel: Antworten mit Zitat

Was verboten ist bleibt verboten, auch wenn´s privat ist... und als Wirt ist er besonders dafür verantwortlich darauf zu achten, da er damit seinen Lebensunterhalt verdient ...

... und in diesem Moment als Hausherr auch die Verantwortung für die Party hat ...

Sorry...

... saufen erst wenn volljährig ... wenn´s denn unbedingt sein muß ...

Im übrigen find ich´s sehr bedenklich, wenn "Jugendliche daran gewöhnt sind, harte Alkoholika zu sich zu nehmen".

Die Aussagen deuten eigentlich schon auf einen regelmäßigen Alkoholmißbrauch hin. Der Weg zu einer Beratungsstelle wäre den Jugendlichen wohl (dringend) anzuraten.

Im übrigen ein kleiner Auszug aus dem Jugendschutzgesetz in eigenen Worten:

"Der Erziehungsberechtigte (Wirt) ist nicht verpflichtet alles zu erlauben was nach dem Gesetz möglich ist".

Der Wirt hat Recht und tut gut daran sich nicht beirren zu lassen.
Und der Laden bleibt trotzdem Gewerbefläche, auch wenn er geschlossen hat.
Und es wird hier wohl keinen Tipp geben wie ein Verbot umgangen werden kann.
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Truthahn029
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Anmeldungsdatum: 31.12.2005
Beiträge: 1103
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 20.12.06, 15:29    Titel: Antworten mit Zitat

Parox hat folgendes geschrieben::
gilt das restaurant nicht in dem moment als privat platz? da das restaurant ja zu hat, wird es nicht gewerblich genutzt.


Hätte ich jetzt auch fast behauptet.

Ich würde auf keinen Fall einen Schrieb von den Eltern unterschreiben lassen, mal ganz abgesehen davon, dass ich ihn als Erziehungsberechtigter nicht unterschreiben würde.
Das ist klingt ja wie die Ankündigung einer Straftat...

Aber wenn der Vater den Alkohol aus dem Restaurant entfernen würde und wirklich nur die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, hätte er evtl. sogar nur seine Aufsichtspflicht verletzt.
Wobei sich hier halt auch die Frage stellt, ob man 17 jährige wirklich beim Feiern beaufsichtigen muss...
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
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Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 20.12.06, 15:58    Titel: Antworten mit Zitat

§ 9 JSchG bezieht sich auf "Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit" ...

"Geschlossene" Veranstaltungen sind solche, bei denen eine die Personen genau bezeichnende Teilnehmerliste existiert und nur diesen Personen auch Zutritt gewährt wird.Öffentlichkeit bezeichnet in räumlicher Hinsicht allgemein zugängliche Verkehrsflächen.

Wesentliches Merkmal einer "Gaststätte" ist die öffentliche Zugänglichkeit für jedermann oder für bestimmte Personenkreise, zu denen etwa Vereinsmitglieder, Passagiere oder Messebesucher gehören können.

Ich habe nicht gefunden, daß eine geschlossene Veranstaltung, auch wenn sie in einer Gaststätte stattfindet, unter § 9 JSchG fällt.

Siehe dazu auch hier: www.deggendorf.de/index.php?id=1980

Auch ich halte nichts davon, wenn sich Jugendliche ins Koma saufen, aber es drängt sich mir nicht auf, daß die geplante Veranstaltung gegen Gesetze verstößt.

Aber für Hinweise, bitte mit Quellenangabe, bin ich dankbar.
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Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
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Adromir
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Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 20.12.06, 16:10    Titel: Antworten mit Zitat

Und was ist mit §28 Absatz 1 unterpunkt 19?

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender vorsätzlich oder fahrlässig [...]
10. entgegen § 9 Abs. 1 ein alkoholisches Getränk an ein Kind oder eine jugendliche Person abgibt oder ihm oder ihr den Verzehr gestattet,
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 20.12.06, 16:27    Titel: Antworten mit Zitat

Adromir hat folgendes geschrieben::
Und was ist mit §28 Absatz 1 unterpunkt 19?


Nichts, denn wenn § 9 JSchG nicht anwendbar ist, kann auch niemand dagegen verstoßen.
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 20.12.06, 19:27    Titel: Antworten mit Zitat

Wäre aber sehr verwunderlich, wenn Jugendliche keinen hochprozentigen Alkohol kaufen dürfen, der Verzehr aber gestattet ist, wenn der Alkohol ihnen durch jemand drittes überlassen wird..
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