Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
hallo,
wenn man A mitbekommt das B sich bei Firmen bewirbt und arbeitet, aber ein nicht wahrheitsgemäßes Führungszeugnis vorlegt und A die Orginalkopie vom Führungszeugnis zum arbeitgeber schickt.Ist das strafbar?und in wie Fern??
Anmeldungsdatum: 06.09.2005 Beiträge: 3164 Wohnort: In Deutschland. Und das ist gut so.
Verfasst am: 17.03.07, 19:46 Titel:
Hallöle
In wie fern ist das Führungszeugnis unwahrheitsgemäß. Wenn ich mich recht entsinne wird ein Führungszeugnis, sprich polizeiliches Führungszeugnis durch die örtliche Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung ausgestellt. Demnach müsste es sich um eine Fälschung oder um kein Führungszeugnis handeln?
Grüssle _________________ Jeden Tag kommt ein neuer Dummer am Bahnhof an, man muss ihn nur abholen.
Dummheit ist auch eine natürliche Begabung (Wilhelm Busch)
Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll.
Ich glaube mich zu erinnern, dass das Bundesarbeits- oder -sozialgericht mal entschieden hat, dass Einträge im BZR unter dem Resozialierungsgebot verschwiegen werden können, wenn der Eintrag in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit steht.
Zum Beispiel, jemand der sich als Kassierer bei einer Bank bewirbt, dürfte wohl eine BTM-Sache verschweigen, nicht jedoch ein Diebstahlsdelikt.
nehmen wir an das er bei einer sehr gr0ßen unternehmungskette arbeitet und wegen trunkenheit am steuer verurteilt würde???
wenn A sich eine Kopie macht vom Orginalzeugnis und zum Arbeitgeber von B schickt???Ist dies strafbar???
Wenn A sich sicher ist das B dies seinem Arbeitgeber verschweigt und auf Grund dessen dort normalerweise auch nicht unterhalten werden dürfte,nach Regeln der Betriebsvorschrift...
Anmeldungsdatum: 21.01.2005 Beiträge: 6447 Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel
Verfasst am: 17.03.07, 23:09 Titel:
AnnaP, selbst wenn jemand rechtskraeftig verurteilt wurde, muss er dies seinem Arbeitgeber nur in selten Faellen offenbaren. Selbst wenn der AG ein berechtigtes Interesse an den Vorstrafen seines Mitarbeiters hat (das Beispiel des Kassierers ist ja schon genannt worden), darf sich ein Mensch dennoch als nicht-vorbestraft bezeichnen, solange er nur eine Verurteilung von 90 Tagen oder weniger hat. Diese Strafe steht auch nicht im Fuehrungszeugnis.
Wenn dann jemand hingeht und diese Person beim Arbeitgeber als vorbestraft anschwaerzt, duerfte das eine Tat im Bereich StGB § 185 bis 187 sein. Ausser einer Strafe kommen dann natuerlich noch Schadensersatzforderung hinzu z.B. aus dem Arbeitsplatzverlust des Betroffenen.
Ausserdem frage ich mich, welches Interesse jemand haben kann, einem anderen die berufliche Zukunft kaputzumachen. Spaete Rache, Rechthaberei, Machtgier?
Das kann ich im Augenblick nicht grün bepunkten, daher ein großes Lob für Deinen Beitrag auf diesem Wege. _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
Ausserdem frage ich mich, welches Interesse jemand haben kann, einem anderen die berufliche Zukunft kaputzumachen. Spaete Rache, Rechthaberei, Machtgier?
Das dürfte es wohl sein. Ich habe den ersten Thread gelöscht, da stand was von Körperverletzung etc., weshalb Anna jetzt mit dem Ex vor Gericht steht. _________________ LG Maus
Streite nie mit einem Idioten, er zieht dich auf sein Niveau und schlägt dich dann mit seiner Erfahrung.
AnnaP, selbst wenn jemand rechtskraeftig verurteilt wurde, muss er dies seinem Arbeitgeber nur in selten Faellen offenbaren. Selbst wenn der AG ein berechtigtes Interesse an den Vorstrafen seines Mitarbeiters hat (das Beispiel des Kassierers ist ja schon genannt worden), darf sich ein Mensch dennoch als nicht-vorbestraft bezeichnen, solange er nur eine Verurteilung von 90 Tagen oder weniger hat. Diese Strafe steht auch nicht im Fuehrungszeugnis.
Es gibt eine Sache (siehe hier), da würde ich nicht zögern, dem entsprechenden Arbeitgeber (hier Kita) einen Hinweis zu geben. Sollte die Kita nämlich nach § 72a SGB VIII ein Führungszeugnis verlangt haben, wäre eine Urkundenfälschung schon von erheblicher Bedeutung, insbesondere wenn der Ex wegen einer 'Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184e oder § 225 des Strafgesetzbuches verurteilt worden ist, und dies mit der 'Bearbeitung' seines Führungszeugnisses verschweigen will.
AnnaP fragte
Zitat:
Ist das strafbar? und in wie Fern??
Zunächst hat sich B strafbar gemacht, wenn er ein 'überarbeitetes' Führungszeugnis vorgelegt hat. Siehe hierzu: Urkundenfälschung und ergänzend die Informationen auf Wikipedia.
Bevor jedoch - wie auch immer - der Arbeitgeber vom Ex einen Tipp erhält, sollte geprüft werden, ob der Arbeitgeber die Information über Vorstrafen überhaupt erhalten darf. Im Fall der Kita und eine Vorstrafe, wie sie in § 72a SGB VIII genannt sind, liegt eine Erlaubnis vor. Das Schutzinteresse der Kinder geht hier eindeutig vor.
Was darf im Bewerbungsgespräch gefragt werden:
Aus: Personalfragebogen (erlaubte und unerlaubte Fragen)
Zitat:
Vorstrafen: nur zulässig, wenn sie unmittelbar etwas mit der konkreten Tätigkeit zu tun haben (Untreue bei Kassierer, Verkehrsdelikt bei Kraftfahrer) oder im öffentlichen Dienst wo grundsätzlich ein Führungszeugnis verlangt werden kann
Rache an dem Ex ist in dieser Frage aber problematisch und kann u.U. nach hinten losgehen (z.B. Schadensersatzansprüche). Daher würde ich in dieser Frage vorher den Rat eines Rechtsanwaltes einholen.
Anmeldungsdatum: 21.01.2005 Beiträge: 6447 Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel
Verfasst am: 18.03.07, 18:15 Titel:
Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben::
Es gibt eine Sache (siehe hier), da würde ich nicht zögern, dem entsprechenden Arbeitgeber (hier Kita) einen Hinweis zu geben.
Dipl.-Sozialarbeiter, ich sagte ja bereits: seltene Faelle als Ausnahme. In deinem Beispielfall ist der frischgebackene 1-Euro-Jobber aber vermutlich zu mehr als 90 Tagessaetzen verurteilt worden und daher per definitionem nicht mehr als nicht vorbestraft zu bezeichnen.
Aus AnnaPs Sachverhalt geht nicht hervor, dass die betreffende Person eine entsprechend hohe Strafe erhalten hat, dass er sein Fuehrungszeugnis gefaelscht haette oder dass der AG ueberhaupt ein Recht auf Einsicht haette.
Was gibt es fuer einen Ersttaeter fuer Trunkenheit am Steuer ohne Unfall? Geldstrafe vermutlich unter 90 Tagessaetzen, Fahrverbot abhaengig von der Promillezahl: Nichts, ueber das der Telefonist seinen AG infomieren muesste oder das im Fuehrungszeugnis auftaucht.
Aus AnnaPs Sachverhalt geht nicht hervor, dass die betreffende Person eine entsprechend hohe Strafe erhalten hat, dass er sein Fuehrungszeugnis gefaelscht haette oder dass der AG ueberhaupt ein Recht auf Einsicht haette.
Was gibt es fuer einen Ersttaeter fuer Trunkenheit am Steuer ohne Unfall? Geldstrafe vermutlich unter 90 Tagessaetzen, Fahrverbot abhaengig von der Promillezahl: Nichts, ueber das der Telefonist seinen AG infomieren muesste oder das im Fuehrungszeugnis auftaucht.
So sehe ich das auch.
Dummerchen hat folgendes geschrieben::
Dipl.-Sozialarbeiter, ich sagte ja bereits: seltene Faelle als Ausnahme. In deinem Beispielfall ist der frischgebackene 1-Euro-Jobber aber vermutlich zu mehr als 90 Tagessaetzen verurteilt worden und daher per definitionem nicht mehr als nicht vorbestraft zu bezeichnen.
Ich habe den verlinkten Beitrag nur überflogen, aber wenn derjenige wegen eines Deliktes nach §§ 174 - 180, 182 StGB verurteilt war, gilt die Nichtaufnahmeregelung bis 90 Tagessätze ohnehin nicht, so daß er auch bei weniger als 91 TS einen Führungszeugniseintrag hätte. _________________ mit frdl. Grüßen
J.A.
___________________________________________________________________________________________
Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
... Ich habe den verlinkten Beitrag nur überflogen, aber wenn derjenige wegen eines Deliktes nach §§ 174 - 180, 182 StGB verurteilt war, gilt die Nichtaufnahmeregelung bis 90 Tagessätze ohnehin nicht, so daß er auch bei weniger als 91 TS einen Führungszeugniseintrag hätte.
@ Dummerchen und J.A.
in der Tat geht aus dem Eröffnungsthread nicht die berufliche Tätigkeit hervor. Daher ist es m.E. auch nicht abschließend klärbar, ob der Arbeitgeber überhaupt nach dem Führungszeugnis fragen darf. Hinzu kommt, dass einige Einragung nach einer gewissen Zeit auch nicht mehr in das 'kleine' Führungszeugnis aufgenommen werden.
Der § 72a SGB VIII wurde erst 2005 in das Gesetz aufgenommen. Verurteilungen nach §§ 174 - 180, 182 StGB haben auch längere Tilgungsfristen.
AnnaP schreibt
Zitat:
nehmen wir an das er bei einer sehr gr0ßen unternehmungskette arbeitet und wegen trunkenheit am steuer verurteilt würde???
Ist der Arbeitnehmer Auslieferungsfahrer und der Arbeitgeger stellt ihm ein Firmenfahrzeug zur Verfügung, könnte das Führungszeugnis mit dem Eintrag über Trunkenheitsfahrt u.U. wichtig sein.
Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde Gehen Sie zu Seite 1, 2Weiter
Seite 1 von 2
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.