Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Vorstrafe und Beruf
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Vorstrafe und Beruf

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Strafrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
ErichM
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.01.2007
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 20.03.07, 15:24    Titel: Vorstrafe und Beruf Antworten mit Zitat

Ich würde gerne wissen, nach welchen Fristen ein Führungszeugnis wieder "ohne Eintrag" ist.
Nehmen wir mal folgenden fiktiven Fall:

Jörg A, wurde 2001 wegen gewerbsmäßgem Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 1 Jahr und 10 Monaten Haft verurteilt. Die Strafe wurde zu 3 Jahren auf Bewährung ausgesetzt. Es gab keine weiteren Auflagen.
Dies war und ist auch sein einzigster Konflikt mit dem Gesetz.

Jahre später, sein Leben hat sich geändert, hat er ein Studium der Sozialpädagogik abgeschlossen und möchte in dem Beruf arbeiten. Sein Arbeitgeber möchte allerdings ein Führungszeugnis sehen.
Nach wie vielen Jahren ist dies ohne Einträge? Gibt es unterschiedliche Fristen zu einem "normalen" und "erweitertem" FZ? Welches meines Wissens bei Bewerbungen bei Behörden ( z.B. Jugendamt) fällig wird.

Leider konnte ich dazu unter den Forenergebnissen keine passende Antwort finden.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
nebelhoernchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 20.03.07, 15:29    Titel: Re: Vorstrafe und Beruf Antworten mit Zitat

ErichM hat folgendes geschrieben::
Leider konnte ich dazu unter den Forenergebnissen keine passende Antwort finden.

Na, dann haben Sie aber nicht nach "Führungszeugnis" gesucht, das Thema hatten wir hier schon mindestens 34 Phantastrilliarden Mal ...
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
ErichM
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.01.2007
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 20.03.07, 15:30    Titel: Antworten mit Zitat

Ich habe mal was von 6 Jahren nach Urteilsspruch gehört, aber möchte hier mal Klarheit haben. Es gibt glaube ich sogar noch unterschiede in der Zeit, fall man in Haft musste.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 20.03.07, 15:37    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

die Tilgungsfristen ergeben sich aus dem § 46 BZRG , bei mehr als einem Jahr -wie vorliegend- dürfte sie zehn Jahre betragen.

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
nebelhoernchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 20.03.07, 15:47    Titel: Antworten mit Zitat

Ronny1958 hat folgendes geschrieben::
die Tilgungsfristen ergeben sich aus dem § 46 BZRG , bei mehr als einem Jahr -wie vorliegend- dürfte sie zehn Jahre betragen.

Bin ich jetzt schon zu doof zum lesen (§ 46)?
15 Jahre zuzügl. Dauer der Freiheitsstrafe = 16 Jahre und 10 Monate, das habe ich aus dem § 46 herausgelesen ...
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Gast






BeitragVerfasst am: 20.03.07, 15:51    Titel: Antworten mit Zitat

nebelhoernchen hat folgendes geschrieben::
Ronny1958 hat folgendes geschrieben::
die Tilgungsfristen ergeben sich aus dem § 46 BZRG , bei mehr als einem Jahr -wie vorliegend- dürfte sie zehn Jahre betragen.

Bin ich jetzt schon zu doof zum lesen (§ 46)?
15 Jahre zuzügl. Dauer der Freiheitsstrafe = 16 Jahre und 10 Monate, das habe ich aus dem § 46 herausgelesen ...
Kolrrekt, und nach § 34 BZRG sind im "normalen" Führungszeignis die Vorerkenntnisse 6 Jahr und 10 monate ersichtlich...
Nach oben
ErichM
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.01.2007
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 20.03.07, 16:02    Titel: Antworten mit Zitat

Achso. Dann ist also Register und Führungszeugniss zweierlei Dinge.
Demnach könnte es einem Verurteilten ja egal sein was im Register steht, solange es nach einiger Zeit aus dem "normalen" FZ verschwindet. Denn das sehen ja in der Regel die Arbeitgeber nur.

Und dieses Behördliche Führungszeugniss führt dann 15 Jahre (oder im Fall 16 Jahre 10 Monate) den Eintrag?
Das wäre ja fatal für Jörg A., da er dann niemals in einer Behörde als Sozialpädagoge arbeiten könnte. Da sieht man mal, wie sehr man sich mit unbedachten Taten seine Zukunft "versa..." kann.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
nebelhoernchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 20.03.07, 16:09    Titel: Antworten mit Zitat

ErichM hat folgendes geschrieben::
Da sieht man mal, wie sehr man sich mit unbedachten Taten seine Zukunft "versa..." kann.

Wobei ich mich gerade frage, wo bei "gewerbsmäßigem Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" der "unbedachte" Teil sein soll -- etwa nach dem Motto, hoppla, da ist mir glaube ich gerade aus Versehen was passiert ... Frage
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 21.03.07, 09:50    Titel: Antworten mit Zitat

nebelhoernchen hat folgendes geschrieben::
Ronny1958 hat folgendes geschrieben::
die Tilgungsfristen ergeben sich aus dem § 46 BZRG , bei mehr als einem Jahr -wie vorliegend- dürfte sie zehn Jahre betragen.

Bin ich jetzt schon zu doof zum lesen (§ 46)?
15 Jahre zuzügl. Dauer der Freiheitsstrafe = 16 Jahre und 10 Monate, das habe ich aus dem § 46 herausgelesen ...


Hi

da ist mir leider das eine Jahr der Strafe irgendwie abhanden gekommen, hatte nur noch was von zehn Monaten gelesen (deshalb § 46 Abs. 1 Ziffer 2 b), natürlich ist die Tilgungsfrist dann die in der Ziffer 4 genannte von 15 Jahren (+Strafe) Winken

Sorry für den Irrtum Winken

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Strafrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.