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ErichM Interessierter
Anmeldungsdatum: 16.01.2007 Beiträge: 12
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Verfasst am: 20.03.07, 15:24 Titel: Vorstrafe und Beruf |
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Ich würde gerne wissen, nach welchen Fristen ein Führungszeugnis wieder "ohne Eintrag" ist.
Nehmen wir mal folgenden fiktiven Fall:
Jörg A, wurde 2001 wegen gewerbsmäßgem Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 1 Jahr und 10 Monaten Haft verurteilt. Die Strafe wurde zu 3 Jahren auf Bewährung ausgesetzt. Es gab keine weiteren Auflagen.
Dies war und ist auch sein einzigster Konflikt mit dem Gesetz.
Jahre später, sein Leben hat sich geändert, hat er ein Studium der Sozialpädagogik abgeschlossen und möchte in dem Beruf arbeiten. Sein Arbeitgeber möchte allerdings ein Führungszeugnis sehen.
Nach wie vielen Jahren ist dies ohne Einträge? Gibt es unterschiedliche Fristen zu einem "normalen" und "erweitertem" FZ? Welches meines Wissens bei Bewerbungen bei Behörden ( z.B. Jugendamt) fällig wird.
Leider konnte ich dazu unter den Forenergebnissen keine passende Antwort finden. |
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nebelhoernchen FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 02.01.2005 Beiträge: 6900
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Verfasst am: 20.03.07, 15:29 Titel: Re: Vorstrafe und Beruf |
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| ErichM hat folgendes geschrieben:: | | Leider konnte ich dazu unter den Forenergebnissen keine passende Antwort finden. |
Na, dann haben Sie aber nicht nach "Führungszeugnis" gesucht, das Thema hatten wir hier schon mindestens 34 Phantastrilliarden Mal ... |
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ErichM Interessierter
Anmeldungsdatum: 16.01.2007 Beiträge: 12
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Verfasst am: 20.03.07, 15:30 Titel: |
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| Ich habe mal was von 6 Jahren nach Urteilsspruch gehört, aber möchte hier mal Klarheit haben. Es gibt glaube ich sogar noch unterschiede in der Zeit, fall man in Haft musste. |
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Ronny1958 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.08.2005 Beiträge: 6981 Wohnort: "Küchenjunges" Ländle
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Verfasst am: 20.03.07, 15:37 Titel: |
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Hallo,
die Tilgungsfristen ergeben sich aus dem § 46 BZRG , bei mehr als einem Jahr -wie vorliegend- dürfte sie zehn Jahre betragen.
Grüße
Ronny  _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.  |
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nebelhoernchen FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 02.01.2005 Beiträge: 6900
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Verfasst am: 20.03.07, 15:47 Titel: |
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| Ronny1958 hat folgendes geschrieben:: | | die Tilgungsfristen ergeben sich aus dem § 46 BZRG , bei mehr als einem Jahr -wie vorliegend- dürfte sie zehn Jahre betragen. |
Bin ich jetzt schon zu doof zum lesen (§ 46)?
15 Jahre zuzügl. Dauer der Freiheitsstrafe = 16 Jahre und 10 Monate, das habe ich aus dem § 46 herausgelesen ... |
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Gast
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Verfasst am: 20.03.07, 15:51 Titel: |
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| nebelhoernchen hat folgendes geschrieben:: | | Ronny1958 hat folgendes geschrieben:: | | die Tilgungsfristen ergeben sich aus dem § 46 BZRG , bei mehr als einem Jahr -wie vorliegend- dürfte sie zehn Jahre betragen. |
Bin ich jetzt schon zu doof zum lesen (§ 46)?
15 Jahre zuzügl. Dauer der Freiheitsstrafe = 16 Jahre und 10 Monate, das habe ich aus dem § 46 herausgelesen ... | Kolrrekt, und nach § 34 BZRG sind im "normalen" Führungszeignis die Vorerkenntnisse 6 Jahr und 10 monate ersichtlich... |
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ErichM Interessierter
Anmeldungsdatum: 16.01.2007 Beiträge: 12
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Verfasst am: 20.03.07, 16:02 Titel: |
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Achso. Dann ist also Register und Führungszeugniss zweierlei Dinge.
Demnach könnte es einem Verurteilten ja egal sein was im Register steht, solange es nach einiger Zeit aus dem "normalen" FZ verschwindet. Denn das sehen ja in der Regel die Arbeitgeber nur.
Und dieses Behördliche Führungszeugniss führt dann 15 Jahre (oder im Fall 16 Jahre 10 Monate) den Eintrag?
Das wäre ja fatal für Jörg A., da er dann niemals in einer Behörde als Sozialpädagoge arbeiten könnte. Da sieht man mal, wie sehr man sich mit unbedachten Taten seine Zukunft "versa..." kann. |
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nebelhoernchen FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 02.01.2005 Beiträge: 6900
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Verfasst am: 20.03.07, 16:09 Titel: |
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| ErichM hat folgendes geschrieben:: | | Da sieht man mal, wie sehr man sich mit unbedachten Taten seine Zukunft "versa..." kann. |
Wobei ich mich gerade frage, wo bei "gewerbsmäßigem Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" der "unbedachte" Teil sein soll -- etwa nach dem Motto, hoppla, da ist mir glaube ich gerade aus Versehen was passiert ...  |
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Ronny1958 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.08.2005 Beiträge: 6981 Wohnort: "Küchenjunges" Ländle
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Verfasst am: 21.03.07, 09:50 Titel: |
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| nebelhoernchen hat folgendes geschrieben:: | | Ronny1958 hat folgendes geschrieben:: | | die Tilgungsfristen ergeben sich aus dem § 46 BZRG , bei mehr als einem Jahr -wie vorliegend- dürfte sie zehn Jahre betragen. |
Bin ich jetzt schon zu doof zum lesen (§ 46)?
15 Jahre zuzügl. Dauer der Freiheitsstrafe = 16 Jahre und 10 Monate, das habe ich aus dem § 46 herausgelesen ... |
Hi
da ist mir leider das eine Jahr der Strafe irgendwie abhanden gekommen, hatte nur noch was von zehn Monaten gelesen (deshalb § 46 Abs. 1 Ziffer 2 b), natürlich ist die Tilgungsfrist dann die in der Ziffer 4 genannte von 15 Jahren (+Strafe)
Sorry für den Irrtum
Grüße
Ronny  _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.  |
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