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können entstandene Aufwendungen für Sprachtests, etc. im Jahr 2006, die auf ein Masterstudium im Jahr 2007 vorbereiten, in den folgenden Fällen angesetzt werden:
1) Bafög: Erkennt das Amt für Ausbildungsförderung diese Aufwendungen an?
2) Steuer: Wenn im Jahr 2006 keine Einkommenssteuer abgeführt wurde, können diese Aufwendungen als Verlustvortrag in ein Jahr mit entsprechendem Einkommen vorgeschrieben werden?
Danke für die Informationen.
enf.
Zuletzt bearbeitet von enfinity am 17.03.07, 13:31, insgesamt 1-mal bearbeitet
Zu meiner Schande muss ich gestehen, dass ich nicht genau weiß, was ein Masterstudium ist..
Sollte es sich hierbei um ein Erststudium handeln, wären diese Sprachtests (wenn überhaupt) Sonderausgaben, die selbstverständlich nicht vor- bzw. rücktragsfähig sind.
Danke! Also zunächst einmal zu dem Masterstudium: Hierbei handelt es sich (meiner Ansicht nach) um ein Aufbaustudium. In Zukunft soll es in Deutschland ja nur noch Bachelor (Erststudium) und Master-Abschlüsse geben.
@Hans Christian: Dieses Dokument habe ich auch schon gefunden:
ZITAT:
Ist einer Berufsausbildung eine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudium vorausgegangen (weitere Berufsausbildung), handelt es sich dagegen bei den durch die weitere Berufsausbildung veranlassten Aufwendungen um Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren im Inland steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht. Entsprechendes gilt für ein Studium nach einem abgeschlossenen Erststudium (weiteres Studium).
Was mich an dieser Formulierung verwirrt ist der Abschnitt:
"wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren im Inland steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht."
Der Begriff hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren im Inland steuerpflichtigen Einnahmen ist nach BFH Auffassung schon so aufgeweicht, dass man hier jegliches Studium als solches Ansehen kann, soweit ihm ein Studium vorausgegangen ist.
Der Master als Aufbau nach dem Bachelor ist hier ein solches Zweitstudium.
Der Hans-Christian hat sich die BFH Urteile zur Hand.
Der Begriff hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren im Inland steuerpflichtigen Einnahmen ist nach BFH Auffassung schon so aufgeweicht, dass man hier jegliches Studium als solches Ansehen kann, soweit ihm ein Studium vorausgegangen ist.
Der Master als Aufbau nach dem Bachelor ist hier ein solches Zweitstudium.
Der Hans-Christian hat sich die BFH Urteile zur Hand.
Aber klar Herr oerdiz, da ich ja Ihre Auffassung zu einem berufsbedingten Zweitstudium als keine WK kenne, ist mir diese Bemerkung von Ihnen schon klar.
Die wurde Ihnen ja aber ausführlich widerlegt, aber anscheinend nicht erfolgreich, sonnst hätten Sie sich diesen Kommentar möglicherweise geschenkt.
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